Grundsicherungsrecht
Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille
Regelbedarf
1. Die Kosten für die Versorgung eines Leistungsempfängers mit einer Gleitsichtbrille hat nicht das Jobcenter nach dem SGB II zu tragen.
2. Die Kosten hat der Betroffene selbst aus seinem Regelsatz nach § 20 SGB II zu bestreiten.
3. Kosten einer solchen Brille sind auch nicht ausnahmsweise als Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II anzusehen. Denn sie fallen nur einmalig an und bilden, anders als diese gesetzliche Vorschrift es verlangt, gerade keinen
laufenden Bedarf.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 18. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille
ab. Die Kosten müssten aus den laufenden Leistungen bestritten werden, bei Unabweisbarkeit komme ein Darlehen in Betracht.
Der Kläger widersprach unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (S 21 AS 926/10). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; auch ein Darlehen könne nicht gewährt
werden mangels Nachweises einer akuten Notlage.
Bereits am 28. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Beschluss vom 1. August 2012 (L 4 AS 245/12 B PKH) hat der Senat die entsprechende Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass der Kläger die Kosten
einer Gleitsichtbrille aus dem Regelsatz nach § 20 SGB II zu bestreiten habe. Die Kosten einer solchen Brille könnten auch nicht als Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II anerkannt werden, da sie nur einmalig anfallen und nicht, wie das Gesetz es verlange, einen laufenden Bedarf darstellten.
Aus der Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 11. Januar 2011 (S 21 AS 926/10), ergangen zur früheren Rechtslage, könne der Kläger nichts im Sinne einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner
Klage für sich herleiten. Jenes Gericht hätte allerdings einen nicht nur einmaligen laufenden Mehrbedarf gesehen, jedoch nur
vor dem Hintergrund einer Multimorbidität des dortigen Klägers und der daraus folgenden laufenden Kumulation auch sonstiger
krankheitsbedingter Ausgaben. Im Gegensatz dazu habe der Kläger hier, obwohl mit Schreiben des Sozialgerichts vom 5. Januar
2012 auf diese Problematik aufmerksam gemacht, noch nicht einmal die medizinische Notwendigkeit einer Gleitsichtbrille behauptet
oder eine entsprechende ärztliche Verordnung vorgelegt.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht, weil es an einem laufenden Bedarf fehle. Ein Darlehen zur Deckung eines nach den Umständen unabweisbaren
Bedarfs komme ebenfalls nicht in Frage, weil der Kläger dies nicht begehre.
Gegen den am 17. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Juli 2013 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Juli 2013 und des Bescheides des Beklagten vom 18.
April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für eine Gleitsichtbrille
zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt unter Bezugnahme auf
die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides und der PKH-Beschwerdeentscheidung.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2014 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den
ehrenamtlichen Richtern.
Am 9. April 2014 wurde über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand
der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter und nach §
110 Abs.
1 SGG trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht nach den Vorschriften des SGB II kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten zu. Wegen der weiteren Begründung wird nach §§
153 Abs.
2,
136 Abs.
3 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die PKH-Beschwerdeentscheidung vom 1. August 2012 verwiesen, deren Begründung
der Senat folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.