Festsetzung von Rentenversicherungsbeiträgen
An einen Dritten gerichteter Verwaltungsakt
Fehlende materielle Beschwer
Ausnahmen bei wenigstens mittelbarem Eingriff in eigene Rechte
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem Rentenversicherungsbeiträge für ihre Tätigkeit bei der
D. DX. eG festgesetzt wurden.
Die 1958 geborene Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen.
Seit dem 1. Mai 2002 ist die Klägerin als Bankangestellte mit der Bezeichnung "Spezialist Recht" für die D. DX. eG in der
Abteilung "Qualitätssicherung Kredit" tätig.
Die Beklagte führte im November 2008 bei der Arbeitgeberin der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar
2004 bis zum 31. Dezember 2007 durch. Nach Anhörung mit Schreiben vom 24. März 2009 forderte die Beklagte die D. DX. eG mit
Bescheid vom 30. Juni 2009 auf, Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin in Höhe von 20.200,14 € für den unverjährten
Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2007 nachzuzahlen. Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich nicht um eine
berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit, so dass eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch, Sechster Band - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) ausscheide. Die ursprünglich mit Bescheid vom 30. März 1999 ab 1. Februar 1999 gewährte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
beziehe sich auf die damalige Tätigkeit. Eine weitere Befreiung erfolge jedoch nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen.
In der Begründung des Bescheids heißt es u.a.: "Für die Arbeitnehmerin bestand daher ab dem 1. Juni 2004 Versicherungspflicht
zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Rahmen der Betriebsprüfung werden die Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit
vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2007 nachgefordert." Die D. DX. eG widersprach dem Prüfbescheid mit Schreiben vom 29. Juli
2009 und verwies auf den Aufgabenbereich der Klägerin, der Rechtsberatung, Rechtsgestaltung und Rechtsentscheidung umfasse.
Nach Auswertung diverser Unterlagen wies die Beklagte den Widerspruch des Arbeitgebers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar
2010 mit der Begründung zurück, dass für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2007 die Versicherungsfreiheit
zur Rentenversicherung in der Nebentätigkeit bei der D. DX. eG nicht bestehe. Bescheid und Widerspruchsbescheid wurden nicht
an die Klägerin versandt.
Die Klägerin hat am 19. Februar 2010 Klage gegen den Bescheid vom 30. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar
2010 bei dem Sozialgericht Gießen erhoben und am 27. Februar 2011 Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14. Juni 2011 abgelehnt. Die hiergegen am 20. Juli
2011 erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Hessen mit Beschluss vom 21. November 2011 mit der Begründung zurückgewiesen,
die Klage sei bereits mangels Beschwer unzulässig, denn eine Verletzung in eigenen Rechten durch den an den Arbeitgeber adressierten
Bescheid erscheine nicht möglich, da ein mittelbarer Eingriff in eigene rechtlich geschützte Interessen nicht erkennbar sei
(L 1 KR 255/11 B).
Zur Klagebegründung trug die Klägerin vor, sie sei bei der D. DX. eG rentenversicherungsfrei beschäftigt, da ihr Arbeitsfeld
die Kriterien für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit erfülle. Sie sei - entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts - auch
aktiv legitimiert und klagebefugt. Zwar sei der Bescheid nicht ihr gegenüber ergangen und ihr auch nicht zugestellt worden.
Durch den angefochtenen Bescheid werde jedoch in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Durch die Begründung von Rentenanwartschaften
bei der Beklagten fielen die vom Versorgungswerk zu erwartenden Anwartschaften geringer aus.
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2012 als unzulässig abgewiesen; die Klägerin sei nicht beschwert.
Die Beklagte begehre mit dem angefochtenen Bescheid die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 20.200,14
€. Die Klägerin könne nicht zu einer Nachentrichtung herangezogen werden. Gemäß §
28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) habe der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Ein unterbliebener Abzug dürfe nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn
der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei. Unterbleibe der Abzug aus dem Rechtsirrtum, dass Versicherungspflicht
nicht bestanden habe, sei dies fahrlässig und nicht schuldlos, so dass die D. DX. eG die nachzuzahlenden Beiträge auch nicht
von der Klägerin fordern könne. Der Bescheid entfalte auch keine Wirkung für die Zukunft, denn die Beklagte habe Rentenversicherungspflicht
nur für den Prüfzeitraum angenommen, darüberhinausgehende Feststellungen seien nicht erfolgt. Der Klägerin bleibe die Möglichkeit,
die Frage der Rentenversicherungspflicht durch die Einzugsstelle klären zu lassen; die Einzugsstelle sei an die Feststellungen
der Beklagten nicht gebunden. Auch für den vom Prüfbescheid erfassten Zeitraum sei keine Beschwer im Hinblick auf die Verringerung
der Anwartschaften der Klägerin beim Versorgungswerk erkennbar.
Die Klägerin hat gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. November 2012 zugestellte Urteil am 18. Dezember 2012 Berufung
bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Berufungsbegründung trägt die Klägerin ergänzend vor: Die Klage sei zulässig, denn sie sei beschwert. Der angefochtene
Bescheid betreffe auch ihre Rechte, denn es sei über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status entschieden worden. Der Bescheid
habe auch feststellenden Charakter für die Zukunft, wenn - wie in ihrem Fall - sich die berufliche Tätigkeit nicht geändert
habe. Zudem mindere sich ihre Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk. Außerdem habe die Arbeitgeberin der Klägerin, die D.
DX. eG, zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2014 gekündigt und die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2013
aufgefordert, Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 26.594,94 € zu erstatten (Bl. 123, 124 der Gerichtsakte).
Im Übrigen sei das Tatbestandsmerkmal einer Beschwer im Sinne des §
54 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht restriktiv auszulegen. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
vom 7. August 2013 (L 9 KR 53/11) die Auffassung, dass die Feststellung der Rentenversicherungspflicht durch die Beklagte auch für weitere Verwaltungsverfahren
bindend sei. Ferner bestätige das Bundessozialgericht im Urteil vom 3. Juli 2013 (B 12 KR 8/11 R) eine Anfechtungsbefugnis Dritter. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist erneut darauf, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen sei.
Die Berichterstatterin des Senats hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert; wegen Einzelheiten wird auf
das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 19. November 2013 (Bl. 132, 133 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
der Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Beschwerdeverfahrens (L 1 KR 255/11 B) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Gründe
Die Berichterstatterin konnte im vorliegenden Fall im schriftlichen Verfahren anstelle des Senats entscheiden, da die Beteiligten
hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2,
155 Abs.
3 und Abs.
4 SGG.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der angefochtene Prüfbescheid über
den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 hinaus, d.h. auch noch ab 1. Januar 2008 rechtsgestaltend in ihre
Rechtsposition eingreift. Es mangelt der Klägerin insoweit an einer Klagebefugnis.
Nach §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt
beschwert zu sein. Dabei reicht es nach herrschender Meinung zur Bejahung der Klagebefugnis aus, wenn nach dem substantiierten
Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Die Klage ist unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses
Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können
(vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urt. v. 11. Mai 1999 B 11 AL 45/98 R -, juris; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urt. v. 17. Dezember 1986 - 7 C 29.85 -, juris; Urt. v. 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, juris). Erforderlich ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung beim jeweiligen Rechtsinhaber. Die sog. formelle Beschwer
ist dabei unzweifelhaft, wenn sich der Kläger als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts gegen diesen wendet (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
54 Rn. 10).
Ist der Verwaltungsakt - wie vorliegend - an einen Dritten ergangen, so ist die Verletzung einer eigenen Rechtsposition des
Klägers möglich, sofern der Verwaltungsakt wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
54 Rn. 14). Der Kläger muss sich daher auf die Verletzung einer Norm - sei es einfaches Recht, sei es ein Grundrecht - berufen,
die gerade auch ihn zu schützen bestimmt ist. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vorbringen
des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen Normen verstößt, die auch dem drittbetroffenen
Kläger schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser
Norm erfasst wird (vgl. etwa Verwaltungsgericht - VG - Freiburg, Urt. v. 15. Dezember 2004 - 1 K 899/01 -, juris).
Der Prüfbescheid vom 30. Juni 2009 entfaltet über den 31. Dezember 2007 hinaus keine Rechtswirkung, so dass er für den Zeitraum
ab 1. Januar 2008 weder in eine Rechtsposition des Arbeitgebers als Adressaten des Verwaltungsaktes noch in eine Rechtsposition
der Klägerin eingreift. Im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV erfolgen Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht ausschließlich für den abgeschlossenen Prüfzeitraum und entfalten
darüber hinaus auch keine Bindungswirkung für Dritte - sei es den Arbeitnehmer oder andere Sozialversicherungsträger. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ergänzend Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden
Aspekte vollständig.
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, aus der Begründung des Bescheids gehe eine unbefristete Feststellung der
Rentenversicherungspflicht hervor. In dem Bescheid heißt es: "Für die Arbeitnehmerin bestand daher ab dem 1. Juni 2004 Versicherungspflicht
zur gesetzlichen Rentenversicherung". Entgegen der Auffassung ist dieser Formulierung jedoch keine unbefristete Feststellung
der Rentenversicherungspflicht zu entnehmen. Diese Formulierung ist nicht Gegenstand des Verfügungssatzes, sondern dient lediglich
der Begründung der Beitragspflicht des Arbeitgebers. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Datum des 1. April 2007 und
nicht des 1. Januar 2007 gewählt wurde, denn bis 31. März 2007 war der Anspruch auf Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge
bereits verjährt, obwohl - ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten - eine Rentenversicherungspflicht schon seit Beginn
der Tätigkeit für die D. DX. eG bestanden hatte. Zudem ist diese Begründung im Kontext mit dem nachgehenden Satz ("Im Rahmen
der Betriebsprüfung werden die Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2007 nachgefordert.")
zu sehen. Denn durch die zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht erfährt auch die Feststellung der Rentenversicherungspflicht
eine entsprechende Einschränkung.
Die von der Klägerin zitierten Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 (L 9 KR 302/11) und vom 7. August 2013 (L 9 KR 53/11) können vorliegend nicht herangezogen werden. Streitgegenständlich war dort jeweils die Konkurrenz der Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a SGB IV und §
28h SGB IV, die jeweils darauf angelegt sind, grundsätzlich zeitlich unbefristet sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen
herbeizuführen und auch für andere Sozialversicherungsträger bindende Feststellungen zu treffen. Streitgegenständlich ist
vorliegend jedoch ein zeitlich befristeter - Prüfbescheid nach § 28p
SGB IV, der über den Prüfzeitraum hinaus keine Feststellungen trifft und entsprechend keine Rechtswirkungen entfaltet.
Ebenso ist die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2013 (B 12 KR 8/11 R) nicht einschlägig. Das Bundessozialgericht beschäftigt sich dort u.a. mit der Anfechtbarkeit von Statusfeststellungsbescheiden
der Einzugsstelle nach §
28 h SGB IV durch andere Sozialversicherungsträger. Für die Anfechtbarkeit eines Prüfbescheids nach §
28 p
SGB IV über den Prüfzeitraum hinaus kann hieraus nichts abgeleitet werden.
Die Anfechtungsklage ist im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 zulässig; die Klägerin ist
insoweit klagebefugt. Denn Beschäftigte können aus den Ergebnissen früherer Prüfungen (nur) dann Rechte für sich herleiten,
wenn bei der Betriebsprüfung die Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen und für bestimmte Zeiträume durch gesonderten
Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG Urteil vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02 R). Die Beklagte hat die Rentenversicherungspflicht und die entsprechende Beitragshöhe vorliegend personenbezogen festgestellt.
Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, denn der Klägerin fehlt es hinsichtlich des Prüfzeitraums (1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007) an einer materiellen Beschwer.
Eine materielle Beschwer als Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht liegt
nur vor, wenn die angegriffenen behördlichen Entscheidungen tatsächlich in eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen
des Klägers eingreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2006, B 4 RA 55/04 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2010, L 9 AL 77/09; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
54 Rn. 9). Hieran fehlt es, wenn das verfolgte Klageziel dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Vorteil zu bringen vermag
(Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, Berliner Kommentar zum
SGG, §
54 Rn. 27).
Die Klägerin hat im Hinblick auf die mit Prüfbescheid vom 30. Juni 2009 gegenüber ihrem Arbeitgeber verfügte Beitragsnachforderung
in Höhe von 20.200,14 € weder direkt noch indirekt Nachteile zu erwarten. Der Prüfbescheid stellt ausschließlich eine Zahlungspflicht
des Arbeitgebers fest; die Klägerin kann seitens der Beklagten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu einer Beitragsnachzahlung
verpflichtet werden.
Im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der D. DX. e.V. vom 1. Oktober 2013 ist darauf hinzuweisen, dass
ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile regelmäßig ausgeschlossen ist. Es wird insoweit
auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1988 (8 AZR 238/85) verwiesen. Der Leitsatz lautet:
"Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur im Lohnabzugsverfahren
nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (hier: § 119 AVG, § 179 Nr. 2 AFG in Verb mit §§ 394, 395
RVO) verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch
des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadenersatz nach §
826 BGB vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 3.4.1958, 2 AZR 469/56 = BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395
RVO; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977, 5 AZR 443/76 = AP Nr. 3 zu §§ 394, 395
RVO). Haben die Parteien wegen beiderseitigen Rechtsirrtums ihr Arbeitsverhältnis für ein Gesellschaftsverhältnis gehalten, so
begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen über
das Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage scheidet wegen der abschließenden Regelungen des Sozialrechts aus."
Nach Auffassung des Senats ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, die von ihr bzw. in ihrem Namen an das Versorgungswerk
gezahlten Beiträge zurückzufordern; eine Rechtgrundlage ist für einen entsprechenden Erstattungsanspruch nicht ersichtlich.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 über Anwartschaften
sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk der Rechtsanwälte verfügt und somit "doppelt" abgesichert
ist.
Eine abschließende Klärung für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014
ist entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts allein im Statusfeststellungsverfahren nach §
28h SGB IV zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.