LSG Hessen, Beschluss vom 08.08.2008 - 7 AS 149/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Nachweis der Hilfebedürftigkeit
1. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene
Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
Das schlichte Bestreiten des Sozialleistungsträgers, es seien weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, ist daher
für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.
2. Bei berechtigten Zweifeln an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit ist die Behörde zu umfassender Sachverhaltsaufklärung
von Amts wegen nach § 20 SGB X verpflichtet. Der Antragsteller hat an dieser mitzuwirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 20 § 21 Abs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 § 9 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt 17.04.2008 S 45 AS 460/08 ER