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BSG, Urteil vom 06.09.2017 - 13 R 20/14
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung Bemessung des Übergangsgeldes bei behinderungsbedingten Tätigkeiten
1, Geht es um die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts gemäß § 48 S. 2 SGB IX bei länger andauernden Rehabilitationsprozessen, die letztlich mit einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen einhergehen, ist danach grundsätzlich von der Beschäftigung auszugehen, die bei Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde.
2. Außer Acht zu lassen sind jedoch Tätigkeiten, die nur kurze Zeit verrichtet oder die in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt wurden, und solche, die nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung ausgeübt wurden, die Grund für die Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, also den konkreten Rehabilitationsanlass bildet.
3. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 48 S. 2 SGB IX sowie dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht.
Normenkette:
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 4
, , , , , , , ,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 171
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 04.06.2014 L 2 R 294/12 , SG Braunschweig 29.05.2012 S 45 R 518/11
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 und des Bescheides vom 21. August 2014 verurteilt, dem Kläger für die Dauer seiner Teilnahme an dem ab 30. Mai 2011 absolvierten Reha-Vorbereitungslehrgang Übergangsgeld unter Zugrundelegung des Tariflohns eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst und unter Berücksichtigung der vom Träger der Grundsicherung in diesem Zeitraum bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger für alle Rechtszüge ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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