Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (SGB Ill).
Der 1972 geborene Kläger meldete sich am 7. Februar 2012 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung
von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. März 2012.
Davor war der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 bei der C. IT- und Business Consulting und in
der Folgezeit vom 1. Oktober 2010 bis 29. Februar 2012 bei der D. GmbH, jeweils als IT-Consultant, mit einem beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 5.500,- Euro im Monat beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber
aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde.
Mit Bescheid vom 2. März 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2012 für die Dauer von 360
Kalendertagen in Höhe von 56,73 Euro täglich.
Bereits am 6. Februar 2012 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit beantragt. Auf dem formularmäßigen Antrag vom 2. März 2012, bei der Beklagten eingegangen am 5. März 2012, teilte
er der Beklagten mit, dass er am 2. März 2012 eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit als Unternehmensberater in A-Stadt
aufgenommen habe. Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt sei am 2. März 2012 erfolgt. Dem Antrag beigefügt
war die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach §
57 Abs.
2 Nr.
3 SGB III durch die GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.V. vom 1. März 2012 sowie der Businessplan von März 2012. Darin
führte der Kläger aus, dass er für die Gründung des Unternehmens im ersten Schritt 3.000 Euro aus privaten Mitteln auf einem
separaten Konto bereitstelle. Notfalls könne er familiäre Rücklagen abrufen, die ihm ermöglichten, auftrags- und projektlose
Zeiten im Rahmen der Gründung von bis zu sechs Monaten Dauer in der laufenden Lebensführung zu bestehen. Die Aufnahme von
Fremdkapital sei nicht vorgesehen. Ausweislich des vorgelegten Liquiditätsplans 2012 ging der Kläger von monatlichen Privatentnahmen
für die Lebenshaltung in Höhe von 4.000 Euro und einem positiven Betriebsergebnis aus.
Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 2. März 2012 hob die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 8. März 2012
ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 2. März 2012 auf.
Mit Bescheid vom 12. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung des Gründungszuschuss ab. Der Gründungszuschuss könne zur Sicherung des Lebensunterhaltes
und sozialen Sicherung für die Zeit der Existenzgründung gewährt werden. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten
Unterlagen vertrete die Beklagte die Auffassung, dass er aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation über genügend finanzielle
Ressourcen verfüge, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren.
Hiergegen erhob der Klägervertreter am 12. April 2012 Widerspruch. Die Entscheidung der Beklagten leide an einem Ermessensfehlgebrauch.
Die von der Beklagten vorgenommene Begründung für die Ablehnung sei nicht gesetzlich legitimiert. Der Gründungszuschuss sei
eine Versicherungsleistung mit gesetzlich exakt genannten Voraussetzungen. Die seitens der Beklagten aufgestellte Voraussetzung
der nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit zähle nicht zu den gesetzlich benannten Voraussetzungen. Zulässig sei es, auf den
Vermittlungsvorrang zu verweisen, nicht dagegen auf die Haushaltssituation der Beklagten, die eigene Leistungsfähigkeit des
Antragstellers oder das Verschulden an der Arbeitslosigkeit. Das Vorhandensein finanzieller Ressourcen stelle ein sachfremdes
Kriterium für die Beurteilung der Ermessensentscheidung der Gewährung von Gründungszuschuss dar. Im Übrigen verfüge der Kläger
nach Abzug der Beiträge zur privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung lediglich über ein Einkommen in Höhe von 2.630,80
Euro monatlich vor Steuern. Bei einer 30-prozentigen Einkommensteuerveranlagung ergebe sich hieraus ein Nettoeinkommen in
Höhe von 1.841,56 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei grundsätzlich auf den Vermittlungsvorrang zu verweisen.
Nach der zwischenzeitlich erfolgten Mitteilung der Arbeitsvermittlung sei davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der
Eigenbemühungen des Klägers sowie der Vermittlungsaktivitäten der Beklagten zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung als günstig zu bewerten seien. Es bestünden auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt ausreichend Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Kläger habe einen
guten Arbeitsmarkt vorgefunden. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden offenen Stellen für den Kläger die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit möglich wäre. Die Erfolgsaussichten der Eigenbemühungen des Klägers sowie
der Vermittlungsaktivitäten der Beklagten zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seien als günstig
zu bewerten. Darüber hinaus vertrete die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation
über genügend finanzielle Ressourcen verfüge, um sein Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Der Kläger könne den Lebensunterhalt
und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
bleibe daher festzustellen, dass der beantragte Gründungszuschuss nicht gewährt werden könne.
Hiergegen richtet sich die unter dem 6. August 2012 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage, mit welcher der
Kläger weiterhin eine Neubescheidung aufgrund fehlerhaft ausgeübten Ermessens durch die Beklagte begehrt. Soweit die Beklagte
im Widerspruchsbescheid nun auch den Vermittlungsvorrang anführe, könne dieser im Falle des Klägers nicht bejaht werden. Insbesondere
böten die in der Verwaltungsakte ersichtlichen Stellenangebote hierfür keinen Nachweis oder Anhaltspunkt, da sie im Hinblick
auf seine Qualifikationen und seine bisherige Tätigkeit weitgehend unpassend gewesen seien.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 verpflichtet,
den Antrag des Klägers auf Gewährung von Gründungszuschuss für die Aufnahme der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit
als Unternehmensberater ab dem 2. März 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage zulässig. Eine kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage wäre im Hinblick auf das bestehende Ermessen im Rahmen von § 57 Abs. 1 SGB Ill in der hier
maßgebenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (a.F.) nur im Falle einer sog. Ermessensreduzierung auf null statthaft. Hierfür
seien vorliegend allerdings keine Gründe ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insoweit handele es sich bei der kombinierten
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um die statthafte Klageart.
Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli
2012 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung der Beklagten
über den Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden, könnten nach §
57 Abs.
1 SGB III a.F. zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss
erhalten.
Grundsätzlich lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 1
SGB Ill a.F. vor. Der Kläger habe am 2. März 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 150 Tagen; auch habe er
der Beklagten die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung sowie seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen
Tätigkeit nachgewiesen.
Trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bestehe hier jedoch kein gebundener Anspruch auf die Gewährung des Gründungszuschusses.
Der Gesetzgeber räume der Beklagten auf der Rechtsfolgenebene Ermessen ein (vgl. "kann" in § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB Ill). Gemäß
§
39 Abs.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) hätten Leistungsträger ihr Ermessen sodann entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten. Gemäß §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I bestehe auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch. Die Beklagte sei daher berechtigt und verpflichtet unter
Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens über den Antrag auf Förderung zu entscheiden. Das habe sie hier zutreffend
erkannt, allerdings den Förderungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Zu beachten sei insoweit, dass das Gericht die Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen dürfe und nicht seine
eigene Ermessensausübung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen dürfe (BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Das Gericht habe die Ermessensentscheidung nur im Hinblick darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
sei, §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG.
Ein solcher Ermessensfehler sei in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs gegeben. Weder ein Ermessensnichtgebrauch, noch eine
Ermessensunterschreitung oder -überschreitung lägen augenscheinlich vor. Es sei vorliegend ermessensfehlerhaft, den Antrag
auf Förderung mittels Gründungszuschuss aufgrund vorhandener Eigenleistungsfähigkeit des Klägers abzulehnen. Grundsätzlich
sei es nach Auffassung des Gerichts möglich, im Rahmen des Ermessens eine vorhandene Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Allerdings nur dann, wenn aus der selbständigen Tätigkeit selbst von Anfang an voraussichtlich derartige Gewinne erwirtschaftet
würden, dass die Förderung mittels Gründungszuschuss nicht notwendig sei, um die Gründungsphase zu überbrücken (SG Berlin,
Urteil vom 8. Februar 2010, Az. S 70 AL 3675/07). Dies ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift, mit dem Zuschuss die wirtschaftlich in der Regel schwierige Anfangszeit
einer Gründung zu überbrücken. Sei diese Phase im Einzelfall nicht wirtschaftlich schwierig, könne der Gründungszuschuss seinen
Zweck nicht erfüllen und sei zur Gründung nicht notwendig. Eine solche Überlegung einzubeziehen sei nach Überzeugung des Gerichts
rechtmäßig (SG München, Urteil vom 12. März 2013, S 35 AL 753/12).
Nicht zu verbrauchen seien jedoch Vermögensmittel oder Einkünfte, die nicht aus der streitgegenständlichen selbständigen Tätigkeit
resultierten. Das SGB Ill stelle grundsätzlich nicht auf die Eigenleistungsfähigkeit ab (im Gegensatz zum SGB II). Bei den Leistungen der Beklagten handele es sich um Versichertenleistungen. Der Kläger müsse nicht - bevor er Leistungen
der Beklagten beantrage - vorhandene Mittel verbrauchen. Daher sei es nach Überzeugung der Kammer ermessensfehlerhaft, eine
mögliche Eigenleistungsfähigkeit des Klägers zur Ablehnung des Förderantrags heranzuziehen (SG München a.a.O.)
In diesem Zusammenhang sei weiterhin unklar, in welcher Höhe und aus welcher "Quelle" die Beklagte dem Kläger entsprechende
Einkommens- und Vermögenswerte unterstelle. Soweit sie beispielhaft in dem EDV-Vermerk vom 6. Februar 2012 auf die Eigenleistungsfähigkeit
verweise und hierbei ausführe: "Kd. hat sehr sehr gut verdient" so sei dies weder tatsächlich, noch rechtlich präzise und
könne nicht zur Grundlage einer Leistungsablehnung gemacht werden. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, aus welchen weiteren
Tatsachen die Beklagte die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers herleite. Ob diese aus dem Businessplan von März 2012 herrühre,
worin der Kläger ausführe, dass er für die Gründung des Unternehmens im ersten Schritt 3.000 Euro aus privaten Mitteln auf
einem separaten Konto bereitstelle, oder aus seinen Ausführungen, notfalls familiäre Rücklagen abrufen zu können, sei nicht
ersichtlich. Es handele sich um einen beachtlichen Ermessensfehler.
Sollte die Beklagte darüber hinaus eine Eigenleistungsfähigkeit des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit zugrundlegen,
hätte sie hierzu eine entsprechende Einzelfallprüfung vornehmen und ausführen müssen. Eine entsprechende Ersetzung des Gerichts
durch eigene Ausführungen bzw. Erwägungen sei nicht zulässig.
Soweit die Beklagte darüber hinaus unter Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit der Förderung des Klägers im Vergleich
zu seinen Integrationsmöglichkeiten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt den Antrag abgelehnt habe, sei dies
grundsätzlich eine zulässige Ermessenserwägung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei es zulässig, auf den Vermittlungsvorrang
des § 4 SGB Ill zu verweisen, wenn zeitgleich eine Vermittlung in Arbeit möglich sei.
Ohne nähere Ausführungen hierzu habe die Beklagte dennoch erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Neben der sachfremden
Erwägung der Eigenleistungsfähigkeit des Klägers habe sie auch die grundsätzlich sachgerechte Erwägung des Vermittlungsvorrangs
einfließen lassen. Bei dieser Art der Begründung könne die fehlerhafte Erwägung der Eigenleistungsfähigkeit jedoch nicht ignoriert
werden, da nicht auszuschließen sei, dass ohne sachfremde Erwägungen ein anderes Resultat erfolgt wäre.
Unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes sei die Beklagte daher zu verpflichten, erneut über den Antrag des Klägers
zu entscheiden.
Nachdem das Gericht nicht seine Auffassung an die Stelle der Entscheidung der Beklagten zu setzen habe, obliege es der Beklagten,
über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Gründungszuschusses erneut zu entscheiden. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung
könne die Beklagte ihre Ablehnung nicht darauf abstellen, dass dem Kläger ausreichende Eigenmittel zur Verfügung stünden.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 ist der Beklagten am 7. August 2014 zugestellt
worden. Am 2. September 2014 hat sie hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz
vom 11. Dezember 2014 näher begründet. Danach habe das Sozialgericht in seiner Entscheidung ignoriert, dass die Beklagte den
Antrag auf Gründungszuschuss nicht nur wegen der Eigenleistungsfähigkeit des Klägers, sondern im Wesentlichen wegen des Vermittlungsvorrangs
abgelehnt habe. Dieser sei auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium. Allein dieser rechtfertige
schon eine Ablehnung, auch wenn möglicherweise hinsichtlich des Gesichtspunktes der Eigenleistungsfähigkeit ein Ermessensfehlgebrauch
vorgelegen habe. Im Übrigen bestünden auch Bedenken hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines
Gründungszuschusses, da der Kläger bereits einen Tag vor der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Gründungszuschuss gestellt
habe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn die Beklagte allein wegen des Vermittlungsvorrangs den
Antrag abgelehnt hätte, wäre auch dies ein Ermessensfehler gewesen. Denn sie sei nicht ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen,
individuell und auf das persönliche Profil des Klägers zugeschnitten zu recherchieren und die konkrete Arbeitsmarktsituation
zu prüfen.
Mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2015 (Beklagte) sowie 31. August 2015 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Beratung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat somit die Beklagte zu Recht - unter Aufhebung der ergangenen Bescheide - zur Neubescheidung unter Berücksichtigung
der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.