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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.10.2014 - 2/12 R 57/12
Feststellung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen angestellten Immobilienmakler Rentenversicherungspflicht als Erfüllung eines formalen gesetzlichen Tatbestands Verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte
1. Die Rentenversicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist.
2. Der gesetzliche Tatbestand stellt auch nur auf die individuelle Person des einzelnen Versicherten und die von diesem selbst ausgeübte(n) selbständige(n) Tätigkeit(en) ab; geschäftlichen Aktivitäten des Ehegatten hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Relevanz beigemessen.
3. Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 5 R 236/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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