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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - 13 AS 205/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts; Vorliegen eines Anordnungsgrundes
1. Die Bestimmung auch kürzerer Zeiträume eines Verpflichtungsausspruchs steht im Ermessen des Gerichts.
2. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.
3. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
4. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt vertritt der Senat die Auffassung, dass bereits die vertragswidrige Vorenthaltung von Teilen des Mietzinses gegenüber dem Vermieter für einen Leistungsberechtigten einen wesentlichen Nachteil darstellen kann, der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung berechtigen kann, dies jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer daraus zu einem späteren Zeitpunkt resultierenden Wohnungskündigung mit der weiteren Folge des Wohnungsverlustes nicht unwahrscheinlich ist.
Normenkette:
SGB II § 11b Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
WoGG § 12
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 48 AS 171/15 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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