Gründe:
I. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht (SG) Braunschweig.
Mit der Klageschrift vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim SG Braunschweig am 28. Dezember 2007, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
"1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001
bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage
der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine,
2. der Klägerin die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des Klagantrages zu 1.) beziffert werden
wird, zu erstatten."
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Abrechnungen, welche über Berechtigungsscheine in
den Jahren 2001 bis 2003 erfolgten, in zahlreichen Fällen erhebliche Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Insoweit habe
sie in zahlreichen besonders schwerwiegenden Fällen Strafanträge gestellt. Diese Ermittlungsverfahren hätten ihre Annahme
bestätigt. Welche konkreten Abrechnungen des Beklagten in welcher Weise fehlerhaft gewesen seien und in welcher Höhe entsprechend
Rückerstattungsansprüche bestünden, werde erst nach Einsichtnahme in die betreffenden Kundenunterlagen des Beklagten festgestellt
werden können. Der Beklagte hat sich Ansprüche anderer Krankenkassen abtreten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Abtretungen wird auf Bl 75 bis 80 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Beklagte hat ausgeführt, dass sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 nicht
mehr vorhanden seien. Lieferscheine würden nur zwei Jahre aufgehoben, weil danach die Gewährleistung abgelaufen sei. Kundenkarteikarten
würden maximal fünf Jahre aufgehoben. Für die Jahre 2001 und 2002 seien deshalb schon keine entsprechenden Unterlagen mehr
vorhanden. Im Übrigen werfe die Klägerin durch eine pauschale Behauptung Augenoptikern wie ihm vor, dass sie auffällig viele
Dreistärken-/Trifokalgläser abgerechnet hätten. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 6.
April 2009 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 hat das SG den Streitwert auf 5.000 EUR gemäß § 63 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Gegen den der Klägerin am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat diese Beschwerde eingelegt, die am 7. Mai
2009 beim SG Braunschweig eingegangen ist. Sie beantragt, den Streitwert auf 1.250 EUR festzusetzen. Zwar hat die Klägerin
in der Beschwerdeschrift konkret beantragt, den Streitwert auf 1.500 EUR festzusetzen, in der Begründung hat sie jedoch den
Streitwert von 1.250 EUR genannt und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Auskunftsanspruches betrage 1/4 des Wertes der
zweiten Stufe. Die Klägerin hat sich auf den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2008, Az: L 4 B 85/08 KR, sowie den Beschluss des 1. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, Az: L 1 KR 60/09 B vom 22. April 2009 bezogen. Darin haben beide Senate des LSG den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 1/4 des Regelstreitwertes,
mithin 1.250 EUR, festgesetzt.
Der Beklagte hält dagegen den Streitwert von 5.000 EUR für angemessen, weil es sich um einen Abrechnungszeitraum von drei
Jahren gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten b verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen
sind.
II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl den von der Klägerin eingereichten Beschluss des Senats vom 9. Dezember
2008, Az: L 4 B 85/08 KR) ist der Streitwert auf 1.250 EUR festzusetzen. Der anderslautende Beschluss des SG Braunschweig ist daher aufzuheben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gilt für die Streitwertfestsetzung bei Auskunftsklagen Folgendes: Lässt sich
bei einer Auskunftsklage der wirtschaftliche Wert für den Kläger nicht hinreichend sicher bestimmen, so ist für die Festsetzung
des Streitwertes das Interesse des Klägers an dem Auskunftsanspruch maßgebend. Dieses Interesse kann zwar im Einzelfall so
groß sein wie der Leistungsanspruch. Im Allgemeinen aber ist er niedriger anzusetzen. Rechtsprechung und Literatur vertreten
überwiegend die Ansicht, dass bei einer Auskunftsklage im Regelfall ein Betrag von 25 % des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs
angemessen ist. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsauffassung im Beschluss vom 9. Dezember 2008 angeschlossen und
hält hieran fest. Der 1. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen ist dem gefolgt (Beschluss vom 22. April 2009 -Az: L 1 KR 60/09 B). Ist kein Zahlungsanspruch bezifferbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs 2 GKG zu bestimmen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Interesse der Klägerin an der von ihr mit der Klage begehrten Auskunft größer
war als 25 % des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs 2 GKG. Zum Einen gründete sich die Klage lediglich auf einen allgemeinen Verdacht über Auffälligkeiten bei der Leistungsabrechnung.
Zum Anderen spricht die alsbaldige Klagerücknahme für ein geringes Interesse der Klägerin. Deshalb bewirken auch die von der
Klägerin eingereichten Abtretungserklärungen anderer Krankenkassen keine Erhöhung des Streitwertes. Da somit kein Ausnahmefall
vorliegt, verbleibt es bei dem Regelbetrag für eine Auskunftsklage von 1.250 EUR.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs 8 GKG).