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LSG Hamburg, Urteil vom 14.08.2018 - 4 SO 79/17
Übernahme von Umzugskosten Ausnahme vom Zustimmungserfordernis
1. Das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gilt nicht ausnahmslos und bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen.
2. Ob dies auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt, kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt.
3. Voraussetzung ist, dass die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5-6
,
SGB II § 22 Abs. 5 S. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg S 28 SO 3/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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