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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 U 196/13
Anspruch auf Einsicht in Unfallakten Analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO Gebot effektiven Rechtsschutzes
1. Die Prüfung und Entscheidung des SG, ob die übersendende Behörde die Akteneinsicht zu Recht versagt hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. § 120 Abs. 1 SGG bestimmt lediglich, dass die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten haben, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Das Gericht ist hieran gebunden.
2. Für eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO besteht kein Raum, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt; das Recht auf Akteneinsicht ist im SGG und in der VwGO konzeptionell in unterschiedlicher Weise geregelt.
3. Auch die Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG bzw. § 62 SGG) erfordern keine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO, wenn die beklagte Behörde gemäß § 120 Abs. 1 SGG die Akteneinsicht beschränkt hat.
Normenkette:
SGG § 120 Abs. 1
,
SGG § 62
,
VwGO § 99 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 103
Vorinstanzen: SG Braunschweig 06.11.2013 S 14 U 125/13 WA
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. November 2013 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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