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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - 9 AS 757/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen
1. Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V 2008 besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbstständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen.
2. Ein Darlehen stellt unabhängig davon, ob es als "privates" oder "betriebliches" Darlehen gewährt wird, ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft dar und ist nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Alg II-V (2008) § 3 Abs. 1 S. 1
,
Alg II-V (2008) § 3 Abs. 1 S. 2
,
Alg II-V (2008) § 3 Abs. 2
,
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
,
EStG § 4 Abs. 4
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 14.07.2011 S 19 AS 3857/09
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2011 - S 19 AS 3857/09 - wird aufgehoben.
Die Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 und - W 3099/09 - werden aufgehoben.
Der Berufungsbeklagte wird dem Grunde nach verurteilt, den Berufungsklägern für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Darlehens über 15.000,- Euro als Einkommen zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Berufungskläger beider Rechtszüge.

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