LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.07.2008 - 6 B 141/07
Bemessung der Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem RVG, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII
Die drei Kriterien "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit", "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" und Bedeutung der Angelegenheit
für den Auftraggeber sind vor allem bei der Bemessung der Rahmengebühren nach dem RVG im Sozialgerichtsverfahren relevant für eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr. Dabei bestimmt sich eine überdurchschnittliche
Schwierigkeit nicht nach dem Blickwinkel eines Allgemeinanwaltes. Durchschnittlich schwierig ist vielmehr der durchschnittliche
Sozialrechtsfall. Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII haben keineswegs immer eine überdurchschnittliche Bedeutung
für den Auftraggeber. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 30.04.2007 S 6 ER 94/05 NB