Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches Vorverfahren
gegen Mahngebühr; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die
Höhe eines Kostenerstattungsanspruchs für ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr streiten, das der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - im Rahmen von gleichlautenden Widersprüchen für eine größere Zahl von Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) eingeleitet hatte.
Die Beklagte (Bundesagentur für Arbeit) machte als Inkassobeauftragte des Jobcenters C. mit Schreiben vom 12. November 2012
dessen Forderung gegen die Klägerin aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. August 2012 für überzahlte SGB II - Leistungen im Monat Juli 2012 in Höhe von 10,54 EUR zuzüglich 0,80 EUR Mahngebühr, insgesamt 11,34 EUR geltend. Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2012 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung der Mahngebühr ein. Daraufhin
hob die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 die Festsetzung von Mahngebühren auf, erklärte sich zur Übernahme der
Kosten im Widerspruchsverfahren bereit und erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2013 die Erstattung der im Widerspruchsverfahren
entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 252,28 EUR unter Zugrundlegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 192,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 setzte die Beklagte
die Höhe der zu erstattenden Kosten auf insgesamt 57,12 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer fest. Sie führte aus, dass unter Beachtung des geringen
Beschwerdewertes und des weit unterdurchschnittlichen Umfanges und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit nur die unterste
Grenze des Gebührenrahmens in Betracht komme. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 26. März 2013 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 23. Arpil 2013 Klage beim SG Lüneburg erhoben, die Forderung auf 166,60 EUR reduziert und geltend gemacht,
dass eine Geschäftsgebühr in Höhe der hälftigen Schwellengebühr angemessen sei. Hinsichtlich des Umfanges sei zu berücksichtigen,
dass die in der Mahnung angegebenen Daten oft unzutreffend und deshalb genau zu überprüfen seien. Eine Sachverhaltskonstellation,
in der nur die Mindestgebühr entstehen könnte, sei nach ihrer Auffassung nicht darstellbar. Demgegenüber hat die Beklagte
vorgetragen, dass Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens allein die Erhebung von Mahngebühren gewesen sei. Auf die Richtigkeit
des sonstigen Inhalts des Mahnschreibens, der selbst keine beschwerende Regelung enthalte, komme es nicht an.
Das SG hat mit Beschluss vom 5. Juni 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
der Klage abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, dass alle Bewertungskriterien als weit unterdurchschnittlich einzustufen
seien, so dass nur eine Mindestgebühr in Höhe von 40,00 EUR in Betracht komme. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren habe
in einem einzigen Satz bestanden, mit dem die Höhe der Erstattungsforderung bestritten worden sei. Die rechtliche Grundlage
für die Festsetzung von Mahngebühren sei durch das Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 geklärt gewesen. Ein umfangreiches Aktenstudium, Besprechungen oder sonstige zweitaufwändige Tätigkeiten
seien nicht erforderlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei weit unterdurchschnittlich. Eine abweichende Beurteilung
ergebe sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen, weil jeder Einzelfall eine gesonderte Betrachtung
erfordere.
Gegen den am 7. Juni 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19. Juni 2013 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das
SG habe den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe nämlich die Höhe der Erstattungsforderung
überprüfen müssen, weil davon die Höhe der Mahngebühr abhänge. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt
sofort wisse, welchen Stand das Verfahren um den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe. Dazu sei ein umfangsreiches Aktenstudium
erforderlich. Daneben müsse ein Rechtsanwalt prüfen, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Der Gesetzgeber habe die
Mindestgebühr als untersten Rahmen für absolute und praktisch nicht denkbare Ausnahmefälle vorgesehen. Erst die Zunahme der
Verfahren auf dem Gebiet des SGB II habe die Rechtsprechung dazu veranlasst, Gebührenregelungen anzuwenden und in einer Weise zu interpretieren, dass die dahinterstehende
Arbeit der Anwälte nicht mehr gewürdigt werde und einer verfassungsrechtlichen Überprüfung diese Bewertung auch nicht im Lichte
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Stand halte. Hier werde Kostenrecht ganz offensichtlich nur vor dem Hintergrund
betrieben, um die möglich hohe Belastung an Kosten für die fehlerhaft arbeitenden Behörden gering zu halten.
Die Beklagte erwidert, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei offenbar bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters C. mit der Sache befasst gewesen, so dass ihm aufgrund dieser Vorbefassung
die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bereits bekannt gewesen sei.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, weil diese vor Inkrafttreten am 25. Oktober 2013 des durch Änderungsgesetz vom 19. Oktober 2013
(BGBl I S. 3836) neu eingeführten §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchstabe b Sozialgerichtgesetz (
SGG) eingelegt worden ist und bis dahin nach Rechtsprechung des Senates nicht erforderlich war, dass die Berufung auch in der
Hauptsache zulässig gewesen wäre, weil §
127 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) mangels gesetzlicher Regelung im Sozialgerichtsverfahren nicht anwendbar war. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§
173 SGG) ist aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das Klageverfahren keine Erfolgsaussichten hat (§
73a SGG i. V. m. §
114 ZPO).
Nach Aktenstand scheitert das Klagebegehren schon daran, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine wirksame und
fällige Gebührenschuld gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten als erforderliche Voraussetzung für einen dem Grunde nach bestehenden
Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber der Beklagten (vgl. BSG 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R -) dargelegt hat. Hierfür wäre gemäß § 10 Abs. 1 RVG eine Vergütungsforderung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin auf der Basis einer vom Prozessbevollmächtigten
unterzeichneten und der Klägerin überreichten Kostennote erforderlich. Zweifel hinsichtlich einer wirksamen Honorarforderung
bestehen deshalb, weil der Senat sich kaum vorstellen kann, wie die Klägerin als SGB II-Bezieherin bei der Mandatierung damit einverstanden sein konnte, um Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR abzuwenden, eine Rechtsanwaltsrechnung
in Höhe von 252,28 EUR zahlen zu wollen. Das gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte bei der Gelegenheit ihr auch erklärt
haben müsste, dass ein Widerspruch gegen die Mahngebühr nicht zwingend erforderlich sei, weil es genüge, wie die weit größere
Mehrzahl der Rechtsanwälte in derartigen Situationen tun (und selbst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vermutlich vor
der Entscheidung des BSG vom 26.05.2011 auch getan hat), der Beklagten als Inkassobevollmächtigten für den Grundsicherungsträger mitzuteilen, dass
bei dem Jobcenter Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt worden sei, so dass dann automatisch die Mahngebühr
storniert werde. Es bleibt dem SG überlassen, soweit eine Rechnungslegung und Gebührenschuld der Klägerin belegt sind, durch ihre Anhörung die näheren Umstände
des möglicherweise an Sittenwidrigkeit grenzenden Dienstvertrages zu überprüfen.
Darüber hinaus ist ein höherer Vergütungsanspruch nicht gerechtfertigt. Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im jeweiligen Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände,
z. B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftragsgebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber ausgleichspflichtigen
Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grundsätzlich
die so genannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr).
Diese ist anzusetzen bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die
vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war (vgl. BSG 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -). Abweichungen hiervon ergeben sich aus der Rechtsprechung des Senats, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende
Gewicht des anderen Merkmals kompensieren kann (vgl. auch Madert in: Gerold/Schmidt RVG-Kommentar, § 14 Rdnr. 11). Unbillig und damit nicht verbindlich ist eine Gebührenbestimmung, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze
von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (BSG aaO. RdNr. 19).
Die Gesamtbetrachtung der Bemessungskriterien rechtfertigt für das hier streitige Widerspruchsverfahren lediglich eine Mindestgeschäftsgebühr
nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR. Objektive Gesichtspunkte für eine höhere Gebühr sind nicht ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit, dass
zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung durch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - bereits eindeutig und verbindlich die fehlende Befugnis der Beklagten als Inkassobevollmächtigte zur Festsetzung von
Mahngebühren bezüglich Erstattungsforderungen des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II entschieden war. Bereits aus dem Terminsbericht des BSG vom 26. Mai 2011 war zu entnehmen:
"Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt
nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte
durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühr erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die
seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen".
Im Hinblick auf die geklärte Sach- und Rechtslage hat die Klägerin keinen weiteren Tätigkeitsumfang ihres Prozessbevollmächtigten
vorgetragen, der über den Minimalaufwand hinausging, welcher notwendigerweise mit der Führung eines Widerspruchs verbunden
ist. Die zur Zuordnung der Mahngebühr erforderlichen Daten der Bescheide ergaben sich eindeutig und unmissverständlich aus
der Mahnung vom 12. November 2012. Ein einfacher Blick in die eigene Handakte genügte zur Feststellung des bereits eingelegten
Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Klägerin - selbst unter Berücksichtigung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II - äußerst gering, weil die streitige Mahngebühr nicht einmal 1 % der monatlichen Regelleistung umfasste. Nicht zu berücksichtigen
ist insoweit die geforderte Hauptforderung, weil sich sowohl der eingelegte Widerspruch als auch die Abhilfe im Widerspruchsverfahren
allein und ausschließlich auf die Mahngebühr bezogen.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr von 120,00 EUR ist unverbindlich, weil sie nicht der Billigkeit
entspricht. Sie überschreitet nämlich die angemessene Rahmengebühr in Höhe von 40,00 EUR weit mehr als um ca. 20 %.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass eine Vergütung von 40,00 EUR - allein betrachtet - für eine anwaltliche Tätigkeit als gering
erscheinen mag. Auch der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung für den Regelfall Kürzungen der Schwellengebühr nicht
akzeptiert, weil der tatsächliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig vom Ergebnis zu bewerten ist. Die abweichende
Bewertung der vorliegenden Fallgestaltung hat aber u.a. ihren Grund darin, dass hier ausnahmsweise Umfang, Schwierigkeit und
Bedeutung der Angelegenheit nach Klärung der Rechtslage durch Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 weit unterdurchschnittlich waren, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordert hätten. Die von der
Klägerin in Parallelrechtsstreiten vorgetragenen Einstellung ihres Prozessbevollmächtigten, dass eine Vergütung von 40,00
EUR unter dem Mindestlohn liege und für eine Tätigkeit als Volljuristen nicht angemessen sei, spricht eher dafür, dass hier
die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Denn der Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten
im Widerspruchsverfahren in aller Regel als Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit notwendig ist, gilt nicht ausnahmslos
(BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - RdNr. 20). Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig, wenn es lediglich um die Klärung tatsächlicher
Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, welches
leicht aufgeklärt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - L 11 AL 145/12 B -). So verhält es sich hier. Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten ohne weiteres erkennen können, dass die
Beklagte lediglich als Inkassostelle für das Jobcenter C. tätig geworden ist und nicht wissen konnte, dass gegen den Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid unmittelbar beim Grundsicherungsträger Widerspruch eingelegt worden war. Dieses für die Klägerin offen
zutage tretende Missverständnis der Beklagten erforderte somit nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, zumal dessen Beauftragung
(einschließlich der insoweit erforderlichen Besprechung über den Gegenstand der Beauftragung) mit einem höheren Aufwand verbunden
gewesen sein dürfte als eine kurze schriftliche oder auch telefonische Mitteilung an die Beklagte. Diese Einschätzung des
Senates wird durch den weiteren Umstand bestätigt, dass es durchaus möglich gewesen wäre, die Angelegenheit durch den Rechtsanwalt
im Interesse des Leistungsbeziehers anders (z.B. als Annex des ersten Widerspruchsverfahrens) zu klären, um Grundsicherleistung
beziehende Mandanten nicht zusätzlich mit überhöhten Honorarforderungen zu belasten, die in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen
Erfolg stehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.