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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2016 - 8 SO 52/14
Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für den Konfirmandenunterricht Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Außerschulische Bildungsmöglichkeiten Tatsächlicher Schulbesuch
1. Die Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind stets bezogen auf den tatsächlichen Schulbesuch, die Wahrnehmung von außerschulischen Freizeitangeboten ist von der Vorschrift nicht umfasst.
2. Dies ergibt sich bereits aus der in § 54 SGB XII erfolgten Unterscheidung von Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und den anderen ausdrücklich genannten Leistungen, beispielsweise den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX.
3. Vor allem beruht die Privilegierung in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erkennbar auf der herausragenden Bedeutung des Schulbesuchs für die Entwicklung junger Menschen und kann daher nicht auf außerschulische Bildungsmöglichkeiten ausgedehnt werden.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Lüneburg 05.02.2014 S 22 SO 28/13
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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