Eingliederungshilfe an Behinderte im Rahmen der Sozialhilfe
Gesetzesgemäße Begrenzung auf den Leistungsumfang der Sozialversicherung auch beim sog. trägerübergreifenden persönlichen
Budget gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX
Gründe:
I.
Die 1974 geborene, gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet seit etwa 20 Jahren an Agoraphobie, Panikattacken und Schwindel,
ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert anerkannt und aufgrund ihrer Erkrankung
dauerhaft erwerbsunfähig. Sie lebt mit ihren Eltern in einem Haushalt und bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen
der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, zuletzt bewilligt bis zum 30. Juni 2014 mit Bescheid vom 25. Juli 2013.
Seit 2008 bemüht sich die Antragstellerin, zur Überwindung ihres Krankheitszustands psychotherapeutische Hilfe in Anspruch
zu nehmen. Die Suche nach einem Therapeuten stellt sich als schwierig dar, weil ihr das Verlassen der Wohnung wegen der Angsterkrankung
kaum möglich ist und sie sich deshalb auf Hilfe durch Hausbesuche eines Therapeuten beschränkt sah. Eine Kostenübernahme durch
die Krankenkasse scheitert bis heute daran, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Therapeuten zur kassenärztlichen
Versorgung nicht zugelassen sind.
Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen
Budgets. Nachdem die Antragstellerin bereits im Jahr 2012 vergebens die Erhöhung des Budgets zur Durchführung einer Haustherapie
beantragt hatte, erklärte sie sich mit Antrag vom 19. Juni 2013 betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2013 mit einer Bemessung
des Budgets i.H.v. 100,00 EUR grundsätzlich als einverstanden, begehrte aber wiederum die Berücksichtigung von zukünftigen
Kosten für eine Therapie bei der Heilpraktikerin Frau Dipl. Päd. C. D., E., in monatlicher Höhe von 320,00 EUR. Die von der
Antragsgegnerin im Rahmen des Persönlichen Budgets beteiligte Krankenkasse der Antragstellerin lehnte eine Kostenübernahme
für die Therapie durch Frau D. mit der Begründung aus dem Vorjahr ab, die Behandlerin weise nicht die Qualifikation für eine
außervertragliche Psychotherapie auf. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. August
2013 ein Persönliches Budget i.H.v. 100,00 EUR je Monat für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Nach der am 17. Juli
2013 zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Zielvereinbarung nach § 4 Budgetverorordnung (BudgetV) soll das Persönliche Budget der Antragstellerin ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
in eigener Verantwortung ermöglichen. Als Ziele wurden vereinbart, der Antragstellerin das selbstständige Verlassen der Wohnung
und das Aufsuchen weiter entfernter Orte und Geschäfte sowie langfristig das Beziehen einer eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Gegen den Bescheid vom 8. August 2013 erhob die Antragstellerin am 15. August 2013 Widerspruch mit dem Ziel einer Erhöhung
des Persönlichen Budgets zur Durchführung einer Haustherapie durch Frau Dipl. Päd. D ... Auf die Zurückweisung des Widerspruchs
durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014 ist - soweit ersichtlich - noch keine Klage erhoben.
Die Antragstellerin hat am 2. Dezember 2013 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, um für eine therapeutische Behandlung durch Frau Dipl. Päd. D. eine
Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin zu erwirken. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 6. Januar 2014 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch
gegen die Antragsgegnerin auf höhere Leistungen, weil die von der Antragstellerin gewünschte Behandlerin keine in der gesetzlichen
Krankenversicherung zugelassene Therapeutin sei (§
95c SGB V). Zudem seien Heilpraktikerleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abrechenbar. Die Antragstellerin könne
hierfür auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII beanspruchen, weil eine psychotherapeutische Behandlung eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse darstelle und keine budgetfähige
Leistung i.S.d. Eingliederungshilfe sei.
Hiergegen richtet sich die am 10. Januar 2014 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie begehrt weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung
der Antragsgegnerin für eine Therapie bei der Heilpraktikerin Frau Dipl. Päd. D., weil allein diese sich zu einer Haustherapie
bereit erklärt habe. Ein entsprechender Anspruch könne ihr als Versicherte nach dem
SGB V aufgrund Systemversagens zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/09 R - juris) sei jedenfalls die Antragsgegnerin im Rahmen der Eingliederungshilfe
verpflichtet, ihr die entsprechenden Leistungen zu gewähren, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der Eingliederungshilfe nicht den gleichen Zweck verfolgten und sich nicht gegenseitig ausschließen würden. Hier stehe der
Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund, weil die Antragstellerin aufgrund der Angstzustände seit längerer
Zeit ihre Wohnung nicht verlassen könne. Zudem habe das SG verfahrensfehlerhaft von einer Beiladung der Krankenkasse der Antragstellerin abgesehen.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§
172,
173 SGG) erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass
ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass
der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf höhere Geldleistungen im Rahmen des ihr mit Bescheid
vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 bewilligten Persönlichen Budgets nicht glaubhaft
gemacht. Der von ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin gerichtete
Antrag war insoweit nach dem Meistbegünstigungsprinzip dahingehend auszulegen, dass sie eine vorläufige Erhöhung des bewilligten
Budgets begehrt, weil diese Leistungsform in der Regel als Geldleistung erbracht wird, ausnahmsweise durch die Ausgabe von
Gutscheinen (§ 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
3 Sätze 1, 2
SGB IX). Eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger für einzelne Maßnahmen ist dem (trägerübergreifenden) Persönlichen Budget
i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. §
17 SGB IX wesensfremd. Das Persönliche Budget soll Menschen mit Behinderung ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren
und zu bezahlen mit der Folge, dass Leistungsberechtigte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern treffen, ohne dass diese
in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 17).
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
ist § 57 Satz 1 SGB XII, nach dem diese Leistung für den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 SGB XII vorgesehen ist und auf Antrag gewährt wird (zum Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget i.S.d. §
17 SGB IX vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 16). Bei der Gewährung von Leistungen nach § 57 Satz 1 SGB XII sind nach § 57 Satz 2 SGB XII die Vorschriften der §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX sowie die Budgetverordnung (BudgetV) und §
159 SGB IX anzuwenden. Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger richtet sich nach
§§ 2 bis 5 BudgetV (§ 1 BudgetV). Nach der gesetzlichen Vorgabe aus § 57 Satz 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Budgets gewährt. Dies korrespondiert mit §
17 Abs.
2 Satz 3
SGB IX, nach dem das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht wird. Das Verfahren zur Bedarfsermittlung
bei einer Komplexleistung regelt § 3 BudgetV. Danach unterrichtet der nach §
17 Abs.
4 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von
diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung
des Wunsch- und Wahlrechts nach §
9 Abs.
1 SGB IX (Nr.
1), der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine (Nr. 2), dem Inhalt der Zielvereinbarung nach
§ 4 BudgetV (Nr. 3) und einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf (Nr. 4). § 3 Abs. 3 BudgetV sieht insofern ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren vor, das in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt
wird (§ 3 Abs. 6 BudgetV). Nach § 4 BudgetV ist zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten der Abschluss einer Zielvereinbarung vorgeschrieben, die mindestens
Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (Nr. 1), die Erforderlichkeit eines Nachweises
für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (Nr. 2) sowie die Qualitätssicherung (Nr. 3) enthält. Die Zielvereinbarung
kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BudgetV vorzeitig gekündigt werden; im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV).
Nach diesen Maßgaben begegnet das Verfahren der Antragsgegnerin nach der Beantragung der Eingliederungshilfeleistungen am
19. Juni 2013 als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (Einholung der Stellungnahme der Krankenkasse der Antragstellerin,
Abschluss der Zielvereinbarung) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von der Antragstellerin geltend gemachte
Anspruch scheitert auch nicht bereits daran, dass einer Hilfegewährung die die Beteiligten bindende Zielvereinbarung vom 17.
Juli 2013 entgegensteht. Die dort vereinbarten Ziele sind weit gefasst (selbstständiges Verlassen der Wohnung, langfristig
der Bezug einer eigenen Wohnung); auch therapeutische Maßnahmen können ihrer Verwirklichung dienen.
Die Kosten für eine Therapie bei Frau Dipl. Päd. D. können aber nicht bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
3 SGB IX berücksichtigt werden, weil die Antragstellerin weder gegen ihre Krankenkasse noch gegen die Antragsgegnerin einen entsprechenden
Leistungsanspruch hat. Für die Krankenkasse der Antragstellerin als mögliche Beteiligte des trägerübergreifenden Budgets gilt
Folgendes:
Gegenstand eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets sind nach §
17 Abs.
2 Satz 1
SGB IX in erster Linie Leistungen zur Teilhabe i.S.d. §
4 Abs.
1 SGB IX. Tritt eine gesetzliche Krankenkasse als Rehabilitationsträger auf, erbringt diese nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX i.V.m. §
5 Nr.
1 und
3 SGB IX zur Teilhabe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Da nach
§
7 Satz 1
SGB IX die Vorschriften des
SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe nur gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen
nichts Abweichendes ergibt, sind die Krankenkassen nur unter den Voraussetzungen des
SGB V zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 11). Danach ist die begehrte (Psycho-)Therapie im Kern eine Krankenbehandlung
nach §
27 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, die hier aber - auf Wunsch der Antragstellerin - nicht durch eine ärztliche ambulante Behandlung erfolgen soll, sondern
durch eine Heilpraktikerin. Eine Leistung zur Teilhabe i.S.e. medizinischen Rehabilitationsleistung nach dem
SGB V liegt damit nicht vor (vgl. §
11 Abs.
2 SGB V, §§
27 Abs.
1 Nr.
6,
40 ff.
SGB V; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 50/12 R - juris Rn. 10 ff.). Ob es sich bei der Therapie um eine nach §
17 Abs.
2 Satz 4
SGB IX erforderliche Leistung der Krankenkasse handelt, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezieht (sog.
budgetfähige Leistung, vgl. hierzu Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 57 Rn. 4 und Dannat/Dillmann, br 2014, S. 26, 29 f.), lässt der Senat offen. Die Antragstellerin hat nämlich - worauf das SG zutreffend abgestellt hat - jedenfalls keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf die Therapie, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
des §
27 SGB V nicht vorliegen.
Nach §
27 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Aufgrund des Krankheitsbildes der Antragstellerin besteht
an der Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der vorgenannten Norm kein Zweifel, so dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung auch
die psychotherapeutische Behandlung umfassen kann (§
27 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB V). Hingegen hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die erforderliche psychotherapeutische Behandlung durch die von
ihr ausdrücklich gewählte Behandlerin durchführen zu lassen. Nach §
28 Abs.
3 SGB V wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit nur durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend
den Richtlinien nach §
92 SGB V durchgeführt. Die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeuten" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"
setzt nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz die Approbation oder eine (befristete) Erlaubnis voraus. Die von der Antragstellerin gewählte Behandlerin weist nach den
in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Informationen (Homepage der Frau Dipl. Päd. D.) schon nicht die Qualifikation
auf, um als Psychotherapeutin i.S.d. §
28 Abs.
3 SGB V eine psychotherapeutische Behandlung durchführen zu dürfen. Erst recht gehört sie weder zu den Vertragsärzten noch zu den
Vertragspsychotherapeuten. Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Einwand eines "Systemversagens"
wegen einer womöglich unzureichenden Versorgung durch Therapeuten, die auch Hausbesuche vornehmen, durchdringen. Unter dem
Begriff des Systemversagens werden im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Fälle von objektiv bestehenden Versorgungslücken
diskutiert, wenn der Versicherte anstelle des Sachleistungsanspruchs ausnahmsweise von der Krankenkasse Kostenerstattung nach
§
13 Abs.
3 SGB V verlangen darf, wenn er einen nicht zugelassenen Therapeuten in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - juris). Eine derartige Versorgungslücke kann aber nicht durch Personen geschlossen werden, die - wie die von der Antragstellerin
gewählte Behandlerin - schon nicht die Qualifikation als Psychotherapeuten aufweisen. Überdies hat die Antragstellerin eine
Versorgungslücke, sprich die Weigerung von zugelassenen Therapeuten, eine Haustherapie durchzuführen, nicht im Ansatz - z.B.
durch die Nennung vergeblich kontaktierter Therapeuten - glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf die Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe
glaubhaft gemacht. Mögliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von entsprechenden Eingliederungshilfeleistungen
ist § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §
26 Abs.
2 Nr.
5 SGB IX i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB XII.
Die Antragstellerin, bei der eine ausgeprägte Agoraphobie mit einem Ausmaß besteht, dass sie kaum die elterliche Wohnung verlassen
kann, erfüllt unzweifelhaft die personenbe-zogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung
im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Ge-sellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
be-droht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählen zur Eingliederungshilfe u.a. die in §
26 SGB IX genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. In diesem Sinne ist Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische
Behandlung - anders als im
SGB V - eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach §
26 Abs.
2 Nr.
5 SGB IX. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht aber ausdrücklich vor, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils den Rehabilitationsleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 50/12 R - juris Rn. 17 m.w.N.). Daraus folgt, dass die nur (sehr) eingeschränkt bedürftigkeitsabhängige Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers
keine Leistungsausdehnung über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst (vgl. BSG, aaO., Rn. 18) und hier die Therapiekosten, die die Antragstellerin schon nicht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
beanspruchen kann, auch nicht von der Antragsgegnerin übernommen werden können. Ein über denjenigen der medizinischen Rehabilitation
hinausgehenden Leistungszweck der sozialen Rehabilitation, der einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen könnte (vgl.
dazu BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - juris 17), ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich. Die von
der Klägerin begehrte Therapie stellt sich in erster Linie als Maßnahme der Krankenbehandlung i.S.d. §
27 SGB V dar, die darauf gerichtet ist, die Angsterkrankung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und die Beschwerden zu lindern.
Dieser Zweck der Maßnahme, die Beseitigung bzw. die Verringerung der krankheitsbedingten Beschwerden, ist in diesem Fall mit
dem Leistungszweck der Eingliederungshilfe zur sozialen Rehabilitation deckungsgleich.
Bei dieser Rechtslage war, wovon auch das SG verfahrensfehlerfrei ausgegangen ist, eine Beiladung der Krankenkasse der Antragstellerin nach §
75 Abs.
2 SGG, die auch im gerichtlichen Eilverfahren erfolgen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2010 - L 9 KR 33/10 B ER - juris Rn. 7), nicht geboten. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt
sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei
der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger
der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Erhöhung des persönlichen
Budgets i.S.d. §
17 SGB IX nicht vor. Dies gilt zum einen für die Frage, ob hier ein anderer Leistungsträger als die Antragsgegnerin als leistungspflichtig
in Betracht kommen könnte. Dies ist nicht der Fall. Im Außenverhältnis ist beim trägerübergeifenden Persönlichen Budget allein
der nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
4 Satz 1
SGB IX zuständige Beauftragte - hier die Antragsgegnerin - passiv legitimiert. Eine Verurteilung bzw. Verpflichtung der Krankenkasse
der Antragstellerin ist in diesem Rahmen nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zwar im Falle des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets grundsätzlich im Verhältnis zum originär zuständigen Rehabilitationsträger
von einer Identität des Streitgegenstands i.S.d. §
75 Abs.
2, 1. Alt.
SGG auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 20). Aufgrund der vorliegenden Fallgestaltung, nach der eine Leistungspflicht der Krankenkasse - originär zuständig
für die Leistungsgewährung nach dem
SGB V - ohnehin nicht in Betracht kommt, sieht sich der Senat - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem
nur eine vorläufige und nicht endgültig bindende Verpflichtung erstritten werden kann - ebenso wie das SG nicht veranlasst, die Krankenkasse zu diesem Rechtsstreit beizuladen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil - wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt - die Beschwerde nicht die gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.