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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.09.2009 - 7 AS 919/09
Vollstreckungsaufschub im sozialgerichtlichen Verfahren bei Berufung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen erstinstanzliches Urteil
Ein durch die Berufung bedingter Aufschub nach § 154 Abs. 1 SGG kommt bei der Berufung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem er zu Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt worden ist, nicht in Betracht. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen isolierte Anfechtungsklagen, bei denen nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung besteht. Im Grundsatz geht es dabei um die Verteidigung gegen Eingriffsakte der öffentlichen Hand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 154 Abs. 1
,
SGG § 154 Abs. 2
,
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 201 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 24.07.2009 S 47 AS 2033/09
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juli 2009 abgeändert: Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses wird auf 500,00 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: