Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als Bereichsleiter Racket in einem Fitnessstudio
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er eine Tätigkeit für die Beigeladene als sog. "Bereichsleiter Racket"
von Mai bis Dezember 2005 im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
habe.
Der 1974 geborene Kläger ist nach Abschluss eines Studiums der Sport- und Geschichtswissenschaften im Fitnessbereich beruflich
tätig. Er war u.a. auch als Personaltrainer tätig und bezeichnet seine aktuelle berufliche Tätigkeit als "Trainingstherapeut".
Die Beigeladene betreibt ein großes Fitnessstudio mit einer Gesamtbetriebsfläche von ca. 12.000 qm, von denen etwa 2.000 qm
auf den (insbesondere vom Badmintonsport geprägten) sog. Racketbereich entfallen. Bis April 2005 war der Kläger als abhängig
beschäftigter Fitnesstrainer bei der Beigeladenen beruflich tätig.
Angesichts rückläufiger Umsatzentwicklungen im Racketbereich vereinbarte die Beigeladene mit dem Kläger, dass dieser entsprechend
einem von ihm ausgearbeiteten Konzept ab Mai Maßnahmen zur Erhöhung des Racketbereiches ergreifen sollte. Insbesondere sollte
er Lehrgänge und Turniere anbieten, auf der Spielfläche und bei Spielertreffen als Ansprechpartner und Trainingsberater präsent
sein, neue Mitglieder werben, bei Zahlungsrückständen die Kunden auf den Rückstand ansprechen und Konzepte für eine bessere
Ausstattung der Spielflächen erarbeiten.
Als Stundenlohn für diese als "Bereichsleiter Racket" bezeichnete Tätigkeit waren 17,25 EUR vereinbart. Einzelheiten des Umfanges
und der zeitlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit konnte der Kläger selbständig regeln. Etwa einmal im Monat stellte er dem
Geschäftsführer der Beigeladenen die Ergebnisse seiner Arbeit vor. Dabei hatte er einen schriftlichen Tätigkeitsbericht mit
Auflistung der erbrachten Stunden zu erstellen, auf dessen Grundlage die Beigeladene entsprechend dem vereinbarten Stundensatz
seine Tätigkeit honorierte.
Am 25. Juli 2005 meldete der Kläger bei der Stadt J. rückwirkend ab Mai 2005 ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Durchführung von
Sportkursen und Betreuung von Sportlern sowie Betreuung von Freizeit- und Sportanlagen" an.
Im Einzelnen stellte der Kläger der Beigeladenen im Jahr 2005 folgenden Zeitaufwand in Rechnung:
Für November 2005 hat der Kläger ferner eine Provision in Höhe von 205 EUR ("für die Unterstützung beim TOT") erhalten, die
er mit der Abrechnung vom 21. Dezember 2005 in Rechnung gestellt hat.
Der Kläger hat die Tätigkeit im Jahr 2006 fortgesetzt, in diesem Jahr beliefen sich die monatlichen Vergütungen, von vereinzelten
Ausnahmen abgesehen, auf weniger als 400 EUR. Mit Ablauf des Jahres 2006 hat der Kläger seine Tätigkeit als "Bereichsleiter
Racket" beendet. Einen neuen Bereichsleiter hat die Beigeladene nicht bestellt.
Außerhalb der gegenüber der Beigeladenen abgerechneten Tätigkeit als "Bereichsleiter Racket" hat der Kläger auch Einzelunterricht
im Badminton erteilt, diese Leistungen hat er den jeweiligen Kunden im eigenen Namen gesondert in Rechnung gestellt.
Auf den Feststellungsantrag des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 in der Fassung des auf den Widerspruch
des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als "Bereichsleiter
Racket" im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingebunden. Diese erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts
Weisungen betreffend Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit und deren Durchführung.
Die Beigeladene hat den ihr im November 2005 bekannt gegebenen Bescheid vom 11. November 2005 zunächst nicht angefochten.
Zur Begründung der am 10. August 2007 erhobenen Klage hat der Kläger, der unabhängig von seiner Tätigkeit als "Bereichsleiter
Racket" auch eine Agentur für Personaltraining aufgebaut hat (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2008), darauf hingewiesen, dass
er in seinem Beschäftigungsverhältnis als angestellter Fitnesstrainer bei der Beigeladenen bis April 2005 lediglich einen
Bruttostundenlohn von 9,46 EUR erhalten habe. Seine damalige Trainertätigkeit habe sich nicht auf den Racketbereich erstreckt
(wobei der Kläger im vorausgegangenen Anwaltsschreiben vom 11. November 2005 allerdings eine Tätigkeit "im Verkauf des Racket-Centers"
erwähnt hatte). Neben der Tätigkeit als Bereichsleiter Racket, während derer ihm weder bezahlter Erholungsurlaub noch Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall gewährt worden sei, habe er sich auch um den Auf- bzw. Ausbau seines persönlichen Kundenstammes im Übrigen
gekümmert.
Mit Urteil vom 4. September 2009, dem Kläger zugestellt am 22. Oktober 2009, hat das Sozialgericht Bremen die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe eine im Ergebnis als abhängige Tätigkeit einzustufende eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt. Ihm habe das
für einen selbständig Erwerbstätigen typische Unternehmerrisiko gefehlt.
Mit der am 17. November 2009 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er
auch künftig wie in den Jahren 2005 und 2006 für die Beigeladene ein ähnliches Tätigkeitsverhältnis begründen werde. Die Klärung
der Statusfrage sei bei eventuellen Verhandlungen mit künftigen Auftraggebern von erheblicher Bedeutung.
Er habe einen projektbezogenen Auftrag erhalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, im Interesse der Umsatzsteigerung den Racketbereich
kundenorientierter und attraktiver zu gestalten. Er habe die Abläufe überprüfen und optimieren sollen. Er habe selbst entscheiden
können, wann er welche Aufgaben erledigen wollte.
Da er sich eine selbständige Existenzgrundlage als Personaltrainer habe aufbauen wollen, sei er gerade darauf angewiesen gewesen,
über seine Arbeitszeit frei verfügen zu können. Er hätte sich gar nicht in eine feste Arbeitsorganisation einfügen können.
Er sei zudem berechtigt gewesen, im Zuge der Tätigkeit für die Beigeladene auch Kunden für die daneben von ihm wahrgenommene
selbständige Tätigkeit als Privattrainer zu werben. Durch ungenügende Akquirierungsmaßnahmen hätte er Kunden und damit Umsatz
verlieren können.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 unter gleichzeitiger Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen einer von ihr angenommenen Versäumnis der Berufungsfrist ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Beigeladene weist darauf hin, dass man sich unter dem vom Kläger entworfenen und umgesetzten "Konzept" zur Steigerung
des Umsatzes im Racketbereich nichts Hochtrabendes vorstellen dürfe. Es habe sich letztlich um die Arbeit am Kunden und um
eine bessere Betreuung der Kunden gehandelt. Diese hätten insbesondere auch dazu motiviert werden sollen, Kollegen und Freunde
anzusprechen, um so den Kundenkreis auszudehnen.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 den angefochtenen Bescheid dahingehend ergänzt,
dass sie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat. Für das
Jahr 2006 hat sie demgegenüber ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung das Fehlen einer Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
festgestellt.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen jeweils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
1. Auf Seiten des Klägers ist bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage erkennbar. Das Tätigkeitsverhältnis bei der
Beigeladenen ist bereits vor mehr als drei Jahren beendet und abgerechnet worden. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine
Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers. Ausgehend von der Regelung des §
28 g SGB IV kann dieser insbesondere auch nicht anteilig noch zur Tragung der aus einem damaligen Beschäftigungsverhältnis herrührenden
Beitragspflichten herangezogen werden; die Tragung solcher Beiträge für den abgelaufenen Beschäftigungszeitraum obliegt vielmehr
allein der Beigeladenen. Im Ergebnis bewirkt der angefochtene Bescheid damit allein eine Verbesserung der Rechtsstellung des
Klägers, für den unter der Annahme der von der Beklagten für das Jahr 2005 angenommenen Versicherungspflicht Sozialversicherungsschutz
bestand und für den damit insbesondere (unter der Annahme einer entsprechenden Beitragszahlung durch die Beigeladene in Befolgung
des angefochtenen Bescheides) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.
Die bislang vom Kläger nur theoretisch aufgezeigte - bislang in keiner Weise konkretisierte - Möglichkeit der künftigen Begründung
eines vergleichbaren Tätigkeitsverhältnisses vermag zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein berechtigtes Interesse des Klägers an
der Feststellung des Fehlens eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. Der Kläger hat sich nach Abschluss der im vorliegenden
Rechtsstreit zu beurteilenden Tätigkeit beruflich anderweitig im Sinne einer sog. trainingstherapeutischen Tätigkeit orientiert.
Darüber hinaus sind die in diesem Zusammenhang zu treffenden Wertungen einzelfallbezogen; wobei ohnehin nicht davon auszugehen
ist, dass ein eventuelles künftiges Tätigkeitsverhältnis in allen zu beurteilenden Punkten mit dem 2005 zurückgelegten übereinstimmen
wird.
Eine Tatbestandswirkung des vorliegenden Verfahrens für die (nach Aktenlage ohnehin abgeschlossene) steuerrechtliche Beurteilung
von Einkommensteuerfragen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als
selbständig oder unselbständig ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohnehin nicht ausschlaggebend (vgl. BFH, B. v. 24.
Oktober 2006 - III S 4/06 -; BFH, U. v. 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; B. v. 17. Oktober 2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379, jeweils m.w.N.).
2. Die Beigeladene hat den streitgegenständlichen Verwaltungsakt vom 23. November 2005 nicht angefochten, sondern bestandskräftig
werden lassen; damit ist ihr Rechtsmittel zumindest unbegründet (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig,
SGG, 9. Aufl., §
75 Rn 21).
3. Selbst wenn einem der Berufungsführer noch die Möglichkeit zu einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide
offenstehen würde, könnten sie damit in der Sache nicht durchdringen. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 23. November
2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 und des nach §
96 SGG in das vorliegende Verfahren einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 getroffene Feststellung eines abhängigen
und der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 ist -
bezogen auf die in den angefochtenen Bescheiden beurteilte Tätigkeit des Klägers als "Bereichsleiter Racket" - von Rechts
wegen nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger daneben noch als selbständiger Personaltrainer bzw. Badmintontrainer beruflich tätig war und nach Aktenlage
eine Agentur für Personaltraining aufgebaut hat, waren diese beruflichen Aktivitäten nicht Bestandteil der für die Beigeladene
erbrachten Tätigkeit als "Bereichsleiter Racket"; diese weiteren beruflichen Aktivitäten werden daher auch nicht von den angefochtenen
Bescheiden erfasst.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO.). Nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber
ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit
der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, vgl Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss
vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, U. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -).
Maßgebliches Kriterium für ein solches Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der
Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG,
aaO.).
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne
gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die
Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG,
aaO.).
Dabei kommt es nicht ausschlaggebend auf vertragliche - auch im vorliegenden Fall getroffene - Vereinbarungen an, wonach ein
vertraglicher Urlaubsanspruch und ein vertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung fehlen sollen. Maßgebend ist vielmehr
das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Regelmäßig sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend,
wenn sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, letztere müssen jedoch dann beachtet werden, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse weder in die eine noch in die andere Richtung deuten (vgl. BSG, U. v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
Im vorliegenden Fall spricht die gebotene Gesamtschau für das Vorliegen eines abhängigen und, da mehr als nur geringfügig
ausgeübten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen in dem unter Berücksichtigung
des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 noch zu beurteilenden Zeitraumes von Mai bis Dezember 2005.
Die Tätigkeit des Klägers war zunächst nicht durch Umstände geprägt, die die Übernahme eines echten Unternehmerrisikos zum
Ausdruck brachten. Insbesondere hat der Kläger nicht in nennenswertem Umfang eigenes Kapital oder auch nur die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel war vielmehr
gewiss. Die vertraglichen Vereinbarungen mit der Beigeladenen sicherten ihm einen Anspruch auf Bezahlung mit dem vereinbarten
Stundensatz von 17,25 EUR für jede Stunde der tatsächlichen von ihm im Rahmen der Tätigkeit "Bereichsleiter Racket" aufgewandten
Arbeitszeit.
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass im vorliegenden Zusammenhang allein die zur Prüfung gestellte Tätigkeit als "Bereichsleiter
Racket" zu beurteilen ist. Eine unabhängig davon ausgeübte Tätigkeit als Privattrainer u.a. für die Sportart Badminton schuldete
der Kläger nicht gegenüber der Beigeladenen; sie ist von Seiten der Beigeladenen auch nicht honoriert worden, sondern vielmehr
von den Trainingsschülern als Auftraggebern aufgrund jeweils gesonderter mit dem Kläger abgeschlossener Vereinbarungen gesondert
vergütet worden. Bei solchen Privattrainingsstunden ist der Kläger als selbständiger Unternehmer im eigenen Namen nach außen
aufgetreten. Es stellte sich dabei um eine rechtlich von der Tätigkeit als "Bereichsleiter Racket" zu unterscheidende (selbständige)
Tätigkeit dar.
Demgegenüber ist er als sog. "Bereichsleiter Racket" - wie auch die sonstigen Angestellten der Beigeladenen - gegenüber deren
Kunden als Vertreter der Beigeladenen aufgetreten. Wenn er etwa als "Ansprechpartner" die Trainingsfelder aufgesucht, einzelne
"Trainingstipps" erteilt, neue Kunden für die Beigeladene geworben oder Zahlungsrückstände beizutreiben versucht hat, dann
hat er sich aus der Sicht der Kunden wie auch die sonstigen angestellten Trainer verhalten. Insbesondere handelte es sich
aus der Sicht der Kunden bei solchen einzelnen "Trainingstipps" um (durch die von ihnen an die Beigeladene gezahlten Mitgliedsbeiträge
abgegoltene) Leistungen der Beigeladenen.
Nur wenn ein Kunde über dieses allgemeine Unterstützungsangebot der Beigeladenen hinaus speziell für seine Person noch eigene
Privatstunden wünschte, schloss er mit dem Kläger oder einem anderen Trainer bei Bedarf diesbezüglich einen gesonderten Unterrichtsvertrag
ab. Solche Privatstunden waren aber nicht Gegenstand der zu beurteilenden im Auftrag der Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeit
als "Bereichsleiter Racket"; es handelte sich bei diesen Privatunterrichtsstunden vielmehr um eine von der abhängig ausgeübten
Bereichsleitertätigkeit zu trennende (selbständige) Tätigkeit.
Einen nennenswerten Kapitaleinsatz erforderte die Tätigkeit als "Bereichsleiter Racket" ohnehin nicht. Für das Abfassen der
Berichte und eventuellen Schriftverkehr wurde ein Personalcomputer (ohne besondere Leistungsanforderungen) benötigt. Ein Personalcomputer
gehört aber heutzutage jedenfalls bei etwas jüngeren Personen mit qualifizierter Schulausbildung zur Grundausstattung; der
Kläger wird darüber schon aufgrund seines vorausgegangenen Studiums verfügt haben. Überdies wird heute nicht selten auch von
Arbeitnehmern erwartet, dass sie auch im häuslichen Bereich per Email erreicht werden können. Dementsprechend ist auch in
der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass die Benutzung eigenen Werkzeugs oder eigenen Arbeitsmaterials eine Tätigkeit nicht
ohne weiteres als selbständig qualifiziert (vgl. U. v. 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R - SGb 2007, 748).
Demgegenüber lagen die entscheidenden Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers vor. Dieser war namentlich
in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert. Gerade bei Diensten bzw. Arbeiten, die eine besondere Qualifikation des Leistenden
- wie etwa im vorliegenden Zusammenhang sportliche und betriebswissenschaftliche Kenntnisse - voraussetzen, ist seit jeher
anerkannt, dass die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers korrespondierende Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers zu einer
sog funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (BSG, U. v. 30. Januar 2007, aaO.). Eine solche
Teilhabe kennzeichnete das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen.
Der Kläger hat - bezogen auf die Tätigkeit als "Bereichsleiter Racket" ohne einen eigenen nach außen gerichteten unternehmerischen
Auftritt - Tätigkeiten verrichtet, wie sie in einem Sportstudio üblicherweise von Angestellten verrichtet werden. Es gehört
zu den üblichen Aufgaben angestellter Trainer in solchen Anlagen, dass sie auf den Trainingsflächen als Ansprechpartner und
für Trainingsratschläge zur Verfügung stehen und sportliche Veranstaltungen für die Benutzer (etwa in Form von speziellen
Kursen und Turnieren) organisieren.
Die Einbindung in die Organisation der Beigeladenen wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger zunächst ein Konzept für
seine Tätigkeit erarbeiten und zur Prüfung vorlegen musste. In regelmäßigen Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer
der Beigeladenen ist erörtert (und aus Sicht des Letzteren auch geprüft) worden, inwieweit der Kläger die angestrebten Ziele
effektiv und wirksam durch seine Tätigkeit erreichte.
Naheliegenderweise hatte der Kläger als studierte Fachkraft bei der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit - wie letztlich
bei vielen im weiteren Sinne pädagogischen Aufgaben - erhebliche Freiräume. Dies ist aber bei angestellten Trainern bzw. Lehrern
nicht anders. Dementsprechend ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Ausübung
einer selbständigen Tätigkeit.
Entsprechendes gilt für Freiräume bei der Festlegung der Arbeitszeiten. Bei der Verteilung der Arbeitszeiten musste der Kläger
überdies Vorgaben beachten, die sich aus den zu erledigenden Aufgaben und anderen äußeren Umständen ergaben. Bei Besprechungen
musste er sich mit den anderen Mitarbeitern der Beigeladenen abstimmen; es wurde von ihm erwartet, dass er seine Betreuungs-,
Lehrgangs- und Turnierangebote so terminierte, dass ein guter Kundenzuspruch zu erwarten war. Die eigentlichen Betreuungs-,
Lehrgangs- und Turnierangebote musste er natürlich auf den Trainingsflächen der Beigeladenen erbringen; nur für einzelne Teiltätigkeiten
etwa im konzeptionellen Bereich konnte er seine Arbeit auch in den häuslichen Bereich verlagern.
In dem aufgezeigten Rahmen hatte der Kläger relativ weite Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Arbeitszeit. Letztlich
ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit ist diese Freiheit aber nicht, zumal auch abhängig Beschäftigten
vielfach zunehmend größere Freiräume hinsichtlich der Festlegung ihrer Arbeitszeiten eingeräumt werden. Diese Freiheit kann
so weit gehen, dass die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten ist und der Arbeitnehmer selbst entscheidet, zu welchen
Zeiten er die ihm übertragenen betrieblichen Aufgaben dort erledigt.
In der Gesamtbetrachtung überwiegen nach Auffassung des Senates angesichts des Fehlens eines nennenswerten unternehmerischen
Risikos auf Seiten der Beigeladenen und der erläuterten Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Beigeladenen die
für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände.
Im Rahmen der rechtlich gebotenen vorausschauenden eine ungefähre Einschätzung zum Ausdruck bringenden Betrachtungsweise (vgl.
BSG, U. v. 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 §
8 SGB IV Nr. 4) war auch davon auszugehen, dass die Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit eines "Bereichsleiters Racket" im Jahr
2005 die Geringfügigkeitsschwelle nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV (von monatlich 400 EUR) überschreiten würden. Bezeichnenderweise haben diese im Ergebnis in den acht Tätigkeitsmonaten von
Mai bis Dezember insgesamt 4.060,38 EUR ausgemacht, also im Monatsdurchschnitt rund 500 EUR. Dies Ergebnis stimmt recht genau
mit der anfänglichen Schätzung des Klägers (vgl. sein Schreiben vom 11. November 2005) eines Arbeitsumfanges von monatlich
30 Stunden (entsprechend einem monatlichen Entgelt von ca. 517 EUR) überein.
Da der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 mithin mehr als nur geringfügig abhängig beschäftigt
war, unterlag er nach §§
25 SGB III, 5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI und 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.