Gründe:
I. Der Beklagte ist Inhaber eines Optikgeschäfts und nimmt an der Versorgung der Versicherten der klagenden Krankenkasse mit
Sehhilfen teil.
Mit ihrer am 29. Dezember 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage begehrte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, ihr
1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001
bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage
der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine und
2. den Beklagten zu verurteilen, die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des Klageantrags zu 1.
beziffert würde, zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 vertrat der Beklagte die Auffassung, es sei nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit
von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass einzelne Gerichte für den Antrag zu
1. 5.000,- EUR sowie für den Antrag zu 2. weitere 2.500,- EUR festgesetzt hätten.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 nahm die Klägerin die Klage zurück. Der Beklagte beantragte daraufhin, den Streitwert
auf 5.000,- EUR festzusetzen. Die Klägerin hielt ein Viertel des Auffangstreitwertes für angemessen.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 setzte das Sozialgericht (SG) Hannover den Streitwert des Verfahrens auf 1.250,- EUR fest. Es führte zur Begründung aus, da nicht um eine bezifferte Forderung
gestritten worden sei, sei mangels anderer Anhaltspunkte ein Streitwert von 5.000,- EUR als Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung
heranzuziehen. Nach den Grundsätzen zum Auskunftsanspruch sei eine Quote von 25. % zu bemessen.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Beklagte am 19. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf
5.000,- EUR festzusetzen.
Die Klägerin hält den Streitwert von 1.250,- EUR für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den Streitwert zu Recht auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung, was
in der Regel dessen wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen entspricht (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
197 Rdnr. 7 e). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß
§ 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Im vorliegenden Fall lässt sich der wirtschaftliche Wert für die Beteiligten nicht hinreichend sicher feststellen, denn die
Bezifferung des Klageantrags zu 2. hätte erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs vorgenommen werden können. Dazu ist es
jedoch infolge der Klagerücknahme nicht mehr gekommen.
Ausschlaggebend für die Festsetzung des Streitwerts ist daher das Interesse der Klägerin an dem Auskunftsanspruch. Dieses
Interesse kann zwar unter Umständen den Wert des Leistungsanspruchs erreichen, ist in der Regel jedoch niedriger anzusetzen.
So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AS 12/06 den Streitwert - allerdings ohne weitere Begründung - auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festgesetzt. Durch Beschluss
vom 25.04.2008 - L 1 B 198/08 KR ER - hat das Sächsische Landessozialgericht den Streitwert auf ein Drittel der höchstmöglichen Klageforderung festgesetzt,
mit der Begründung, eine weitere Reduzierung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache
angestrebt habe.
Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 09.12.2008 in dem Verfahren L 4 B 85/08 KR bei nicht bezifferbaren Hauptansprüchen mit Hinweis auf die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen
Betrag von einem Viertel des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs als angemessen angesehen, sofern nicht Besonderheiten vorliegen,
die eine höhere Festsetzung erforderlich machen.
Dieser Rechtsprechung des 4. Senats, auf die sich auch das SG gestützt hat, schließt sich der 1. Senat an. Im vorliegenden Fall war die Höhe der Zahlungsforderung völlig unklar und es
lagen, anders als im zitierten Fall des LSG Sachsen, keine Besonderheiten vor, die eine höhere Festsetzung erforderlich erscheinen
lassen. Es ist daher ein Viertel des Regelstreitwerts von 5.000,- EUR zugrunde zu legen. Damit ergibt sich ein Streitwert
von 1.250,- EUR.
Gebühren und Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 66 Abs. 8 GKG nicht an.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.