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LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - 1 KR 53/12
Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Maßnahme Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit Voraussetzungen für eine Terminverlegung
1. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf. muss - gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist.
2. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 25 KR 983/09
1. Die Berufung wird zurück gewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nichtzugelassen.

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