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LSG Hessen, Urteil vom 14.04.2014 - 1 KR 432/12
Festsetzung von Rentenversicherungsbeiträgen An einen Dritten gerichteter Verwaltungsakt Fehlende materielle Beschwer Ausnahmen bei wenigstens mittelbarem Eingriff in eigene Rechte
1. Eine materielle Beschwer als Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht liegt nur vor, wenn die angegriffenen behördlichen Entscheidungen tatsächlich in eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreifen.
2. Hieran fehlt es, wenn das verfolgte Klageziel dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Vorteil zu bringen vermag.
3. Ist der Verwaltungsakt an einen Dritten ergangen, so ist die Verletzung einer eigenen Rechtsposition des Klägers möglich, sofern der Verwaltungsakt wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift.
4. Der Kläger muss sich daher auf die Verletzung einer Norm - sei es einfaches Recht, sei es ein Grundrecht - berufen, die gerade auch ihn zu schützen bestimmt ist.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 10.10.2012 S 9 KR 104/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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