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LSG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 4 AS 279/13
Grundsicherungsrecht Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille Regelbedarf
1. Die Kosten für die Versorgung eines Leistungsempfängers mit einer Gleitsichtbrille hat nicht das Jobcenter nach dem SGB II zu tragen.
2. Die Kosten hat der Betroffene selbst aus seinem Regelsatz nach § 20 SGB II zu bestreiten.
3. Kosten einer solchen Brille sind auch nicht ausnahmsweise als Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II anzusehen. Denn sie fallen nur einmalig an und bilden, anders als diese gesetzliche Vorschrift es verlangt, gerade keinen laufenden Bedarf.
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 25 AS 1532/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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