Gründe:
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten gemäß §
192 Abs.
4 SGG.
Die 1977 geborene Klägerin des Hauptsacheverfahrens hatte im Mai 2015 erstmals einen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft
sowie Zuerkennung des Merkzeichens "G" bei dem Beschwerdeführer gestellt und machte als Gesundheitsstörungen einen Zustand
nach beidseitigem Fersenbeinbruch, einer Fraktur LWK 1 und LWK 2 und einem Bandscheibenvorfall der LWS geltend. Dem Antrag
waren ein Bericht über die stationäre Behandlung der Klägerin im Klinikum D. in der Zeit vom 13. Juni bis 11. Juli 2014, ein
Reha-Entlassungsbericht vom 12. September 2014 sowie ein Bericht über die Computertomographie des linken Fußes der Klägerin
vom 29. April 2015 beigefügt. Der Beschwerdeführer zog einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. E.
vom 11. Juni 2015 bei und lehnte sodann nach beratungsärztlicher Stellungnahme den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2015 ab.
Zur Begründung führte er aus, dass die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin keinen Grad der Behinderung (GdB) von 20 bedingten.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, unter erheblichen Schmerzen der Lendenwirbelsäule
mit Ausstrahlung in beide Beine zu leiden. Zudem bestünden als Folgen der beidseitigen Fersenbeinfraktur deutliche Bewegungs-
und Belastungseinschränkungen der Füße. Ihre Geh- und Stehfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Nähere Auskünfte könne ihr
behandelnder Orthopäde Dr. F. erteilen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin einen Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 1.
Oktober 2015 bei und wies den Widerspruch nach weiterer beratungsärztlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 13.
November 2015 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben, mit der sie die Feststellung eines GdB von mindestens
50 seit Antragstellung begehrt hat. Mit Klageerhebung hat die Klägerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht, aufgrund
derer der Beschwerdeführer mit Teilanerkenntnis vom 7. Juni 2016 und entsprechendem Ausführungsbescheid bei der Klägerin ab
Antragstellung am 8. Mai 2015 einen GdB von 30 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)
2. Behinderung beider Sprunggelenke (Einzel-GdB 20)
festgestellt hat. Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden
Ärzte der Klägerin beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dr. G. vom 5. Januar 2017. Der Sachverständige Dr. G. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der GdB der Klägerin
sei seit Antragstellung im Mai 2015 mit insgesamt 40 zu bemessen sei, wobei auf die Funktionsbeeinträchtigung der Füße ein
Einzel-GdB von 30 und auf die Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule ein Einzel-GdB von 20 entfielen. Daraufhin hat der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben und bei der Klägerin ab dem 8. Mai 2015 einen
GdB von 40 festgestellt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen jedoch im Übrigen an ihrem Klagebegehren festgehalten.
Das Sozialgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf
das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat das Sozialgericht Braunschweig dem Beschwerdeführer gemäß §
192 Abs.
4 SGG die dem Gericht angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 5. Januar 2017 auferlegt. Zur Begründung
hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Amtsermittlung verpflichtet gewesen,
weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden der Klägerin zu betreiben. Die im Verwaltungsverfahren
eingeholten Befundberichte seien widersprüchlich gewesen und hätten keine verlässliche Bestimmung des GdB ermöglicht.
Gegen den ihm am 25. Juli 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 14. August 2017 beim
Sozialgericht eingegangenen Beschwerde. Er ist der Auffassung, mit den eingeholten Befundberichten hätten ausreichende und
aussagekräftige Unterlagen zur Bestimmung des GdB vorgelegen. Dem Befundbericht von Dr. E. sei ein Messblatt zu den Bewegungsausmaßen
beigefügt gewesen, das eine sichere Bestimmung des GdB ermöglicht hätte. Im Übrigen bestehe kein Widerspruch zwischen den
beiden eingeholten Befundberichten, so dass sich für den Beschwerdeführer kein erkennbarer notwendiger Ermittlungsbedarf ergeben
hätte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht das Verbot eines In-sich-Prozesses entgegen. Zwar ist im Beschwerdeverfahren auf
beiden Seiten das Land Niedersachsen beteiligt. Dies steht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aber nicht entgegen,
weil keine verwaltungsinterne Möglichkeit besteht, den Streit beizulegen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die beiden
Beteiligten eine gemeinsame übergeordnete Behörde hätten, deren Weisung sie zur Klärung der umstrittenen Frage einholen könnten
(vgl. dazu Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 12. Auflage, §
54 RdNr. 15). Daran fehlt es jedoch.
Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse deswegen, weil der Beschwerdeführer etwa ungeachtet des Bestandes
des angefochtenen Beschlusses nicht zu Zahlungen herangezogen werden könnte. Ein solches Ergebnis folgt nicht aus der unmittelbaren
Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Voraussetzungen des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes lagen bei dem Hauptsacherechtsstreit nicht vor, weil die dortige Klägerin in ihrer Eigenschaft als behinderter Mensch an
dem Verfahren beteiligt war, §
183 Satz 1
SGG. In solchen Verfahren gilt § 2 GKG gemäß §
184 Abs.
3 SGG nur im Hinblick auf die von den anderen Verfahrensbeteiligten etwa zu zahlenden Pauschgebühren entsprechend. Um solche handelt
es sich bei den hier streitigen Kosten nach §
192 Abs.
4 SGG nicht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Grenzen des ihm bei der Auferlegung von Kosten der Ermittlungen in Anwendung von §
192 Abs.
4 SGG eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
Gemäß §
192 Abs.
4 SGG kann das Gericht der Behörde die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige
Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Damit ist dem Gericht
ein Ermessen eröffnet (Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 71). Erstinstanzliche Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen (vergleiche
Senatsbeschluss vom 26. April 2017 AZ: L 10 SF 1/17 B SB; BeckOK SozR/Jungeblut
SGG §
176 Rn 4-5 ausführlich zum Streitstand; Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Aufl. §
176 Rn 4).
Sachliche Voraussetzung für die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Erkennbar in diesem Sinne sind Ermittlungen, wenn sich der Behörde
ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung erschließen musste (Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 68). Notwendig in dem vorgenannten Sinn sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf
der Grundlage des geltenden Rechtes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Kellner/Leitherer,
a.a.O., § 192 RdNr. 18b).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vorliegend im Verwaltungsverfahren erkennbare
und notwendige Ermittlungen zum Ausmaß der orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin unterlassen hat. Dies gilt
zum einen hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule. Insoweit wich der eingeholte Befundbericht des
Orthopäden Dr. F. deutlich von dem Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. E. ab. Im Unterschied zu Dr. E. teilte Dr.
F schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule mit, jedoch ohne konkrete Bewegungsausmaße mit Ausnahme der Angabe
des Finger-Boden-Abstandes, der sich erheblich von dem von Dr. E. erhobenen Befund unterschied. Dies hätte den Beschwerdeführer
erkennbar zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule veranlassen müssen. Hinsichtlich
der Funktionsbeeinträchtigung der Füße enthielt der Befundbericht von Dr. F. keine Angaben. Doch bereits der Befundbericht
von Dr. E. hätte dem Beschwerdeführer zu weiteren Ermittlungen Anlass geben müssen. Dieser Befundbericht enthielt zwar Angaben
zu den Bewegungsausmaßen der Sprunggelenke sowie den Hinweis, die Klägerin sei bei aufrechtem Gang und Vollbelastung beider
Beine ohne Gehhilfe mobil. Diese Angaben allein ermöglichten jedoch noch keine zuverlässige Bestimmung des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigung
der Füße. So teilte Dr. E. in seinem Befundbericht weiter mit, dass deutliche Belastungsbeschwerden am linken Fuß bestünden.
Aufgrund dieses Hinweises hätten weitere Ermittlungen des Beschwerdeführers zum Ausmaß der Belastungsinsuffizienz erfolgen
müssen. Insoweit war der Befundbericht von Dr. E. nicht ergiebig. Die Klägerin hat in ihrem Widerspruch auch ausdrücklich
auf die schmerzhafte Belastungseinschränkung der Füße mit eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit sowie auf die schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule hingewiesen. Beides, sowohl das Ausmaß der Belastungsinsuffizienz der Füße als auch
der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, war anhand der eingeholten Befundberichte nicht zuverlässig feststellbar
und hätte den Beschwerdeführer zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Diese erkennbaren und notwendigen Ermittlungen
wurden letztlich durch das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. G. nachgeholt.
Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler des Sozialgerichts (etwa einen Ermessensfehlgebrauch, eine Ermessensüberschreitung
oder die Zugrundelegung falscher Tatsachen) hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 14. August 2017 nicht
vorgetragen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein von dem Hauptsacheverfahren verschiedenes Nebenverfahren (vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2015, Az.: L 10 SB 122/15 B, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick darauf auf der Anwendung von §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §
161 Abs.
1 VwGO, § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG und §
154 Abs.
1, §
162 Abs.
2 VwGO (vgl. Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 74).
Der Beschluss ist in Anwendung von §
177 SGG nicht anfechtbar.