Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Erziehungsgeld.
Die Klägerin beantragte am 21. Juli 2004 die Bewilligung von Erziehungsgeld in der Form des Budgets gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr ihres am XX.XXXXX 2004 geborenen Sohnes R. A. und gab hierbei unter Ziffer 5 des Antragsvordrucks:
"Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" J. K., den Vater ihres Kindes, an, der den Antragsvordruck neben ihr unterzeichnet hatte. Dem Antrag beigefügt waren u.
a.
- eine Bescheinigung des derzeitigen Arbeitgebers der Klägerin, der zufolge sie im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Elternzeit für die Zeit vom XX.XXXXX 2004 bis zum 15. Juni 2006 beantragt
habe,
- eine von ihr und dem Vater ihres Kindes unterschriebene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse im Jahre 2003, die Einkünfte
der Klägerin aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 28.588,00 EUR und für den Kindesvater solche in Höhe von
48.278,00 EUR sowie - als abzugsfähige Beträge - Unterhaltsleistungen in Höhe von 14.952 EUR ausweist,
- eine Abrechnung der Bezüge des Kindesvaters für Dezember 2003, derzufolge dieser im Jahr 2003 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen
in Höhe von 48.279,12 EUR erzielt hatte,
und eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 4. August 2004 mit den monatlichen Entgelten vom Januar bis zum Dezember
2003 - insgesamt 48.278 EUR.
Beigefügt war ferner die Ablichtung des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Ahrensburg - Familiengericht - vom 17. August
2004 in der Familiensache 28 F 42/04, in der die damalige Ehefrau des Kindesvaters, B. K., die Verurteilung ihres Ehemannes zur Zahlung von Unterhalt für die
beiden gemeinsamen Kinder J1 und K1 und für sich begehrt hatte. Im dort protokollierten Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits
hatte sich J. K. verpflichtet, seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ab Mai 2004 Unterhalt in Höhe von monatlich
insgesamt 664 EUR zu zahlen. Gemäß Ziffer 5 des Vergleichs sollten auf diese Beträge die Zahlungen auf die anteiligen Hauslasten
nicht angerechnet werden. Diese Hauslasten betrafen die vormals von den Eheleuten K. gemeinsam, im Zeitpunkt der Vereinbarung
des Vergleichs nur noch von B. K. bewohnte, aber unverändert im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Immobilie in A1
bei Hamburg. Grundlage des Vergleichs war ein Einkommen des J. K. in Höhe von 2.640 EUR monatlich abzüglich 663 EUR monatlich
hälftiger Hauslasten sowie weiterer 105 EUR zur Tilgung des
BAföG-Darlehns (Ziffer 5 des Vergleichs) sowie die Bereitschaft J. K.'s, die Hauslasten weiterhin zur Hälfte zu tragen (Ziffer
7 des Vergleichs). Die übrigen Hauslasten sollte B. K. tragen, wofür J. K. auf die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung
des Hauses durch sie verzichtete (Ziffer 8 des Vergleichs). In der Familiensache 28 F 42/04 hatte B. K. darauf hingewiesen, dass die Kapitaldienste für das gemeinschaftliche Objekt nicht im Wege des Unterhaltsabzugs
berücksichtigt würden, da J. K. nicht diese Variante wünsche, sondern vorziehe, dass jeder von ihnen den auf ihn entfallenden
Haftungsanteil der Immobilie selbst bezahle.
J. K. verwies in einem gesonderten Schreiben an die Beklagte darauf, dass er als Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
mit der Klägerin für den Unterhalt der Familie verantwortlich sei. Er machte ergänzend geltend, bei der Berechnung des Erziehungsgeldes
unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse seien als sein Einkommen mindernde Unterhaltszahlungen neben seinen direkten
Zahlungen an seine (damalige) Ehefrau und seine Kinder auch die von ihm anteilig geleisteten Zahlungen auf das gemeinsam mit
seiner - getrennt lebenden - Ehefrau zur Finanzierung des nunmehr allein von ihr bewohnten Hauses in A1 aufgenommene Hypothekendarlehn
zu berücksichtigen, die gleichsam die zweite Hälfte seiner Unterhaltszahlungen bildeten. Dies gelte umso mehr, als im vergangenen
Jahr er allein diese Zahlungen geleistet habe, die in ihrer Höhe den festgelegten Unterhaltszahlungen entsprochen hätten.
Er übersandte der Beklagten eine vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstbescheinigung für die Monate Juni 2004 bis Mai 2005,
die ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von insgesamt 51.538,00 EUR ausweist, und Kontoauszüge über Zahlungen an seine
damalige von ihm getrennt lebende Ehefrau B. K. von Juni 2004 bis Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 3.196,20 EUR. In diesem
Zusammenhang wies er darauf hin, dass diese Zahlungen nicht immer den im Vergleich festgelegten Beträgen entsprochen hätten,
weil er die von ihm zu leistenden Zahlungen mit ihm entstandenen Auslagen für seine getrennt lebende Ehefrau verrechnet habe.
Mit Bescheid vom 3. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Erziehungsgeld für das Kind R. A. mit der
Begründung ab, das Einkommen seiner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Eltern übersteige die Grenzbeträge in Höhe
von 30.000 EUR für die ersten sechs Lebensmonate und in Höhe von 16.500 EUR für die Folgemonate. Sie ging dabei auf der Grundlage
der im (ersten) Lebensjahr des Kindes anfallenden voraussichtlichen Einkünfte des Kindesvaters aus nichtselbstständiger Arbeit
in Höhe 51.538 EUR und der abzuziehenden Werbungskostenpauschale von 920 EUR von einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen
in Höhe von 50.618 EUR aus. Von diesem zog sie unter Berufung auf § 6 Abs. 1 BErzGG zunächst einen Pauschalbetrag in Höhe von 12.348,22 EUR (24 v. H.) und Unterhaltszahlungen an die Ehefrau in Höhe von 7.698
EUR ab. Nach dem Hinweis des Sachbearbeiters hatte die Beklagte lediglich die im Unterhaltsvergleich festgelegten und durch
Kontoauszüge belegten Unterhaltszahlungen in Höhe von 664 EUR monatlich - 7.968 EUR im Jahr -, nicht aber die Zahlungen zur
Tilgung eines Hypothekendarlehens als Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
Der Widerspruch gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg. Die Beklagte bekräftigte im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar
2005, dass bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld gemäß § 6 Abs. 3 BErzGG auch das Einkommen des Partners der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei, weil die Partner, unbeschadet der Tatsache,
dass sie nicht in einer Wohnung zusammenwohnten, ihren eigenen übereinstimmenden Angaben zufolge in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebten. Wegen der von J. K. ab Mai 2004 zu erbringenden Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sei
gemäß § 6 Absätze 3 und 7 BErzGG das von ihm im ersten Lebensjahr des Kindes erzielte Erwerbseinkommen maßgebend. Seine Unterhaltszahlungen seien mit 7.698
EUR (richtigerweise muss es 7.968 EUR heißen) zutreffend berücksichtigt worden. Die von ihm anteilig geleisteten Zahlungen
für ein Hypothekendarlehen für das Haus in A1 seien rechtlich nicht als Unterhaltszahlungen zu werten, weil sich bereits aus
der Regelung unter Ziffer 5 des Vergleichs ergebe, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung die hälftigen Hauslasten in Höhe
von 663 EUR als seine Kosten von seinem Einkommen abgesetzt worden seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten, dass das Einkommen des Kindesvaters, sofern man es gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG als Einkommen ihres in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihr lebenden Partners anrechne, um die von ihm im Unterhaltsvergleich
vom 17. August 2004 übernommenen hälftigen Hauslasten in Höhe von 663 EUR monatlich zu vermindern sei. Bei der Vereinbarung
seiner Unterhaltszahlungen in jenem Vergleich habe man diese Zahlungsverpflichtung berücksichtigt. Sie habe bereits vor der
Geburt des gemeinsamen Kindes bestanden und sei nicht aus der Welt zu schaffen. Hätte er diese (anteiligen) Hauslasten nicht
zu tragen, so müsste er B. K. einen höheren Unterhalt zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung am 11. Januar 2006 hat das SG J. K., den die Klägerin am XX.XXXXXXXXX 2005 geehelicht hatte, als Zeugen zum Zusammenleben mit der Klägerin seit der Geburt
des gemeinsamen Sohnes vernommen. Er hat dort u. a. bekundet, erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der daran anschließenden
Regelungen im September 2005 seinen Anteil am Haus in A1 an seine geschiedene Ehefrau überschrieben zu haben. Bis dahin habe
er die Belastung für das Haus getragen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Januar 2006 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Zeugen K.
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und dass deshalb seine Einkünfte bei der Entscheidung über ihren Anspruch auf Erziehungsgeld
zu berücksichtigen seien. Zu Recht habe die Beklagte bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens das vom Zeugen K. im
Geburtsjahr des Kindes erzielte Einkommen angerechnet und dieses lediglich um die im Unterhaltsvergleich niedergelegten Unterhaltszahlungen
für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder vermindert. Die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung der hälftigen Hauslast
in Höhe von 663 EUR komme nicht in Betracht. Ihre Übernahme durch den Zeugen K. stelle keine Unterhaltszahlung dar, da er
damit eigene Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag mit der den Hausbau finanzierenden Bank erfülle und auch eigenes Vermögen
bilde. Die Übertragung seines Hausanteils an seine geschiedene Ehefrau im September 2005 könne allenfalls Auswirkungen auf
Erziehungsgeldzahlungen für das zweite Lebensjahr seines Sohnes R. A. haben, wenn gleichzeitig die Unterhaltsleistung gegenüber
seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Söhnen sich erhöht habe.
Gegen dieses ihr am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. März 2006 Berufung eingelegt. Sie stellt nicht
mehr in Abrede, mit dem Vater ihres Kindes R. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, bekräftigt jedoch, dass seine Zahlungen
an das kreditgebende Geldinstitut einkommensmindernd und damit anspruchsbegründend zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 3. November
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die
Zeit vom XX.XXXXX 2004 bis 15. Juni 2005 Erziehungsgeld für ihr am XX.XXXXX 2004 geborenes Kind R. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Rahmen seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2008 hat J. K. erklärt, er habe für 2004 und
2005 Steuererklärungen nicht abgegeben, weil er dazu vom Finanzamt nicht aufgefordert worden sei und sich auch keinen Vorteil
davon versprochen habe. Man habe ihm von Seiten der Steuerbehörde auch erklärt, dass die in Rede stehenden Unterhaltsleistungen
unter den gegebenen Umständen steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Seine frühere Ehefrau habe keine Erklärung abgegeben,
nach der sie selbst diesen Vorteil hätte versteuern müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte
hat den Antrag der Klägerin auf Erziehungsgeld für ihren Sohn R. A. mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt.
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 1. 12. Lebensmonats 450 EUR (Budget), 2. 24. Lebensmonats
300 EUR (Regelbetrag). In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen
nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 EUR und bei anderen Berechtigten 23.000 EUR übersteigt. Der
Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 EUR
und bei anderen Berechtigten 19.086 EUR übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld,
wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500
EUR übersteigt. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für
Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, 5 und 6 BErzGG).
In den ersten sechs Lebensmonaten hat - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - das anzurechnende Einkommen die maßgebende
Einkommensgrenze überschritten. Dieses beläuft sich auf der Grundlage eines Gesamteinkommens nach Abzug der Werbungskostenpauschale
(960 EUR) in Höhe von 50.618 EUR und abzusetzender Beträge in Höhe von insgesamt 20.116,32 EUR auf 30.501,68 EUR und übertrifft
damit sowohl die Einkommensgrenze in Höhe von 22.086 EUR für das beantragte Budget (450 EUR monatlich für maximal zwölf Monate)
als auch die in Höhe von 30.000 EUR für den Regelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich für maximal 24 Monate. Die Berücksichtigung
des Einkommens des Kindesvaters und (damaligen) Lebensgefährten der Klägerin beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG, demzufolge dann, wenn die Kindeseltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, auch das Einkommen des Partners
zu berücksichtigen ist; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. Nachdem
die Klägerin und der Kindervater das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft im streitigen Zeitraum ausdrücklich
bestätigt haben, hat das Gericht keinen Anlass, an ihrem Bestehen zu zweifeln, zumal die Gesamtumstände des Falles dafür sprechen.
Wenn die Beklagte von einem niedrigeren Abzug ausgegangen ist, so allein wegen des oben dargestellten sog. "Zahlendrehers"
(7.698 EUR statt 7.968 EUR) bei der Bezifferung der abzuziehenden Unterhaltsleistungen des Kindesvaters.
Weitere Abzüge für Unterhaltsleistungen des Kindesvaters sind nicht vorzunehmen. Unterhaltsleistungen an die dauernd getrennt
lebende bzw. geschiedene Ehefrau, wie sie der Kindesvater mit der Zahlung der anteiligen Hauslasten in Höhe von 663 EUR monatlich
erbracht haben will, mindern das zu berücksichtigende Einkommen nur, soweit sie nach §
10 Abs.
1 Nr.
1 oder §
33a Abs.
1 Einkommensteuergesetz (
EStG) berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG). Dies geschieht - mit bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr - nur dann, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt
(§
10 Abs.
1 Nr.
1 EStG). Dies ist den Angaben des Kindesvaters J. K. zufolge nicht geschehen. Vielmehr hat er Steuererklärungen für die Jahre 2004
und 2005 nicht abgegeben, weil er sich keinen Vorteil davon versprochen hat. Dies dürfte seine Ursache in dem Umstand haben,
dass seine Ehefrau - wie er es formuliert hat - keine Erklärung abgegeben hat, nach der sie selbst diesen Vorteil hätte versteuern
müssen, d. h. dass sie die notwendige Zustimmung nicht erteilt hat.
Ab dem Beginn des siebten bis zum Ende des zwölften Lebensmonats ihres Kindes hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erziehungsgeld,
weil nach der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 BErzGG vorzunehmenden Minderung keine an sie auszuzahlende Leistung verbleibt. Gemäß § 5 Abs. 4 BErzGG wird das Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in Abs. 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen
übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Prozent, das Budget um 7,2 Prozent des Einkommens, das die in Abs. 3 Satz
3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BErzGG). Diese Einkommensdifferenz beläuft sich hier auf rund 14.000 EUR (30.501,68 EUR abzüglich 16.500 EUR). Mithin verringert
sich der Regelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich um 728 EUR, das Budget in Höhe von 450 EUR um 1008 EUR.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.