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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2010 - 7 AS 382/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen; Münzsammlung
Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, sofern seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen (hier zur Verwertung einer Münzsammlung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 39
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
,
SGB II § 12 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Hannover 15.05.2008 S 17 AS 264/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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