LSG Hessen, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 SO 133/07 ER, FEVS 60, 212
Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Einstandspflicht nach § 19 SGB XII, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung
als Vermögen
1. Voraussetzung für ein die Einstandspflicht ausschließendes Getrenntleben von Ehegatten iS des § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII
ist insbesondere bei der Erzwingung der Trennung durch äußere Umstände ein darüber hinausgehende Wille zur Aufgabe der Wirtschafts-
und Lebensgemeinschaft.
2. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung kann bei Leistungen nach dem Fünften bis Achten Kapitel des SGB
XII auch oberhalb des Sozialhilfeniveaus eine den vorrangigen Vermögenseinsatz ausschließende Härte begründen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 60, 212
Normenkette: ,
SGB XII § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 § 19 Abs. 3 § 65 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 Alt. 2
,
VVG § 165 Abs. 3 § 167 Abs. 3 § 168 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Frankfurt 01.11.2007 S 49 SO 356/07 ER