Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2006 Übergangsgeld
in zutreffender Höhe gewährte. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Klägerin während ihrer ganztätigen Umschulung
ein höheres Übergangsgeld zusteht, als es die Beklagte auf Basis der zuvor ausgeübten Halbtagsbeschäftigung bewilligt hat.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts
Hamburg vom 14. Oktober 2009 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1999 war die
Klägerin als Krankenschwester ganztags beschäftigt. Nach dem bis zum 31. Januar 2002 dauernden Erziehungsurlaub arbeitete
sie bis zur Aufgabe der Tätigkeit als Krankenschwester zum 9. Januar 2004 wegen der nachmittäglichen Betreuung ihres den Kindergarten
(sechs Stunden täglich) besuchenden Sohnes halbtags. Für die Zeit der Umschulung fand täglich über 3 bis 4 Stunden eine Betreuung
des Kindes durch eine Tagesmutter nachmittags statt, wofür die Beklagte Kinderbetreuungskosten im Umfang des Höchstbetrages
gewährte. Ausweislich des psychologischen Gutachtens vom 31. März 2004 hatte die Klägerin sich nach Information über die möglichen
beruflichen Förderungsmaßnahmen für die Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen in Vollzeitform entschieden. Seit (erfolgreicher)
Absolvierung der Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen ist die Klägerin im Umfang von 30 Stunden wöchentlich beruflich
tätig.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berechnung des Übergangsgeldes entspreche - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid
zutreffend ausführe - den gesetzlichen Vorgaben. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz sei nicht festzustellen, denn auch wenn ein Umschüler höheres Übergangsgeld als ein anderer Umschüler erhalte, sei die Anknüpfung
an den zuvor erzielten Verdienst sachgerecht. Der Gesetzgeber dürfe sich darauf beschränken, den Verdienstausfall zu ersetzen
und dieser Ausfall sei bei einer zuvor in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit höher als bei einer vorausgehenden Teilzeitarbeit.
Zusätzliche Belastungen durch die nachmittägliche Unterbringung des Kindes würden anderweitig ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz stelle die Gewährung von Übergangsgeld berechnet auf Basis einer Halbtagsbeschäftigung eine
Ungleichbehandlung gegenüber den Umschülern dar, deren Übergangsgeld sich nach einer vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung
bemisst. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil beide Personengruppen gleichermaßen an einer Umschulung in Vollzeit teilnähmen.
Von der Klägerin werde ein höherer Zeitaufwand als vor der Umschulung eingefordert und ihr werde dabei die Möglichkeit genommen,
einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, ohne dies angemessen zu vergüten. Die Klägerin werde letztlich dafür
bestraft, dass sie aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Vollzeittätigkeit finden könne.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Schriftsätze, das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Oktober 2009 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2006 höheres Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ihre Bescheide bestätigende erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich
die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 und §
155 Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§
143,
144,
151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe dieses Urteils sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 2. Dezember 2005 Bezug (§ 153 Abs. 1 i. V. m. §
136 Abs.
3, §
153 Abs.
2,
SGG).
Insbesondere kann auch das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz) erkennen. Die Klägerin wird mit allen anderen vor der Umschulung halbtags tätigen Umschülern hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes
gleich behandelt. Sie selbst konnte in der Verhandlung am 2. März 2010 auch keinen konkreten Fall nennen, in dem ein anderer
Umschüler trotz vorhergehender Halbtagsbeschäftigung ein Übergangsgeld berechnet auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erhalten
hätte. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie angesichts einer Umschulung in Vollzeit ein zu geringes Übergangsgeld
erhalte, ist schon ihr Überlegungsansatz unzutreffend. Das Übergangsgeld ist gerade kein Entgelt für die Tätigkeit, die in
der Umschulung absolviert wird, sondern die Gewährung der Umschulung stellt eine Sozialleistung (hier der gesetzlichen Unfallversicherung)
zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Für die Teilnahme wird kein Entgelt gewährt. Es wird vielmehr neben der gewährten Umschulungsteilnahme
selbst eine Entgeltersatzleistung in Form des Übergangsgeldes erbracht. Deswegen wird in keinem Bereich des Sozialversicherungsrechts
zur Bemessung der Übergangsgeldhöhe auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Umschulung abgestellt. Es wird keineswegs
das Entgelt ersetzt, was eigentlich aufgrund der Teilnahme an der Umschulung gezahlt werden müsste, wie dies die Klägerin
offenbar meint, sondern das Entgelt, was der Betroffene zuvor zur Deckung seines Lebensbedarfs durch seine Arbeitstätigkeit
erwirtschaftete. Die Klägerin erwirtschaftete bei ihrer letzten beruflichen Tätigkeit jedoch lediglich das Entgelt aus der
ausgeübten Halbtagsbeschäftigung. Abgesehen davon, dass die Klägerin sich freiwillig zum Besuch einer Umschulung in Vollzeit
entschieden hat - statt auf eine (berufsbegleitende) Halbtags-Umschulung im angestrebten Berufsfeld u. U. lange zu warten
- braucht nicht darüber spekuliert zu werden, ob auf dem Arbeitsmarkt für alle Bewerber Vollzeitbeschäftigungen zur Verfügung
stehen, denn die Klägerin hat nach ihrem Erziehungsurlaub aus Gründen der Betreuung ihres Kindes die ursprüngliche Vollzeittätigkeit
nicht wieder aufgenommen und ist im Übrigen neben ihrer Halbtagsbeschäftigung auch keiner weiteren Tätigkeit nachgegangen.
Damit fehlt es eigentlich schon an der von der Klägerin behaupteten Ungleichbehandlung, denn die Klägerin wird bei der Berechnung
ihres Übergangsgeldes mit Personen gleichbehandelt, die einen ebensolchen Verdienstausfall haben (und anderes behandelt als
Personen, die z. B. einen höheren Verdienstausfall haben). Zu Recht hat der Gesetzgeber nicht auf die Dauer des Schulunterrichts
und der Vor- und Nacharbeit abgestellt, sondern auf das bei Entgeltersatzleistungen einzig sachlich relevante Kriterium: das
Entgelt, welches zu ersetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG ist nicht gegeben.