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LSG Hessen, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 KR 95/12
Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung in der Folge der Entscheidung des BAG über die Tariffähigkeit der CZGP
1. Werden aufgrund einer Betriebsprüfung Beiträge nacherhoben, muss nicht zunächst der vorher ergangene Beitragsbescheid aufgehoben werden. Dies gilt jedenfalls, soweit die Bescheide unterschiedliche Sach- oder Rechtsfragen betreffen.
2. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es unbeachtlich, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen nicht über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit entschieden hat.
3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts stellt keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, die einer rückwirkenden Anwendung aus Gründen des Vertrauensschutzes entgegensteht.
4. Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung steht der nachträglichen Beitragserhebung nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: ArbRB 2012, 179, AuR 2012, 267
Normenkette:
AÜG § 10 Abs. 4
,
AÜG § 9 Nr. 2
,
BGB § 242
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB X § 45
,
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Darmstadt 27.02.2012 S 13 KR 26/12 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.962,53 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: