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LSG Hessen, Urteil vom 11.08.2010 - 4 KA 36/10
Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber der Krankenkasse bei der Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung
Mit dem Ende der Zulassung endet die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung ebenso wie die mit der Zulassung verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Teilnahmestatus bezüglich der vertragsärztlichen Versorgung. Mit der Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der Zulassung verstößt der Arzt gegen entsprechende nachwirkende Unterlassungspflichten, die in dem Gesamtzusammenhang des vormaligen Vertragsarztverhältnisses gründen und gegenüber der Krankenkasse eine öffentlich-rechtliche Schadensersatzpflicht begründen, die mangels fortbestehender Zulassung und Regelungsgewalt der vertragsärztlichen Institutionen unmittelbar geltend gemacht werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGB V § 95 Abs. 7 S. 3
Vorinstanzen: SG Marburg 23.04.2010 S 12 KA 222/09
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten auch des Verfahrens der Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3.520,31 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: