Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Unterkunft und Heizung bei Wohngemeinschaft
Gründe:
Die am 21. April 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2010 mit dem zuletzt geänderten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2010 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die nach dem Kopfteilprinzip auf ihn anfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Berücksichtigung
der Anmietung eines Stellplatzes ab dem 1. Februar 2010 zu übernehmen,
ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass der Antragsteller den Antragsgegner nur bis zum 31. August 2010 verpflichten
will, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache zeitlich nicht weiterreicht und der Antragsteller sich mit dem entsprechenden
Hinweis des Berichterstatters vom 30. Juni 2011 einverstanden erklärt hat, in dem eine Beschränkung des Streitgegenstands
bis zur Folgebescheidung durch den Antragsgegner verdeutlicht ist.
Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt in der Hauptsache die am 11. Mai 2010 bei dem SG unter dem Az. S 30 SO 113/10 erhobene Klage (Anfechtungs- und unechte Leistungsklage) des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23. April 2010 sowie in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. August 2010 zu Grunde, soweit die Übernahme weiterer
Kosten der Unterkunft abgelehnt ist. Der so bezeichnete Gegenstand der Hauptsache unterliegt jedoch einer zeitlichen Beschränkung
vom 1. Februar 2010 bis 31. August 2010, da ein weitergehender Bewilligungszeitraum dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid
des Antragsgegners nicht zu entnehmen ist.
Entgegen seiner Rechtspflicht, Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) in der Regel
für ein Jahr zu bewilligen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII), hat der Antragsgegner den Bewilligungszeitraum in dem Bewilligungsbescheid
vom 20. Januar 2010 (Ausgangsbescheid) von vornherein begrenzt. Dabei geht der Senat bei einer Auslegung des Ausgangsbescheids
auf Grundlage eines verständigen objektiven Dritten davon aus, dass die Bewilligung sich nicht nur auf den Monat Februar 2010
erstreckt, obwohl ausdrücklich die Bewilligung nur für diesen Monat verfügt ist. Das verdeutlicht der weitere Passus im Ausgangsbescheid:
"Die bewilligte Leistung wird zunächst nur für einen Monat gewährt. Tritt keine Änderung in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen ein, so erfolgt - ohne weiteren Antrag - die monatliche Weitergewährung der bisher bewilligten Leistungen."
Damit kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Bewilligung sich auf Folgemonate erstrecken soll, bis eine Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt: Senat, 22.7.2011
- L 7 SO 128/11 B ER). Es handelt sich insoweit um eine auflösende Bedingung für die monatliche (Weiter-) Bewilligung, falls
eine solche Änderung eintritt. Dahingestellt bleiben kann, ob eine solche auflösende Bedingung im Hinblick auf die gesetzliche
Vorgabe, in der Regel Grundsicherung für ein Jahr zu bewilligen, dem Bedingungsverbot nach § 32 Abs. 1 SGB X unterliegt. Liegen Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs. 1 oder 2 SGB X nicht vor, ist das unbeachtlich, solange die Bewilligung insoweit nicht angefochten ist. Kann der Bescheidadressat ohne Weiteres
allerdings nicht erkennen, wann eine solche Änderung der Verhältnisse nach Auffassung des Leistungsträgers eingetreten sein
soll, ist diese Bedingung nur hinreichend bestimmt (§ 31 SGB X), wenn sie von einer Änderungsmitteilung des Leistungsträgers an den Bescheidadressaten abhängt, die selber keinen Verwaltungsakt
darstellen muss. Ansonsten ist den unbestimmten Rechtsbegriffen "Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse"
nicht hinreichend eindeutig zu entnehmen, wann nach Auffassung des die Regelung verfügenden Leistungsträgers eine Änderung
eingetreten sein soll (so wohl: Waschull in LPK-SGB X, § 33 Rn. 4). Auch ist allein damit die gebotene Rechtssicherheit für den Bescheidadressaten gewahrt (Senat, 22.7.2011 aaO.).
Der danach erforderliche Hinweis auf eine Änderung der Verhältnisse ist allerdings erst mit weiterem Bewilligungsbescheid
vom 16. August 2010 (Folgebescheid) für den Zeitraum ab 1. August 2010 ergangen. Hat im Zeitpunkt des Erlasses des Folgebescheides
der Zahlungszeitraum für August 2010 bereits begonnen, ist für diesen Monat die Bewilligungswirkung des Ausgangsbescheides
schon eingetreten, so dass dessen zeitliche Regelungsreichweite erst zum 31. August 2010 geendet hat (vgl. Senat, 22.7.2011
aaO.). Für den Monat August 2010 durfte eine Änderung daher nur nach Maßgabe der Befugnisnormen der §§ 45, 48 SGB X erfolgen, ohne deren Vorliegen hier prüfen zu müssen. Allerdings wird der Folgebescheid gemäß §
96 SGG dann Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache für den Monat August 2010 geworden sein.
Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Übernahme der Kosten der Unterkunft nur begehrt, soweit er unter Berücksichtigung
dieser Kosten bedürftig ist. Scheidet danach eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten wegen seines Einkommens aus
Unterhalt aus, ist der Antrag entsprechend dem Tenor so zu verstehen, dass Grundsicherung unter Berücksichtigung der nach
dem Kopfteilprinzip auf ihn fallenden Kosten vorläufig zu zahlen ist.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, insbesondere der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR erreicht.
Der Antragsteller macht monatlich höhere Leistungen von mehr als 110,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. August
2010 geltend; auch hat die Beschwerde in der Sache Erfolg.
Für den geltend gemachten Zeitraum liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die
sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§
86b Abs.
1 SGG) zu gewährleisten, kann nach §
86b Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung - vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift
sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung - vorläufige Regelung
zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz,
ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.
2 S. 2
SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller
abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher
Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten
ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in
der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die
eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in der Regel in einer
Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere
des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden
nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 9. Aufl., §
86b Rn. 27 und 29, 29a mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag
auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht
nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen
an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz
nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der
Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen.
Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle
Existenzminimum zu sichern (Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die
soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren
ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt
(BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 (80)). Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte
Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren
soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Senat, 27.7.2005 - L 7 AS 18/05 ER).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (Meyer-Ladewig u.a., § 86b, 9. Aufl., Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.1.2006
- L 7 AS 87/05 ER).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, weil bei
der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 42 S. 1 Nr. 2 1. Var. SGB XII i.V.m. 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII für den Antragsteller
von einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen ist und er danach wahrscheinlich im Rahmen einer in der Hauptsache zu ermittelnden
Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines schlüssigen Unterkunftskonzeptes innerhalb dieser Grenze bleiben wird. Allenfalls
ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze wird möglich sein.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierfür eine abstrakte Angemessenheitsgrenze sowohl für die Nettomiete als auch die kalten
Betriebskosten (Bruttokaltmiete) zu bilden (BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - für § 22 SGB II), die auf einem schlüssigen Konzept des Leistungsträgers beruhen muss. Ein den Anforderungen für ein
schlüssiges Konzept genügendes Unterkunftskonzept (hierzu: Verfügung des Berichterstatters vom 17.5.2010), hat der Antragsgegner
jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgelegt. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen, weil der Antragsgegner
insoweit selber hilfsweise die Tabellenwerte nach § 12 WoGG idF ab 1.1.2009 herangezogen hat, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mangels Möglichkeit die Angemessenheitsgrenze
abschließend zu ermitteln, mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen sind. Danach ist ausgehend von der Mietstufe
III für den Wohnort des Antragstellers eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 363,00 Euro als vorläufig angemessen anzusehen.
Bereits in dem Parallelverfahren hat der Senat für die ebenfalls hilfebedürftige Mutter des Antragstellers, die bis zum 31.
Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II erhielt, entschieden, dass hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von einem Zwei-Personen-Haushalt
nach der Rechtsprechung des BSG nur auszugehen ist, wenn entweder eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II oder eine
Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII - bei Hilfe zum Lebensunterhalt; offen gelassen, aber ebenfalls einbezogen:
Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII bei Grundsicherung - zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft besteht
(Senat, 13.7.2010 - L 7 AS 208/10 B ER unter Hinweis auf BSG, 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R, 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R, 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R). Der Auffassung des Antragsgegners, nach der vorbenannten Rechtsprechung des BSG sei nur von
einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelte, die nicht zugleich eine Haushaltsgemeinschaft
bildete, überzeugt nicht. In seinen Entscheidungen zum SGB II hat das BSG ausdrücklich darauf abgestellt, dem SGB II sei die
Kategorie der Haushaltsgemeinschaft fremd, so dass sie kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür bilden könne, ob die Wohnfläche
für einen Ein-Personen-Haushalt oder hälftigen Zwei-Personen-Haushalt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu
legen sei. Es sei allein festzustellen, ob die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nur die Wohnung gemeinsam
benutzen. Lebten sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft komme der Personenmehrheit keine beschränkende Wirkung zu (BSG, 18.6.2008
aaO., juris Rn. 21). Ob daneben eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ist danach nicht entscheidungserheblich. Zuzugeben ist
dem Antragsgegner lediglich, dass für die Sozialhilfe das BSG bisher nur eine Entscheidung zur Höhe des Regelsatzes getroffen
hat (BSG, 19.5.2009 aaO.). Der Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass auch für die Kosten der Unterkunft die Rechtsprechung
zum SGB II anzuwenden ist. Das BSG weist ausdrücklich darauf hin, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB
II und dem SGB XII seien Einsparungen bei einem gemeinsamen Haushalt nur anzunehmen, wenn die zusammen lebenden Personen eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bildeten. Der Gesetzgeber
des SGB II habe die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung
der tatsächlichen Verhältnisse der zusammen lebenden Personen verbunden. Vielmehr gehe § 20 SGB II typisierend von prozentualen
Abschlägen von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Rechtfertigt
allein die Haushaltsersparnis bei den Unterkunftskosten die Berücksichtigung einer geringeren Wohnfläche, ist auch hier auf
das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII abzustellen.
Richtet sich bei der Grundsicherung das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist diese zwischen dem
über 25-jährigen Antragsteller und seiner Mutter nicht anzunehmen. Ebenso kommt eine typengemischte Bedarfsgemeinschaft nach
§ 7 Abs. 3 SGB II (hierzu: BSG, 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R) nicht für den Zeitraum bis 31. Juli 2010 - Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug der Mutter des Antragstellers - in Betracht.
Die Unterkunftskosten des Antragstellers betragen nicht mehr als 363,00 EUR monatlich zuzüglich Heizkosten. Ausgehend von
einer hälftigen Nettomiete in Höhe von 290,00 EUR sind jedenfalls nicht mehr als 73,00 EUR monatlich für die hälftigen kalten
Betriebskosten anzusetzen. Der Antragsteller und seine Mutter entrichten eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe
von insgesamt 200,00 EUR, die keine gesonderten Beträge für Heizkosten und kalte Betriebskosten aufweist. Ist danach die Aufteilung
anhand der Nebenkostenabrechnungen für die Vorjahre nach §
202 SGG i.V.m. §
287 Abs.
2 ZPO zu schätzen (vgl. BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R), ist aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 ersichtlich, dass maximal 60 % der Kosten auf die kalten Betriebskosten
fallen. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt für den Antragsteller daher höchstens 350,00 EUR.
Die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe schon deshalb zu übernehmen, weil insoweit der Antragsgegner bisher - wohl zu Recht
- kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat (vgl. BSG, 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R). Abzuziehen ist nur die aus dem Anteil in der Regelleistung sich ergebende Warmwasserbereitungspauschale, weil nur in
den Nebenkostenabrechnungen, nicht jedoch in der Vorauszahlung der auf die Warmwasserbereitung entfallende Anteil bestimmt
ist (vgl. BSG, 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R). Sie beträgt entgegen der Praxis des Antragsgegners auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr
1998 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 359,00 EUR nur 6,47 EUR monatlich für den Antragsteller (vgl. BSG,
22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R mwN).
Ist damit ein Anordnungsanspruch wahrscheinlich gegeben, dessen Ungewissheit nur in geringem Umfang allein von einem schlüssigen
Unterkunftskonzept des Antragsgegners zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze abhängt, hat bei der gebotenen Folgenabwägung
das Rückforderungsrisiko des Antragsgegners gegenüber dem Risiko des Antragstellers das soziokulturelle Existenzminimum bis
zur Entscheidung in der Hauptsache wahrscheinlich nicht sicherstellen zu können, zurückzutreten.
Unschädlich ist dabei, dass nur ein vergangener Zeitraum betroffen ist, weil auch für zukünftigen Bewilligungszeiträume die
Entscheidung Bedeutung hat, da der Antragsgegner gehalten sein wird, der einstweiligen Anordnung auch für Folgezeiträume Rechnung
zu tragen, solange eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten ist.
Aus den vorstehenden Gründen soll dem Antragsteller auch das Schonvermögen in Höhe von 6.100,00 EUR ausnahmsweise belassen
bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend §
193 Abs.
1 S. 1
SGG. Dabei hat der Senat der ursprünglichen Zuvielforderung des Antragstellers hinsichtlich des Stellplatzes bzw. der Garage
keine für die Höhe der Rahmengebühr relevante Bedeutung beigemessen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung ist abzulehnen, weil er mit Zustellung des
Beschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein wird. Dem Antragsteller steht vorrangig ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch
gegenüber dem Antragsgegner zu.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).