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LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2010 - 7 AL 103/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit; Fingieren der objektiven Verfügbarkeit
Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Kranken-Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Die Vorschrift räumt nicht nur einen Leistungsanspruch ein, sondern fingiert zugleich die objektive Verfügbarkeit, der eigentlich die Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 122 Abs. 2
,
SGB III § 126 Abs. 1
,
SGB III § 147 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt 13.03.2009 S 14 AL 566/05
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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