Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer in die unfallversicherungsrechtliche
Beitragspflicht für den Zeitraum 1994 bis 1998.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 7. März 1988 gegründete Klägerin stellt Spiel- und Freizeitgeräte für öffentliche Spielplätze
und Freizeitparks her. Das Stammkapital betrug ursprünglich 300.000,- DM, an dem die damaligen drei Gesellschafter -C., D.
und E. - zu je einem Drittel beteiligt waren. Ersterer war seit März 1988, letzterer seit Juli 1988 ebenfalls alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer. Am 29. Juni 1990 übertrug D. mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil auf den
bisherigen Prokuristen F., der seit dem ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Mit Wirkung zum 1. Januar
1996 wurde das Stammkapital auf 600.000,- DM erhöht, an dem die drei Gesellschafter mit je einem Drittel beteiligt sind. Die
Geschäftsführerbefugnis des E. wurde mit Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 1. Dezember 1998 mit Wirkung zum selben
Tag widerrufen. Der Geschäftsführer C. ist für Entwicklung und Produktion, der Gesellschafter E. war für den Einkauf und die
Produktion, der Geschäftsführer F. ist für die Verwaltung und den Vertrieb der Klägerin zuständig.
Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1988 hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein, sind mehrere bestellt worden, dann ist jeder von ihnen, sofern ihm nicht ausdrücklich
Einzelvertretungsbefugnis erteilt worden ist, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen
zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des §
181 BGB befreit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und/oder Prokuristen erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geschäftshandlungen, die nach Art, Umfang und kalkulierbarem Risiko den Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter, hierzu gehören insbesondere Beteiligung an und/oder
Erwerb von Unternehmen, Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, Verpfändung und Abtretung von Vermögensgegenständen,
Anschaffung oder Veräußerung von beweglichen Anlagegütern im Wert von mehr als DM 10.000,- pro Einzelfall, Aufnahme von Verbindlichkeiten
von mehr als DM 50.000,- bei einem Gläubiger, Einstellung von Personal und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (§ 5
des Gesellschaftsvertrages). Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung zum Gegenstand hatten, konnten in einer form- und
fristlos einberufenen Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (§ 8 Abs 1 Gesellschaftervertrag).
Seit 25. Oktober 1988 ist die Klägerin bei der Beklagten als Unternehmen veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung am 9.
Juni 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die bisherigen Lohnnachweise nicht auch die Gehälter der drei Gesellschafter-Geschäftsführer
der Klägerin beinhalteten. Sie informierte daraufhin die Klägerin darüber, dass die drei Gesellschafter der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen (Schreiben vom 3. und 10. August 1999). Mit Änderungsbescheid vom 16. August
1999 machte sie dementsprechend einen Beitrag und Beitragsausgleich für die Jahre 1994 bis 1998 sowie bislang nicht erhobene
Beiträge für Aushilfen, deren Entgelte nicht gemeldet worden waren, geltend und forderte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages
von DM 13.827,67 auf.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin die gleichlautenden Geschäftsführerverträge für F., C. und E. vom 21. Februar
1994 vor. Sie verwies im Übrigen darauf, dass für die geschäftsführenden Gesellschafter eine private Unfallversicherung mit
Versicherungsschutz "rund um die Uhr" weltweit mit einer Entschädigungsleistung in Höhe von DM 100.000,- bei Tod, bzw DM 500.000,-
bei Unfall-Invalidität abgeschlossen worden sei, und zwar aufgrund eines vorausgegangenen Hinweises der Beklagten, dass die
geschäftsführenden Gesellschafter nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 6. April 2000 zurückgewiesen: Der Geschäftsführer einer GmbH sei nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes grundsätzlich
Beschäftigter der juristischen Person. Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Herauslösung der Geschäftsführer aus
der Versicherungspflicht und Annahme einer unternehmerähnlichen Stellung (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98) seien nicht erfüllt. Die vertraglichen Regelungen der Klägerin und die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeit, Dauer,
Ort und Art der Tätigkeit sprächen vorliegend für eine abhängige Beschäftigung der Geschäftsführer. Diese erhielten ein festes
monatliches Grundgehalt zuzüglich Gehaltsfortzahlung bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit (Punkt IV.1.2 des Gesellschaftervertrages).
Zudem bestehe Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Werktagen. Die Ausgestaltung dieser Regelungen entspreche typischen
Bestandteilen von Arbeits- oder Dienstverträgen abhängig beschäftigter Personen. Zudem trügen die Geschäftsführer kein unmittelbares
Betriebsrisiko, denn sie seien nur am Gewinn, nicht aber am Verlust unmittelbar beteiligt. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung
durch die GmbH habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Stellung der Geschäftsführer nach
den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen.
Gegen diesen am 10. April 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Mai 2000 Klage zunächst beim SG Stade
erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2000 an das zuständige SG Hannover verwiesen hat. Die Klägerin hat
vorgetragen, es gebe nur drei Gesellschafter, die jeweils 1/3 des Stammkapitals inne hätten. Die Gesellschafter hafteten zu
1/3, nach § 13 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) auch für Verluste. Die Höhe des Gehaltes sei nicht festgelegt und reduziere sich im Übrigen bei schlechter Wirtschaftsentwicklung.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten gemäß den Gesellschafterprotokollen vom 12. November 1995, 26. Juli 1996 und 1.
Dezember 1997 der Klägerin Darlehen in Höhe von jeweils insgesamt 100.000,- DM zur Verfügung gestellt. Sie hätten keine festen
Arbeitszeiten und könnten Personal eigenständig einstellen und entlassen. Zudem bestehe nach der Auffassung der BfA keine
Sozialversicherungspflicht. Die Klägerin hat die Protokolle der Gesellschafterversammlung und den Gesellschaftsvertrag vom
17. März 1988 vorgelegt. Das SG Hannover hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2005 abgewiesen. Ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
könne nur dann die für Arbeitnehmer typische Abhängigkeit meiden, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals inne habe
oder - bei einem geringeren Kapitalanteil - wenn er die Sperrminorität habe und damit ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern
könne. Diese Voraussetzungen seien bei den Gesellschaftern der Klägerin nicht erfüllt. Nach der BSG-Rechtsprechung werde nur
dann eine Unternehmerstellung angenommen, wenn das Gesamtbild der Gestaltung der vertraglichen Beziehung der GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
eine Weisungsfreiheit belege und die Gesellschafter einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter
hätten, um nicht genehme Weisungen zu verhindern. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen das am 24. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die
Alleinvertretungsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers und Gesellschafters sowie deren Befreiung von den Beschränkungen
des §
181 BGB, sprächen ebenso gegen die Arbeitnehmereigenschaft wie die fehlende Bindung an feste Arbeitszeiten, die Befugnis zur Einstellung
und Entlassung von Personal, ihr Haftungsrisiko, das sich aus § 13 Abs 2 GmbHG und der Darlehensgewährung iHv jeweils 100.000 DM ergebe, und die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
Die Vergütungsregelungen hätten steuerliche Gründe. Tantiemevereinbarungen gebe es nur bei Fremdgeschäftsführern, geschäftsführende
Gesellschafter würden für den Erfolg ihrer Arbeit durch die Gewinnbeteiligung gemäß ihrem Gesellschafteranteil vergütet. Auch
die übrigen Bestimmungen der Geschäftsführerverträge, die von den üblichen Fremdgeschäftsführer-Verträgen abwichen, belegten
die Unternehmerstellung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Hannover vom 10. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. April 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 10. Januar 2005 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Entscheidend sei, dass hier die vertraglichen Beziehungen zur GmbH und die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich
Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen,
die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund der übereinstimmenden Einverständniserklärung der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist insoweit
rechtswidrig, als die Beklagte die Klägerin zur Beitragszahlung für die drei Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre
1994 bis 1998 herangezogen hat. Die drei Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sind selbständig und unterliegen deshalb
nicht nach den §§ 723 ff
Reichsversicherungsordnung (
RVO) bzw §§
150 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grunde war das Urteil des SG Hannover aufzuheben
und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.
Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 richtet sich nach den Vorschriften der
RVO, da gemäß §
219 Absatz
1 Satz 2 des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
SGB VII diese Vorschriften weiter anzuwenden sind. Für die Jahre 1997 bis 1998 dagegen finden die Bestimmungen des
SGB VII Anwendung.
Nach §§ 749 Nr 3
RVO bzw 168 Abs 2 Nr 2
SGB VII darf ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden,
wenn sich der Lohnnachweis als unrichtig erweist. Soweit die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zur Beitragszahlung
für die bislang nicht angemeldeten Aushilfen herangezogen worden ist, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit hat
die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Bescheid insoweit unrichtig ist. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin auch zur Beitragszahlung für die Gesellschafter-Geschäftsführer
dagegen sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der bisherigen Beitragsbescheide nicht erfüllt: Inwieweit
ist der Bescheid vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 rechtswidrig. Denn die Lohnnachweise
hatten ohne die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu erfolgen und waren deshalb in den streitgegenständlichen
Jahren insoweit nicht unrichtig. Nach dem Gesamtbild der vertraglichen und der tatsächlichen Verhältnisse waren die drei Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gem §§ 539 Abs 1
RVO bzw §
2 SGB VII bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Sie waren vielmehr selbständige Unternehmer, für die keine Beiträge nach den §§ 723
RVO bzw §
150 SGB VII zu entrichten waren.
Nach § 539 RVO/§ 2
SGB VII iVm §
7 Abs
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit vor allem in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche und charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses
dar. Sie bedeutet die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitsgebers insbesondere
hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Art und Umfang der Arbeitsausführung. Allerdings kann das Weisungsrecht besonders bei Diensten
höherer Art erheblich eingeschränkt sein, es darf aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit
ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit,
frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen, was sich
nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere der vertraglichen Ausgestaltung und den tatsächlichen Verhältnissen - richtet.
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH zu Grunde zu legen, dessen Organstellung
allein eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern nicht ausschließt.
Das SG und die Beklagte haben zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Gesellschafter nicht
bereits aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben (was bei einer Beteiligung am Stammkapital
von mehr als die Hälfte zu bejahen wäre) und über keine Sperrminorität verfügen, es entscheidend darauf ankommt, ob jeder
einzelne Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht
der GmbH unterliegt, oder ob ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gestattet, nicht genehme
Weisungen der genannten Art zu verhindern (BSG Urteil vom 30. Juni 1999, aaO.). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl
für eine abhängige als auch eine unabhängige Tätigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Auch hierbei
sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Nach den Gesamtumständen - die für alle drei aufgrund der gleichlautenden Verträge identisch sind - waren die Gesellschafter-Geschäftsführer
von der Klägerin nicht persönlich abhängig, sondern selbständig. Zwar enthalten die Geschäftsführerverträge Regelungen, die
typischerweise Bestandteil von Arbeitsverträgen abhängig beschäftigter Personen sind: Dies betrifft die Vereinbarung eines
festen Monatsgehalts, die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod, die Vereinbarung eines festen Urlaubsanspruches, der Abschluss
einer privaten Unfallversicherung und die Zahlung von Spesen. Zudem benötigten die Geschäftsführer für eine Vielzahl von Geschäftshandlungen,
unter anderem auch für die Einstellung und Entlassung von Personal (vgl § 5 Abs 6 des Gesellschaftervertrages vom 21. März
1988 wie auch der jeweiligen Geschäftsführerverträge, Abschnitt III Nr 2.8) die Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw
der Gesellschafterversammlung. Diese Umstände verlieren jedoch an Bedeutung vor dem Hintergrund der übrigen Bestimmungen der
Geschäftsführer-Verträge wie auch der tatsächlichen Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer, die gegen deren persönliche
Abhängigkeit und für ihre Unternehmerstellung sprechen:
- Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist die Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt, und sie sind von den Beschränkungen
des §
181 BGB befreit, - Die Geschäftsführerverträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Abschnitt VII 1.), - Ihnen kann von der Klägerin
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, im übrigen ist eine Kündigung durch die Klägerin ausgeschlossen (Abschnitt VII 2.),
- Sie selbst aber dürfen ihre Geschäftsführerposition kündigen und erhalten dann auch eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis
zu diesem Zeitpunkt länger als 10 Jahre bestanden hat (Abschnitt VI 1.4), - Ihnen ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit gestattet,
soweit diese nicht den Geschäftsgegenstand der Klägerin betrifft (Abschnitt V 2.1), - Sie sind nicht an feste Arbeitszeiten
gebunden, - die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers bedarf ihrer aller Zustimmung, - Sie dürfen ohne Zustimmung der
Gesellschafterversammlung jedenfalls das in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich tätige Personal einstellen (vgl Abschnitt III
2.8), - Jedenfalls die Geschäftsführer Kaiser und Kühne waren gleichzeitig auch Namensgeberin für die Klägerin, - Sie sind
durch die Darlehensgewährung in erheblicher Höhe am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt.
Abgesehen von diesen einzelnen Bestimmungen ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, dass C., E. und F. während der streitigen
Zeit von 1994 bis 1998 nicht nur die alleinigen Geschäftsführer, sondern auch die alleinigen Gesellschafter der Klägerin mit
Kapitalbeteiligungen zu gleichen Anteilen waren. Ihnen standen daher in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieselben Personen
als Gesellschafter gegenüber. Aufgrund dieser Identität von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist ein - für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis
typischer - Interessengegensatz kaum denkbar (BSG Urteil vom 24. Juni 1982, - 12 RK 45/80 -; Mattern in DAngVers 2005, S. 125 ff). Denn es ist keine Person ersichtlich, die hier die herausragende Unternehmerstellung
einnehmen kann.
Hinsichtlich der Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch
grundlegend von dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 30. Juni 1999, aaO. zu Grunde lag, und auf den sich das SG Hannover bei
seiner Entscheidung im Wesentlichen gestützt hat: dort war der zu beurteilende Geschäftsführer Gesellschafter einer GmbH neben
zwei weiteren Gesellschaftern, er verfügte aber über Anteile nur in Höhe der Hälfte der Anteile, die der Hauptgesellschafter
inne hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Eine Festsetzung des Streitwertes nach den §§
197 a
SGG kommt nicht in Betracht, da der Rechtsstreit vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zu zulassen (§
160 Abs
2 SGG).