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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2010 - 2 R 605/09
Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung; Ausschluss für adoptierte Kinder; Verfassungsmäßigkeit
Schon der Wortlaut von § 294 SGB VI bringt klar zum Ausdruck, dass die dort normierten Leistungen für Kinderziehung für vor 1921 geborene Mütter nur von leiblichen Müttern in Anspruch genommen werden können. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung des Anspruchs auf leibliche Mütter sind nicht gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Hannover 16.11.2009 S 1 R 421/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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