Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Landeskasse zu Gunsten der Antragstellerin zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung,
insbesondere um die Frage, ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung gültig ab 1. August 2013 oder in der Fassung gültig bis 31. Juli 2013 maßgeblich ist.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war die Gewährung einer Wohnungserstausstattung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
Zwölftes Buch (SGB XII). Gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 13. März 2013 (S 7 SO 18/12) legte der Kläger des
Ausgangsverfahrens am 3. Mai 2013 zunächst selbst Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (L 4 SO 87/13) ein. Mit Schreiben
vom 5. Juli 2013, eingegangen am 9. Juli 2013, beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
unter Beiordnung der Antragstellerin. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie ohne die Zusage der Kostenübernahme keine Vertretung
übernehmen könne. Mit Beschluss vom 8. August 2013 bewilligte der zuständige Senat Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung rückwirkend
ab 9. Juli 2013 unter Beiordnung der Antragstellerin.
Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch gerichtlichen Vergleich am 16. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin
am 17. Dezember 2015, die Kosten für das Verfahren in Höhe von insgesamt 1.373,62 EUR nach dem RVG i.d.F. gültig ab 1. August 2013 festzusetzen. Die Übernahme des Verfahrens sei mit Eingang des Beschlusses über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe am 16. August 2013 erfolgt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts setzte am 18. Dezember 2015 folgende Kosten fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV 370,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3205 VV 280,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 370,00 EUR
Reisekosten Nr. 7003 VV 83,10 EUR
Pauschale Ablichtungen (Nr. 7000 VV) 29,20 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
Zwischensumme 1.152,30 EUR
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 218,94 EUR
Summe 1.371,24 EUR
Damit entsprach er dem Antrag der Antragstellerin nahezu vollumfänglich. Lediglich nicht belegte Parkgebühren in Höhe von
2,00 EUR nebst des hierauf entfallenden Umsatzsteueranteils setzte er ab.
Am 28. Dezember 2016 legte der Antragsgegner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Hessischen Landessozialgerichts ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend aufgrund der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 8. August 2013 mit einem Wirkzeitpunkt ab 9. Juli 2013 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch das RVG in seiner Fassung gültig bis zum 31. Juli 2013 Anwendung finden müsse. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG komme das alte Gebührenrecht zur Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt
oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sei. Es sei auf den jeweils früheren der beiden Zeitpunkte abzustellen.
Vorliegend sei zwar der Zeitpunkt der Auftragserteilung unklar und das Gericht habe dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erst mit Beschluss vom 8. August 2013 entsprochen. Der Beschluss enthalte aber ausdrücklich das Wirkungsdatum 9. Juli 2013,
so dass der Wirkzeitpunkt der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung vor dem 1. August 2013 liege. Nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG sei der Vergütungsanspruch nach seinem Grund und seiner Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig. Da diese rückwirkend zum
9. Juli 2013 erfolgt sei, sei das RVG i.d.F. gültig bis 31. Juli 2013 anzuwenden.
Unter Beibehaltung des durchschnittlichen Gebührenansatzes ergebe sich folgende Kostenaufstellung:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG 310,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 EUR
Reisekosten Nr. 7003 VV-RVG 83,10 EUR
Ablichtungen Nr. 7002 VV-RVG 29,20 EUR
Entgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 832,30 EUR
Umsatzsteuer (19%) Nr. 7008 VV-RVG 158,14 EUR
Summe 990,44 EUR
Der Antragsgegner beantragt,
die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2015, Az.
L 4 SO 87/13, abzuändern, und die aus der Staatskasse zu bezahlende Vergütung auf 990,44 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie hält die Erinnerung für unbegründet und trägt vor, dass sie den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
am 16. August 2013 erhalten habe. Vor diesem Zeitpunkt sei sie nicht mit der Sache befasst gewesen. Vielmehr habe der Kläger
des Ausgangsverfahrens erstmals am 18. August 2013 die Kanzlei aufgesucht und an diesem Tag auch die Vollmacht unterschrieben.
Aus welchem Grund die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligte worden sei, erschließe sich ihr nicht.
Zugleich hat die Antragstellerin die Berichtigung des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschlusses vom 8. August 2013 beantragt,
die der zuständige Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung i.S.v.
§§
152 Abs.
1,
142 Abs.
1,
138 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) lägen nicht vor, da es sich nicht um einen Fehler des Ausdrucks des Willens (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) handele. Darüber
hinaus sei die Entscheidung auch zutreffend, da bei verzögerter Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Eingang des vollständigen
Antrags aus Rechtsschutzgründen eine rückwirkende Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen sei. Dies gelte
unabhängig davon, ob ein Mandat bereits erteilt sei. Eine Änderung der Gebührenordnung lasse keine Ausnahme hiervon zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte zum
Rechtsstreit des Hessischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter
(§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 2 RVG): Der Sache kommt im Hinblick auf die Frage, welches der maßgebliche Zeitpunkt der Beiordnung i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist, grundsätzliche Bedeutung zu.
Der von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. Die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts
vom 18. Dezember 2015 in Höhe von 1.371,24 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin steht ein Anspruch in der festgesetzten
Höhe gegen die Landeskasse zu.
Dabei kann das Gericht über die Festsetzung befinden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ein Gutachten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen. Die Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen dem
Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Verhältnis des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beigeordneten Anwalts und der Staatskasse (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 21. März 2011, L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
Der der Antragstellerin zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3204 VV (Verfahrensgebühr), Nr. 3205 VV (Terminsgebühr), Nr. 1006 VV (Einigungsgebühr) sowie weiteren Auslagetatbeständen. Unstreitig
sind die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr angefallen. Streitig ist die Höhe
der Gebühren leidglich insoweit, als fraglich ist, ob bei ihrer Berechnung das RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
(2. KostRMoG)) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) oder in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung findet.
Maßgeblich für die Vergütungsberechnung ist vorliegend das RVG und das zugehörige VV RVG in seiner ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung, also unter Berücksichtigung der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
vom 23. Juli 2013 bewirkten Änderungen.
Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt (gerichtlich)
bestellt oder beigeordnet worden ist.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt "oder" der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet
worden sein muss, kommt das bisherige Recht dann zur Anwendung, wenn eine dieser Alternativen vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung
eingetreten ist. Die Formulierung macht deutlich, dass auf den jeweils früheren der beiden Zeitpunkte abzustellen ist (vgl.
Hessisches Landessozialgericht vom 9. Oktober 2015, L 2 AS 375/15 B; BayVGH, Beschl. v. 2. September 2015 - 10 C 13.2563; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 60 Rn. 56; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 60 RVG Rn. 11, Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 60 Rn. 10).
Vorliegend ist weder die Beauftragung noch die Beiordnung der Antragstellerin vor der Gesetzesänderung am 1. August 2013 erfolgt.
Die unbedingte anwaltliche Auftragserteilung liegt nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin nach dem 31. Juli 2013.
Danach hat sie den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihre Beiordnung für das Verfahren L 4 SO 87/13
vom 8. August 2013 am 16. August 2013 erhalten, was mit dem entsprechenden Empfangsbekenntnis übereinstimmt. Weiter gibt sie
an, dass der Berufungskläger erstmals am 18. August 2013 in ihrer Kanzlei gewesen sei und die Vollmacht unterschrieben habe.
Vorher sei sie mit der Angelegenheit nicht befasst gewesen. In Verbindung mit der Angabe des Berufungsklägers bei der Beantragung
von Prozesskostenhilfe, dass die Antragstellerin eine Vertretung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe übernehme,
ist ein Auftrag für die Angelegenheit durch die Annahme des Angebots des Berufungsklägers durch die Antragstellerin damit
erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zustande gekommen. Die Antragstellerin hat die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Bedingung der Annahme des Auftrags gemacht. Auch hat sie keinen gesonderten Auftrag alleine für
das Prozesskostenhilfeverfahren übernommen. Vielmehr hat sie es dem Berufungskläger überlassen, das Prozesskostenhilfeverfahren
durchzuführen und erst nach erfolgreicher Bewilligung und Beiordnung das Mandat für das Hauptsacheverfahren übernommen. Hierfür
spricht auch der tatsächliche Ablauf, wonach die Antragstellerin sich erstmals mit Schreiben vom 16. August 2013, also am
Tag der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 8. August 2013, zum Verfahren L 4 SO 87/13 gemeldet und ihre Vertretung
des Berufungsklägers angezeigt hat.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist auch die Beiordnung der Antragstellerin i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem 31. Juli 2013 erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht der Wirkzeitraum der rückwirkend bewilligten Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Antragstellerin, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Prozesskostenhilfe- und
Beiordnungsbeschlusses (vgl. v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1. Dezember 2017, § 61 Rn. 7 m.w.N., auch für die Ansicht, die auf den Zugang des Beschlusses bei dem beigeordneten Rechtsanwalt abstellt). Alleine
dem formalen Akt der Beiordnung kommt insoweit Bedeutung zu. Die Bestimmung des Wirkzeitraums ist dagegen für die Frage des
maßgeblichen Zeitpunkts i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG unerheblich. Die Vorschrift stellt allein auf den Erlass des Beiordnungsbeschlusses ab (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.
November 2005, 1 W 360/05 zur nahezu wortgleichen Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vor Erlass des Beiordnungsbeschlusses fehlt es - unabhängig von dem angeordneten Wirkzeitraum - an einer wirksamen Beiordnung.
Der Beschluss hat insoweit konstitutive Wirkung. Es ist zu unterscheiden zwischen dem formalen Akt der Beiordnung durch Beschluss,
dessen Erlasszeitpunkt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das maßgeblich anzuwendende Recht bestimmt, und der Bestimmung des Wirkzeitraums der Beiordnung, der eine Aussage über die
gebührenrechtlich abgedeckten Tätigkeiten und den Umfang des Vergütungsanspruchs i.S.v. § 48 RVG (nach dem jeweils anzuwendenden Recht) trifft. Dies deckt sich auch systematisch mit dem Fall, in dem eine Auftragserteilung
und/oder eine Beiordnung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG hat dies zur Folge, dass sich der Vergütungsanspruch nach dem RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Recht richtet. Dies gilt einheitlich auch für Gebühren, die nach dem 31. Juli 2013
entstanden sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2015, L 2 AS 375/15 B). Maßgeblich für die Frage des anzuwendenden Rechts ist auch in dieser Fallkonstellation nicht der Wirkzeitraum der Beiordnung
bezogen auf den Zeitpunkt der Gesetzesänderung, sondern die Auftragserteilung bzw. der konstitutive Akt der Beiordnung.
Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat den Beschluss über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellerin am 8. August 2013, zugestellt am 16. August 2013, und damit nach
dem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 erlassen.
Da folglich vor dem 1. August 2013 weder ein unbedingter Auftrag erteilt worden ist, noch die Beiordnung wirksam erfolgte,
waren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschriften des RVG in seiner Fassung ab 1. August 2013 bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs der Antragstellerin für das Verfahren L 4
SO 87/13 zugrunde zu legen.
Im Ergebnis ist die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts festgesetzte Vergütung
von 1.371,24 EUR nicht zu beanstanden. Die Erinnerung des Antragsgegners konnte keinen Erfolg haben.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).