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LSG Hessen, Beschluss vom 28.07.2011 - 7 SO 51/10 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Unterkunft und Heizung bei Wohngemeinschaft
Dem SGB II ist die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft fremd, so dass sie kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür bilden kann, ob die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt oder hälftigen Zwei-Personen-Haushalt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu legen ist. Es ist allein festzustellen, ob die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nur die Wohnung gemeinsam benutzen. Leben sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft kommt der Personenmehrheit keine beschränkende Wirkung zu. Ob daneben eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ist danach nicht entscheidungserheblich. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII sind Einsparungen bei einem gemeinsamen Haushalt nur anzunehmen, wenn die zusammen lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 19 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 22.03.2010 S 30 SO 28/10 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2010 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der nach dem Kopfteilprinzip auf ihn anfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Berücksichtigung der Kosten der Anmietung eines Stellplatzes für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 zu zahlen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: