LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2008 - 7 AS 213/08
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab 1.4.2008
1. Weder vom Ausgangs- noch vom Rechtsmittelgericht kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ab 1.4.2008 nicht statthafte Beschwerde zugelassen werden.
2. Für die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ab 1.4.2008 müssen die Voraussetzungen des §
144 Abs.
1 SGG für das Hauptsacheverfahren erfüllt sein. Für den einstweiligen Rechtsschutz können Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG die Rechtsmittelbefugnis nicht erweitern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 04.06.2008 S 33 AS 490/08 ER