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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015 - 12 AS 117/15
Leistungsbewilligung nach SGB II Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 20 Abs. 4 SGB II Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung (hier Ablehnung des Anordnungsgrundes)
Die Erteilung einer Zusicherung ist keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages und keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine zukünftige Übernahme der KdU bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II. Durch die Nichterteilung einer Zusicherung droht keine Rechtsverletzung, die nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache wieder beseitigt werden könnte. Die Entscheidung über die Zusicherung ist mithin nicht eilbedürftig.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG Köln 16.12.2014 S 31 AS 4668/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: