Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für Behinderte
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung durch Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zwecks Teilnahme am Nachmittagsprogramm
der Schule bei hinreichendem Zusammenhang mit dem Schulbesuch
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von
dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) höhere Leistungen für die Entlohnung einer Integrationshelferin,
als ihm vorläufig als Persönliches Budget bewilligt wurden.
Bei dem 2000 geborenen Antragsteller besteht das Down-Syndrom. Er besucht die sechste Klasse der Pestalozzischule in D ...
Während der Pflichtstunden bedarf der Antragsteller Hilfe im Unterricht, bei der Bewältigung von lebenspraktischen Aufgaben
und im schulischen Freizeitbereich. Bis zur fünften Schulklasse wurde der Antragsteller von einer Integrationshelferin zum
Schulunterricht begleitet, die bei einem gemeinnützigen Verein angestellt war; die anfallenden Kosten wurden von dem Antragsgegner
übernommen. Derzeit ist im Umfang von wöchentlich 21,5 Stunden die Integrationshelferin Frau E. tätig, die im Wege des sog.
Arbeitgebermodells von den Eltern des Antragstellers bezahlt wird.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 11. Juli 2013 die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft der
in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Firma "F." für die Betreuung während der Unterrichtszeit für das Folgeschuljahr (Zeitraum
vom 8. August 2013 bis zum 10. September 2014) bewilligt hatte, beantragte der Antragsteller unter dem 23. August 2013 erstmals
die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Einstellung eines Integrationshelfers. Diesem Begehren entsprach der Antragsgegner
mit Bescheid vom 12. September 2013 für den Zeitraum vom 9. September 2013 bis zum 10. September 2014, indem er ein Budget
ab Oktober 2013 in monatlicher Höhe von vorläufig 929,63 EUR und abweichend hiervon für September in Höhe von 681,73 EUR gewährte.
Die Leistungsbewilligung erfolgte mit dem Hinweis, dass die Höhe des Persönlichen Budgets abhängig von der Arbeitszeit der
Integrationshelferin sei und bei Stundenplanänderungen jeweils angepasst werde. Der Bedarf an Betreuung, bei der allein schulische
Pflichtveranstaltungen zu berücksichtigen seien, betrage vorläufig 20 Wochenstunden.
Hiergegen legte der Antragsteller am 24. September 2013 mit der Begründung Widerspruch ein, dass der Antragsgegner zunächst
die Einzelheiten der Leistungsberechnung, insbesondere die zu Grunde gelegte Nettovergütung der Integrationshelferin, darzulegen
habe. In der Sache machte er eine wöchentliche Betreuungszeit von 23 Stunden geltend (21,5 Pflichtstunden zzgl. 1,5 Stunden
für Taxifahrten und Wartezeiten) sowie von weiteren vier Stunden zur Betreuung des Antragstellers bei den von der Schule angebotenen
freiwilligen Nachmittags-Arbeitsgruppen Fußball und Werken. Mit Bescheid vom 26. September 2013 half der Antragsgegner dem
Widerspruch teilweise ab, indem er dem Antragsteller unter Berücksichtigung eines Betreuungsbedarfs von 23 Wochenstunden ein
Persönliches Budget in Höhe von vorläufig 1.069,08 EUR ab Oktober 2013 und abweichend hiervon für September in Höhe von 783,99
EUR gewährte. Zugleich übersandte er den Entwurf einer Vereinbarung zwischen ihm und den Eltern des Antragstellers, die Gegenstand
des Arbeitsvertrags mit der Integrationshelferin werden sollte, und eine "Dienstanweisung zum Arbeitsvertrag", in der Einzelheiten
zur Tätigkeit der Integrationskraft (Abwesenheit, Erfassung der Wochenarbeitszeit, Steuerkarte, Tätigkeitsbeschreibung u.a.)
vermerkt sind. Aus der Vereinbarung geht ein Nettogehalt der Integrationshelferin von 9,00 EUR je Arbeitsstunde bzw. 896,31
EUR je Monat (9,00 EUR/Stunde x 23 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat) hervor und ein Bruttogehalt von 10,73 EUR je Stunde
bzw. 1.069,08 EUR je Monat.
Eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 24. September 2013 steht - soweit ersichtlich
- noch aus.
Der Antragsteller hat am 2. Oktober 2013 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel einer vorläufigen Regelung in Bezug auf die Höhe des persönlichen
Budgets, bei der ein wöchentlicher Betreuungsbedarf von 27 Stunden und eine Vergütung der Integrationshelferin mit einem Bruttostundensatz
von 15,00 EUR berücksichtigt werden soll. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 mit der Begründung abgelehnt,
dass der geltend gemachte Bedarf (höherer Stundenlohn und Stundenumfang) nicht in der Weise dringlich sei, dass ein Zuwarten
auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erschiene (Anordnungsgrund).
Mit der am 20. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Er macht geltend, dass auch
die Kosten der Betreuung während der freiwilligen Nachmittags-Arbeitsgruppen (4 Wochenstunden) als Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung i.S.d. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in die Berechnung des Persönlichen Budgets einzubeziehen seien, und zwar ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
seiner Eltern (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. April 2010 - L 8 SO 29/10 B ER -) sei hier zudem für die Betreuung
eines Kindes mit Down-Syndrom die von den Eltern des Antragstellers angestellte, in ihren Augen hierfür besonders qualifizierte,
Integrationskraft mit einem Arbeitsentgelt von 15,00 EUR (brutto) zu vergüten.
Der Antragsgegner ist demgegenüber der Auffassung, dass die Betreuung bei den freiwilligen Nachmittags-Arbeitsgruppen keine
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstelle, sondern Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX, weil dieses Angebot der Schule nicht zu den schulischen Pflichtveranstaltungen gehöre. Bei diesen Leistungen sei gemäß §
19 Abs. 3 SGB XII das Einkommen und Vermögen der Eltern des Antragstellers zu berücksichtigen, weil die eingeschränkte Anrechnung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht einschlägig sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern komme daher eine Leistungsgewährung nicht in
Betracht. Er verweist insoweit auf seine (bestandskräftige) Entscheidung vom 26. Februar 2013, mit der er den im zweiten Halbjahr
der fünften Klasse vom Antragsteller schon einmal geltend gemachten Anspruch abgelehnt hatte. Zur Höhe des von ihm angesetzten
Stundenlohns führt er aus, dass die Integrationshelferin des Antragstellers keine Ausbildung in diesem Bereich habe. Insoweit
entspreche der Stundenlohn von 9,00 EUR netto bzw. 10,73 EUR brutto demjenigen der Firma "F.". In entsprechend ähnlicher Höhe
von 8,00 EUR bis 10,50 EUR netto würden auch in den Nachbarkommunen die Kräfte für schulische Assistenz entlohnt. Zudem handele
es sich hier um eine vorläufige Gewährung des Persönlichen Budgets, das sich mit Vorliegen weiterer Nachweise über die entstandenen
Kosten auf etwa 1.100,00 EUR einpendeln werde.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner das Persönliche Budget des Antragstellers mit Bescheid vom 22. Januar
2014 für die Zeit ab Januar 2014 vorläufig auf einen Betrag von 1.095,48 EUR erhöht. Der Antragsteller wiederum hat den von
ihm bis Dezember 2013 an die Integrationshelferin E. überwiesenen Arbeitslohn dargelegt, der sich im September 2013 auf 524,68
EUR netto bzw. 803,37 EUR brutto und von Oktober bis Dezember 2013 auf 715,48 EUR netto bzw. 1095,51 EUR brutto je Monat belaufen
hat. Zudem ist von seinen Eltern eine Aufstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Gerichtsakte gereicht worden,
nach der sich das Nettoeinkommen des Vaters des Antragstellers auf 3.052,58 EUR beläuft und Kindergeld in Höhe von 368,00
EUR gezahlt wird. Dem stehen von den Eltern des Antragstellers geltend gemachte Haushaltsausgaben von 1.546,23 EUR je Monat
gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird, auch im Hinblick auf die dargelegten Vermögensverhältnisse, auf die Aufstellung (Bl.
127 d. GA) verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs
des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§
172,
173 SGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 ZPO entsprechend. Nach §
920 Abs.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII als Teil eines trägerübergreifenden Budgets i.S.d. § 57 Satz 1 SGB XII nicht vorliegen.
Gegenstand des Rechtstreits ist eine vorläufige Regelung in Bezug auf die Höhe des dem Antragsteller mit Bescheiden vom 26.
September 2013 (ab September 2013) und 22. Januar 2014 (ab Januar 2014) in vorläufiger Höhe bewilligten Persönlichen Budgets.
Die Betreuung des Antragstellers im Schuljahr 2013/2014 durch eine Integrationskraft war zunächst durch Bescheid vom 11. Juli
2013 geregelt worden. Dieser Bescheid hatte eine Übernahme der Betreuungskosten mit Drittwirkung zugunsten der Firma "F."
vorgesehen. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets vom 23. August 2013 durch Bescheid
vom 12. September 2013 hat sich diese ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Das Persönliche Budget soll Menschen mit Behinderung ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst
zu organisieren und zu bezahlen mit der Folge, dass Leistungsberechtigte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern treffen,
ohne dass diese in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 27 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1514 S. 1, 72). Damit steht die (formale) Bewilligung eines Persönlichen
Budgets i.S.d. § 57 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
17 SGB IX der Geltendmachung des originären Leistungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger entgegen. Erst mit der Aufhebung des Bescheids
über die Bewilligung eines Persönlichen Budgets leben die Ansprüche gegen alle beteiligten Träger wieder auf (vgl. LSG Sachsen,
Urteil vom 31. Januar 2013 - L 8 SO 4/12 - juris Rn. 31). Gleichwohl ist auch die Bewilligung des Persönlichen Budgets durch
Bescheid vom 12. September 2013 nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch dieser Bescheid hat sich nämlich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, weil dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese Entscheidung durch Bescheid vom 26. September
2013 der Höhe nach zu dessen Gunsten teilweise abgeholfen worden ist (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R - juris Rn. 15 zu §
96 SGG). Ob der Antragsgegner berechtigt war, die Höhe des bewilligten Persönlichen Budgets (nur) vorläufig zu regeln, kann im Rahmen
des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem ohnehin nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Leistung
erstritten werden kann, dahinstehen. Eine genauere Prüfung der möglichen Rechtsgrundlagen für eine vorläufige Leistungsbewilligung
bzw. die Gewährung von Vorschüssen (vgl. etwa §§
42,
43 SGB I) bleibt insoweit einem ggf. folgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungsleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
ist § 57 Satz 1 SGB XII, nach dem diese Leistung für den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 SGB XII vorgesehen ist und auf Antrag gewährt wird (zum Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget i.S.d. §
17 SGB IX vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 16). Bei dieser Art und Weise der Leistungserbringung sind nach § 57 Satz 2 SGB XII die Vorschriften der §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX sowie die Budgetverordnung (BudgetV) und §
159 SGB IX anzuwenden. Nach §
17 Abs.
3 Satz 3
SGB IX wird das Persönliche Budget auf der Grundlage der nach §
10 Abs.
1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung
und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten,
ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten, §
17 Abs.
3 Satz 4
SGB IX. Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger richten sich nach
§§ 2 bis 5 BudgetV (§ 1 BudgetV). Nach der gesetzlichen Vorgabe aus § 57 Satz 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Budgets gewährt. Dies korrespondiert mit §
17 Abs.
2 Satz 3
SGB IX, nach dem das Persönliche Budget in der Regel trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht wird (vgl. auch § 2 Satz 2 BudgetV). Das Verfahren zur Bedarfsermittlung bei einer Komplexleistung regelt § 3 BudgetV. Danach unterrichtet der nach §
17 Abs.
4 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von
diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung
des Wunsch- und Wahlrechts nach §
9 Abs.
1 SGB IX (Nr.
1), der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine (Nr. 2), dem Inhalt der Zielvereinbarung nach
§ 4 BudgetV (Nr. 3) und einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf (Nr. 4). § 3 Abs. 3 BudgetV sieht insofern ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren vor, das in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt
wird (§ 3 Abs. 6 BudgetV). Nach § 4 BudgetV ist zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten der Abschluss einer Zielvereinbarung vorgeschrieben, die mindestens
Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (Nr. 1), die Erforderlichkeit eines Nachweises
für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (Nr. 2) sowie die Qualitätssicherung (Nr. 3) enthält. Die Zielvereinbarung
kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BudgetV vorzeitig gekündigt werden; im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden
Persönlichen Budgets nach § 57 Satz 1 SGB XII - wie vom Antragsteller am 23. August 2013 beantragt - dem Grunde nach vor, nicht aber in formaler Hinsicht.
Der Antragsteller, bei dem ein Down-Syndrom besteht, erfüllt unzweifelhaft die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung
im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht
besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Der originäre Leistungsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ergibt sich aus § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO - i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Er erstreckt sich auf die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Ermöglichung und Erleichterung des Schulbesuchs im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt insoweit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde und es kommen grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht,
die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen
zu beseitigen oder zu mildern, soweit es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzurechnen
sind (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18). Hierzu gehören jedenfalls die Leistungen für eine den Antragsteller
betreuende Integrationskraft, die den wöchentlichen Aufwand in der Schule von 23 Stunden (21,5 Pflichtstunden zzgl. 1,5 Stunden
notwendiger Begleitung) decken. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Für die Bezahlung der den Antragsteller
in diesem Umfang betreuenden Integrationskraft gewährt der Antragsgegner derzeit Geldleistungen in vorläufiger Höhe von 1.095,48
EUR je Monat (Bescheid vom 22. Januar 2014).
Ob der Antragsteller einen weitergehenden Anspruch gegen den Antragsgegner auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO wegen eines zusätzlichen Betreuungsaufwands von vier Wochenstunden für den Besuch der Nachmittags-Arbeitsgruppen
Fußball und Werken und damit ggf. auch einen höheren Geldleistungsanspruch im Rahmen des Persönlichen Budgets hat, muss der
Senat im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden. Einem Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner
auf höhere Geldleistungen, als durch die Bescheide vom 26. September 2013 und vom 22. Januar 2014 bewilligt, steht bereits
entgegen, dass wesentliche Verfahrensvorgaben zur Ermittlung des (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets nicht beachtet
worden sind. Es fehlt hier an der Durchführung des trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens nach § 3 BudgetV und dem Abschluss einer Zielvereinbarung i.S.d. § 4 BudgetV zwischen dem Antragsteller, vertreten durch seine ihn gesetzlich vertretenden Eltern, und dem Antragsgegner. Aus diesem Grund
erweisen sich auch die Bescheide vom 26. September 2013 und vom 22. Januar 2014, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller
Eingliederungshilfe als vorläufige Geldleistungen - bezeichnet als Persönliches Budget - gewährt hat, als rechtswidrig (vgl.
LSG Sachsen, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 8 SO 4/12 - juris Rn. 28; Dannat/Dillmann, br 2014, 26, 32). Diese Leistungen sind - in dieser Ausgestaltung - kein Persönliches Budget i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. §
17 SGB IX. Entgegen der Formulierung des § 57 Satz 1 SGB XII, nach dem Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden können,
hält es der Senat zwar in Ausnahmefällen auch für möglich, dass an einem Persönlichen Budget wegen des ausschließlichen Bedarfs
an Eingliederungshilfe allein der Sozialhilfeträger beteiligt ist (Umkehrschluss aus § 2 Satz 2 BudgetV). Diese Frage kann aber erst nach Durchführung des Bedarfsfeststellungsverfahrens nach § 3 BudgetV beantwortet werden, in dem sich ergeben kann, dass keine weiteren Träger an dem Persönlichen Budget zu beteiligen sind. Ein
solches Bedarfsfeststellungsverfahren lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners aber nicht entnehmen. In der
Konsequenz wird der Antragsgegner die bisher erlassenen Bescheide im Widerspruchsverfahren aufzuheben und das erforderliche
Verfahren nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX und der BudgetV nachzuholen haben.
Ohne Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben aus der BudgetV kann der Antragsteller (auch) im gerichtlichen Eilverfahren kein höheres (trägerübergreifendes) Persönliches Budget beanspruchen.
Dies folgt schon aus der notwendigen, hier aber nicht von den Beteiligten abgeschlossenen Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV, weil diese Voraussetzung für eine rechtmäßige Leistungsentscheidung über ein trägerübergreifendes Persönliches Budgets ist
(vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV). Die mit Bescheid vom 26. September 2013 übersandte "Dienstvereinbarung zum Arbeitsvertrag" mit der Integrationskraft bzw.
die hierauf Bezug nehmende "Vereinbarung" zwischen dem Antragsgegner und den Eltern des Antragstellers stellen offensichtlich
keine Zielvereinbarung i.S.d. § 4 BudgetV dar und sind - soweit ersichtlich - auch nicht von den Beteiligten abgeschlossen worden. Die erforderliche Zielvereinbarung
kann auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, weil sie ein von den Beteiligten zu schließender öffentlich-rechtlicher
Vertrag ist (vgl. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 57 Rn. 17). Der Senat sieht sich insoweit aber nicht veranlasst, die Frage des Rechtsschutzes gegen eine behördliche Weigerung,
eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV abzuschließen, zu erörtern, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt; dem Antragsgegner ist ersichtlich nicht bewusst, dass
die Bewilligung eines Persönlichen Budgets des Abschlusses einer Zielvereinbarung bedarf.
Einen - dem Grunde nach gegebenen - Sachleistungsverschaffungsanspruch gegen den Antragsgegner, vom Umfang her gerichtet auf
die Betreuung während der Nachmittags-Arbeitsgemeinschaften durch eine - unabhängig vom Persönlichen Budget - bereit gestellte
Integrationskraft, hat der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nicht geltend gemacht. Einem solchen Anspruch würde
aber auch die Wirksamkeit der (rechtswidrigen) Bescheide vom 26. September 2013 bzw. 22. Januar 2014 entgegenstehen. Wie bereits
dargelegt, kann der originäre Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe erst mit der Aufhebung der Bescheide über die
Bewilligung eines Persönlichen Budgets wieder aufleben (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 8 SO 4/12 - juris
Rn. 31).
Aus den gleichen Erwägungen kann der Antragsteller vom Antragsgegner auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Geldleistungen
verlangen, insbesondere steht ihm kein Kostenerstattungsanspruch nach §
15 Abs.
1 Satz 4, 2. Alt
SGB IX zu, nach dem selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt
hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 17). Für einen Kostenerstattungsanspruch ist bei einer wirksamen Bewilligung
eines Persönlichen Budgets kein Raum, weil der originäre Leistungsanspruch gegen den einzelnen Träger gerade nicht geltend
gemacht werden kann. Ungeachtet dessen ist hier aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit "in Vorleistung"
für den Antragsgegner getreten ist. Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersicht über die Verwendung des Persönlichen
Budgets bis Dezember 2013 haben die Eltern des Antragstellers der Integrationshelferin einen Arbeitslohn von 715,48 EUR netto
bzw. 1095,51 EUR brutto je Monat überwiesen. Die Bruttoaufwendungen überschreiten nur geringfügig den vom Antragsgegner in
seiner vorläufigen Leistungsgewährung vom 26. September 2013 veranschlagten Betrag von 1.069,08 EUR, wobei der Antragsgegner
während des gerichtlichen Verfahrens die Leistungshöhe mit Bescheid vom 22. Januar 2014 an die tatsächlichen Kosten angepasst
und eingeräumt hat, dass sich die endgültige Bewilligung des Persönlichen Budgets auf etwa 1.100 EUR einpendeln wird. Anhaltspunkte
dafür, dass der Integrationshelferin vertraglich ein höherer Lohn geschuldet wird und ausgezahlt worden ist, sind nicht ersichtlich.
Es ergeben sich noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass ggf. ausstehende Lohnkosten derzeit womöglich gestundet werden.
Trotz der Verfügung des Gerichts vom 16. Januar 2014 sind keine Belege oder Abrechnungen über die aktuelle Entlohnung der
Integrationshelferin zur Gerichtsakte gereicht worden. Der Senat kann aufgrund der vorliegenden Akten schon nicht davon ausgehen,
dass mit ihr überhaupt ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein solcher ist weder in der Verwaltungsakte
des Antragsgegners enthalten, noch vom Antragssteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Ohne dass es für die gerichtliche
Entscheidung von Belang ist, weist der Senat aber wegen der zwischen den Beteiligten streitigen Punkte auf Folgendes hin:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind Leistungen für die Inanspruchnahme eines Nachmittagsangebots einer Schule,
dessen Wahrnehmung nicht zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erforderlich sondern freiwillig ist, grundsätzlich keine
Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, sondern solche der sozialen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX. Allerdings ist die Abgrenzung zu den "insbesondere"-Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB XII im Einzelfall schwierig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2011 - L 8 SO 4/11 B ER -). Unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung des BSG, nach der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt und grundsätzlich alle Maßnahmen als Hilfen
in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind,
die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18), ist aber für die Annahme einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung
i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht unbedingt notwendig, dass sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den schulischen Pflichtveranstaltungen steht.
Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Hilfe den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erleichtert (vgl. § 12
Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO). Danach kann ausnahmsweise auch die notwendige Betreuung während einer von der Schule angebotenen
und für die Schüler freiwilligen Nachmittags-Arbeitsgemeinschaft eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn
diese Veranstaltung in einem - gemessen an dem Hilfezweck - hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang
mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht. Ein solcher Zusammenhang kann etwa darin liegen, dass den
Schülern in einer solchen freiwilligen Veranstaltung Lerninhalte vermittelt werden sollen, die die Teilnahme am regulären
Schulunterricht erleichtern, indem sie auf diesen aufbauen oder diesen ergänzen. Wesentlich kann auch der Umstand sein, dass
- trotz Freiwilligkeit - die ganz überwiegende Anzahl der Schüler einer Klasse die Nachmittagsveranstaltung besuchen. Diesem
Aspekt ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - wegen des zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhangs mit
dem regulären Schulbesuch ggf. nicht allein bei den (allgemeinen) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX Rechnung zu tragen. Ob hier die freiwilligen Nachmittags-Arbeitsgemeinschaften Fußball und Werken, an denen der Antragsteller
teilnehmen möchte, den notwendigen zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht aufweisen, bedarf einer näheren Sachverhaltsklärung, die dem noch abzuschließenden Bedarfsfeststellungsverfahren
zur Bemessung des (ggf. trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets nach § 57 Satz 1 SGB XII vorbehalten bleibt. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Höhe der Vergütung der Integrationshelferin E.
weist der Senat darauf hin, dass nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
3 Satz 4
SGB IX die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen
nicht überschreiten soll. §
17 Abs.
3 Satz 4
SGB IX setzt eine Obergrenze für den Geldwert eines Persönlichen Budgets, um die Budgetneutralität des Persönlichen Budgets zu sichern.
Der mit dem Persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch des behinderten Menschen soll jedenfalls im Regelfall nicht
zu einer Kostensteigerung für die ansonsten gleiche Leistung führen. Nur ausnahmsweise kann hiervon zu Gunsten des Betroffenen
abgewichen werden, wenn eine für seine Lebensqualität wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder
vorübergehende Zusatzaufwendungen für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des Persönlichen Budgets nötig werden
(vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 42 f.). Daraus folgt im Sozialhilferecht, dass für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs-
und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich sind und eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und
dem Leistungserbringer bei der Bemessung des Persönlichen Budget in aller Regel nicht berücksichtigt werden kann. Die vom
Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats zur Angemessenheit der Kosten für die Heranziehung einer besonderen
Pflegekraft nach § 65 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Senatsurteil vom 28. Januar 2010 - L 8 SO 6/08 -) ist insoweit nicht auf die Bemessung eines Persönlichen Budgets nach §
57 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
17 Abs.
3 SGB IX zu übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und berücksichtigt nicht allein das Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache, sondern auch den Umstand, dass der
Antragsgegner Anlass für die Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben hat (zu diesem Aspekt vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2010, §
193 Rn. 12b). Aufgrund des fehlerhaften Verfahrens bei der Gewährung des Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII konnten mit dem Antragsteller bzw. seinen Eltern wesentliche Fragestellungen des Eingliederungshilfebedarfs und der Leistungsbemessung
nicht schon im Bedarfsfeststellungsverfahren oder beim Abschluss einer Zielvereinbarung geklärt werden. Zudem ist dem Antragsteller
in gewisser Weise suggeriert worden, er könne einen Anspruch auf höhere Geldleistungen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes
erstreiten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.