Die zulässige Berufung, über die der Senat mit der von beiden Beteiligten im Erörterungstermin erklärten Zustimmung ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2009 betreffend die Feststellung der
Versicherungspflicht bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 20. September 2010 lässt keinen Fehler zulasten des Klägers erkennen. Dieser unterlag in dem genannten Zeitraum entsprechend
den Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI, da er eine selbständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber mehr als nur geringfügig ausgeübt hat und im Rahmen dieser
Tätigkeit auch nicht seinerseits einen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt hat. In dem streitbetroffenen Zeitraum
hat der Kläger lediglich für das Maklerbüro I. J. e.K. als einzigen Auftraggeber eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter
ausgeübt. Da der Tatbestand des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI diesbezüglich auf die tatsächliche Auftragslage abstellt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger nach den zwischen
ihm und dem Auftraggeber J. bestehenden vertraglichen Vereinbarungen berechtigt gewesen sein mag, auch für andere Auftraggeber
selbständige Tätigkeiten auszuüben. Er hat von dieser Möglichkeit im streitbetroffenen Zeitraum jedenfalls keinen Gebrauch
gemacht. Es besteht auch kein Anlass, an der - auch von Seiten des Klägers gar nicht hinterfragten - Selbständigkeit der ausgeübten
Tätigkeit als Handelsvertreter Zweifel anzumelden. Nach dem Gesamtbild der für das Maklerbüro J. wahrgenommenen Vertretertätigkeit
war der Kläger persönlich selbständig. Er konnte insbesondere im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen. Auch trug er ein entsprechendes Unternehmerrisiko (vgl. zu diesen Kriterien BSG, Urteil. v. 29. Januar 1981 - 12 RK 63/79 -, SozR 2400 § 2 Nr 16, BSGE 51, 164). Sein Entgelt hing unmittelbar vom Ausmaß der von ihm erfolgreich vermittelten Verträge ab; soweit seine Bemühungen keinen
entsprechenden Erfolg aufwiesen, setzte er seine Arbeitskraft ein, ohne dafür - abgesehen ggfs. von einem wirtschaftlich unbedeutenden
Anspruch auf pauschalierten Reisekostenersatz - ein Entgelt zu erhalten. Vergeblich macht der Kläger geltend, dass es für
die Anwendung des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI nicht mit der Beurteilung der von ihm persönlich wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit im streitbetroffenen Zeitraum sein
Bewenden haben dürfe, sondern dass eine Gesamtbetrachtung seiner eigenen Tätigkeit als Handelsvertreter und des von seiner
Ehefrau geführten Feldversuchsbetriebes geboten sei. Die tatsächliche Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau führte insbesondere
nicht dazu, dass die Auftraggeber der Ehefrau dadurch auch zu (weiteren) Auftraggebern des Klägers im Sinne des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI wurden. Nach der Zielrichtung dieser gesetzlichen Regelung ist vielmehr eine Auslegung geboten, die die Verwendung des Begriffs
"Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt (BSG, Urt. v. 04. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 13), was zugleich beinhaltet, dass unmittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und
dem Versicherten (bzw. einer Außengesellschaft, zu deren Gesellschaftern er gehört) bestehen müssen. Bezogen auf den Feldversuchsbetrieb
ist Auftragnehmerin aber allein die Ehefrau als Alleininhaberin dieses Unternehmens und nicht etwa von ihr im Rahmen ihres
Unternehmens herangezogene (Hilfs-)Kräfte, mag es sich dabei um Arbeitnehmer oder auch um unentgeltlich tätige Personen handeln.
§
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial
schutzbedürftig sind als die sonstigen von §
2 Satz 1
SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit
zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, und zwar namentlich das Merkmal,
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Einer solchen Konstellation darf eine Indizwirkung
für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
klargestellt worden, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz
selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber
auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI zum Ausdruck kommt. Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch in diesem Zusammenhang nicht die individuelle
soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen
Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (vgl. zum
Vorstehenden: BSG, Urteil vom 04. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13). Der Kläger, der aus den bereits dargelegten Gründen den erläuterten formalen gesetzlichen Tatbestand
im streitbetroffenen Zeitraum erfüllt hat, kann sich damit schon im Ausgangspunkt nicht auf eine fehlende individuelle Schutzbedürftigkeit
berufen, so dass erst gar nicht der Frage weiter nachzugehen ist, inwieweit sich ein entsprechendes Fehlen einer Schutzbedürftigkeit
im vorliegenden Fall objektivieren lassen könnte. Der gesetzliche Tatbestand stellt auch nur auf die individuelle Person des
einzelnen Versicherten und die von diesem selbst ausgeübte(n) selbständige(n) Tätigkeit(en) ab; geschäftlichen Aktivitäten
des Ehegatten hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Relevanz beigemessen. Ebenso
wenig hat der Gesetzgeber einen Anlass gesehen, eine Anwendung des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI für Fallgestaltungen auszuschließen, in denen der betroffene Ehegatte neben der von ihm selbst wahrgenommenen selbständigen
Tätigkeit (für nur einen Auftraggeber) auch (sei es entgeltlich oder unentgeltlich) in einem Betrieb seines Ehepartners mitarbeitet.
Es ist letztlich überhaupt kein rechtlicher Ansatz ersichtlich, um abweichend von den gesetzlichen Vorgaben von einer Umsetzung
einer sich wie im vorliegenden Zusammenhang aus §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI ergebenden Versicherungspflicht allein im Hinblick auf eine in tatsächlicher Hinsicht anzunehmende (hier unentgeltliche)
Mitarbeit in einem Betrieb des Ehegatten abzusehen. Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame
Sachverhalte vorliegen, hat ohnehin im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw.
Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr
ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen (BSG, Urt. v. 04. November 2009, aaO.). Erst recht können in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen - ohne entsprechende
gesetzliche Vorgaben - nicht die Rechtsbeziehungen dritter Personen einbezogen werden, mag es sich dabei auch um den Ehegatten
handeln. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden (Art.
20 Abs.
3 GG). Die vorstehenden Erwägungen gelten im Ergebnis unabhängig von der Frage, ob im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und
seiner Ehefrau im streitbetroffenen Zeitraum eine
BGB-Innengesellschaft bestanden haben mag oder ob der Kläger seine Gattin lediglich ohne gesonderte rechtliche Bindung im Rahmen
des ehelichen Zusammenlebens unterstützt hat. Auch unter der Annahme einer solchen Innengesellschaft wäre im maßgeblichen
Außenverhältnis allein die Ehefrau Inhaberin des Feldversuchsbetriebes gewesen; sie allein hatte im eigenen Namen die erforderlichen
Betriebsflächen angepachtet und die benötigten Betriebsmittel gekauft; die Verträge mit den Auftraggebern des Betriebes schloss
sie allein im eigenen Namen ab. Dementsprechend sind die Gewinne aus diesem Betrieb gegenüber der Finanzverwaltung auch als
Einnahmen aus Gewerbebetrieb allein der Ehefrau (und nicht etwa als Einnahme einer aus beiden Eheleuten bestehenden
BGB-Gesellschaft) deklariert worden. Mangels der dafür erforderlichen Außengesellschaft ist auch kein Raum, die Bestimmung des
§
2 Satz 1 Nr. 9b letzter Halbsatz
SGB VI heranzuziehen, wonach bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Bei dieser Ausgangslage
sei nur ergänzend dargelegt, dass der Senat im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht eine auch nur konkludent getroffene
Vereinbarung über die Bildung einer
BGB-Innengesellschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betreffend den Feldversuchsbetrieb festzustellen vermag. Bei Ehegatten,
die - wie auch der Kläger und seine Ehefrau - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird ohnehin nur
in seltenen Fällen der Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich
in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (BGH, Urteil vom 28. September 2005 -
XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1). Im vorliegenden Zusammenhang vermochte auch der Kläger keine besonderen Umstände substantiiert aufzuzeigen, die den Schluss
auf den Willen der Beteiligten (d.h. beider Ehegatten) zulassen könnten, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher
Art einzugehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen ebenfalls BGH, aaO.). Namentlich vermochte auch der Kläger nicht nachvollziehbar
zu erklären, weshalb er und seine Ehefrau, wenn sie denn eine gesellschaftliche Bindung gewollt haben sollten, diese nicht
auch in Form einer Außengesellschaft kundgetan haben. Auf entsprechendes Befragen hat sich der Kläger letztlich darauf zurückgezogen,
dass sich die derzeitige Situation im Laufe der Jahre so ergeben habe, ohne dass er und seine Ehefrau darüber viel nachgedacht
hätten. Ein ernsthaft zum Ausdruck gebrachter (wenn auch nur konkludent bekundeter) Wille zur Begründung vertraglicher Verpflichtungen
wird mit solchen vagen Äußerungen gerade nicht belegt. Raum für die Annahme einer konkludent vereinbarten
BGB-Innengesellschaft besteht im Ergebnis umso weniger, als die Eheleute durchaus ausdrücklich vertragliche Absprachen getroffen
haben, soweit sie solche für angemessen erachtet haben. So hat die Ehefrau mit dem Kläger bezüglich der in seinem Eigentum
stehenden 1,7 ha großen landwirtschaftlichen Flächen eigens einen Pachtvertrag abgeschlossen, um diese (neben weiteren von
ihr von Dritten angepachteten Flächen) für ihren Betrieb nutzen zu können. Haben die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
lebenden Eheleute bezüglich eines Teilbereiches der tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen vertragliche Abmachungen
getroffen, dann spricht dies für die Einschätzung, dass sie im Übrigen von der Begründung vertraglicher Beziehungen absehen
wollten. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.