Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Beschluss vom 24.07.2015 - 5 R 162/14
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit Besonders grobe prozessuale Nachlässigkeit Zurückweisung eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen Zumutbare Tätigkeiten Mehr-Stufen-Schema
1. Einer besonders grobe prozessuale Nachlässigkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden und das nicht getan worden ist, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste.
2. Zugemutet werden im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen.
3. Als im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen; hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne Weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGG § 109
,
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 06.03.2014 S 4 R 195/10
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: