Grundsicherungsrecht
Unzulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. Feststellungklage
Fehlendes Rechtschutzbedürfnis als Hinderungsgrund für eine Sachentscheidung
1. Eine Klage kann bei Auslegung mangels Beschwer sowohl als Anfechtungsbegehren als auch als Feststellungsbegehren unzulässig
sein.
2. Für die bloße Erläuterung eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf es keiner gerichtlichen Verpflichtung. Vielmehr fehlt
es dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solches Gutachten auch von einem niedergelassenen Arzt erklärt werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erläuterung ärztlicher Begutachtungen.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010. Dagegen
erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagte eine bzw. mehrere amtsärztliche Untersuchungen
veranlasst habe, deren Ergebnis ihm nicht erläutert worden sei. Mit dem Bescheid sei er ansonsten einverstanden.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2012 abgewiesen - sie sei unzulässig mangels
Beschwer, wenn das Begehren als Anfechtungsbegehren verstanden werde, und mangels Feststellungsinteresse, wenn es als Feststellungsbegehren
verstanden werde. Für eine bloße Erläuterung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sich das Gutachten von
einem niedergelassenen Arzt erläutern lassen könne.
Gegen den am 29. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 zu verurteilen, die
amtsärztlich erhobenen medizinischen Befunde über den Kläger zu erläutern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen
Richtern.
Am 9. April 2014 wurde über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand
der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er die begehrte Erläuterung
der amtsärztlichen Gutachten durch Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes erreichen kann. Einer Inanspruchnahme der
Gerichte bedarf es nicht. Im Übrigen wird nach §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.