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LSG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 4 AS 25/13
Grundsicherungsrecht Unzulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. Feststellungklage Fehlendes Rechtschutzbedürfnis als Hinderungsgrund für eine Sachentscheidung
1. Eine Klage kann bei Auslegung mangels Beschwer sowohl als Anfechtungsbegehren als auch als Feststellungsbegehren unzulässig sein.
2. Für die bloße Erläuterung eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf es keiner gerichtlichen Verpflichtung. Vielmehr fehlt es dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solches Gutachten auch von einem niedergelassenen Arzt erklärt werden kann.
Normenkette:
SGG § 54
,
SGG § 131
Vorinstanzen: SG Hamburg S 57 AS 2293/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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