Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger hat von 1978 bis 1981 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt. Bis März 2014 war er in diesem
Beruf tätig. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld, unterbrochen durch eine Tätigkeit als Hausmeister
von Mai 2015 bis Oktober 2015. Seit 01.01.2015 bezieht er Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II). Es ist
ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
Am 12.05.2016 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte wertete medizinische Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit aus und beauftragte den Arzt für Neurologie, Psychiatrie
und Sozialmedizin S. mit der Erstattung eines Gutachtens. Bei der Untersuchung des Klägers am 27.09.2016 stellte er folgende
Gesundheitsstörungen fest: wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, belastungsabhängig auftretende
Kniegelenksschmerzen nach Implantation einer Schlittenprothese wegen Kniegelenksarthrose, chronischen Tinnitus bds. mit Schwerhörigkeit,
belastungsabhängig auftretende tiefsitzende Rückenschmerzen bei erheblichem Verschleiß insbesondere der LWS, Sehnenverkalkung
im Bereich beider Schultergelenke mit belastungsabhängig auftretenden Schmerzen, Bluthochdruck, geringgradig ausgeprägte Schuppenflechte,
leichtes Übergewicht, vermehrte Gastritisneigung, Hämorrhoidalleiden, gelegentlich auftretende Spannungskopfschmerzen. Der
Kläger verfüge weiterhin über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht infrage kämen Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck, mit Nacht- und Wechselschicht, Arbeiten
mit vermehrten Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufigem Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen
sowie mit besonderer Beanspruchung des Hörvermögens sollten nicht abverlangt werden, auch keine Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten
und Hautreizstoffen. Er sei ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig. Seinen Beruf als Maler und Lackierer könne er nicht
mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben (Gutachten vom 29.09.2016).
Mit Bescheid vom 20.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung gab sie an, nach den medizinischen Ermittlungen
könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
sein. Als Maler und Lackierer könne er nicht mehr in dem genannten Umfang tätig sein. Er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeiten
als Registrator oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden. Deshalb könne er auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit erhalten.
Hiergegen legte der Kläger am 21.11.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sein Leistungsvermögen sei noch nicht
hinreichend ermittelt. Aufgrund seiner Kniegelenkserkrankung könne er nicht knien und auch nicht mehr auf Leitern steigen.
Er leide außerdem unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule und an beiden Schultern. Seit über 20 Jahren
leide er unter psychischen Beeinträchtigungen. Aufgrund des Tinnitus komme es zu massiven Schlafstörungen und psychischen
Beeinträchtigungen. Arbeiten, bei denen die Nutzung eines Telefons, Mobilfons oder eines Computers erforderlich seien, führten
zu einer massiven Überlastung. Er könne sich dann nicht mehr konzentrieren, werde nervös und könne die Tätigkeit nicht lange
durchhalten. Eine Tätigkeit in der Registratur oder der Poststelle oder am Computer könne er nicht ausüben aufgrund fehlender
Vorkenntnisse und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beklagte beauftragte daraufhin Dr. S. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sozialmedizin, mit der Erstattung
eines Gutachtens. Die Untersuchung des Klägers am 13.03.2017 ergab die Diagnosen Lumboischialgie bei mittelgradigen degenerativen
Veränderungen L4 bis S 1 mit mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, Z.n. Schlittenprothesenimplantation am rechten Kniegelenk
mit sehr gutem postoperativem Ergebnis, endgradige Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke bei degenerativem Rotatorenmanschettenschaden
beidseits, mittelgradige Depression und Tinnitus. Nicht mehr möglich seien kniende Tätigkeiten, häufige Tätigkeiten in Armvorhalte
oder über Kopf, häufige Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule, häufiges Heben und Tragen von Gegenständen mehr
als 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die erlernte Tätigkeit eines Malers und Lackierers mit häufigen Überkopftätigkeiten
und häufigen knienden Tätigkeiten sei nicht mehr leidensgerecht. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Betriebsunübliche Pausen müssten
nicht eingehalten werden (Gutachten vom 13.03.2017).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017, dem Klägerbevollmächtigten am 07.06.2017 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück. Die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung lägen nicht vor, auch nicht aufgrund von Berufsunfähigkeit.
Der Kläger könne die Tätigkeiten eines Registrators bzw. Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst ausüben. Diese Tätigkeiten
erforderten keine Kenntnisse, welche sich der Kläger nicht in einem Zeitraum von längstens drei Monaten aneignen könne. Er
leide auch nicht unter so starken Konzentrationsstörungen, dass diese einer Ausübung der Tätigkeiten entgegenstünden.
Am 29.06.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zuletzt noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Vorverfahren
wiederholt. Ergänzend hat er eine medizinische Stellungnahme seines Orthopäden Dr. S. vom 16.10.2017 vorgelegt, wonach er
aufgrund der orthopädischen Befunde häufige Überkopftätigkeiten und kniende Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Sein erlernter
Beruf sei für ihn nicht mehr durchführbar.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. B. , Fachärztin für Chirurgie,
vorgelegt. Ergänzend hat sie die weiteren Verweisungsberufe Fachberater für Farben, Lacke und Kunststoffe sowie Fachberater
im Baumarkt genannt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Dr. K. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie,
hat im August 2017 mitgeteilt, der Kläger habe ihn seit Januar 2016 insgesamt 17 Mal aufgesucht. Er habe bei den Konsultationen
in erster Linie seine körperlichen Beschwerden beklagt. Darüber hinaus fühle er sich stark beeinträchtigt durch den chronischen
Tinnitus. In psychischer Hinsicht seien diese Klagen verbunden mit einer depressiven Grundstimmung mit Klagen über seine reduzierte
körperliche Belastbarkeit. Der psychopathologische Befund sei stets geprägt von einer depressiven Grundstimmung, einem eingeengten
Affekt mit starker affektiver Fokussierung auf die körperlichen Beschwerden und den Tinnitus, einhergehend mit Insuffizienzgefühlen
bezüglich seiner generellen Belastbarkeit. Er habe seit Beginn der Behandlung die Diagnose rezidivierende depressive Störung
gestellt. In den letzten beiden Behandlungsjahren sei es stets zu einem Wechsel zwischen leichten und mittelschweren depressiven
Episoden gekommen. Die Ausprägung der depressiven Symptomatik sei stets in erster Linie durch die körperlichen Defizite verursacht.
Aus den körperlichen Defiziten resultierten psychische Beeinträchtigungen mit reduzierter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen.
Die Depression werde mit einem Antidepressivum behandelt. Aus rein psychiatrischer Sicht, d.h. bei ausschließlicher Beurteilung
der depressiven Symptomatik, könne der Kläger leichte Tätigkeiten von sechs Stunden je Arbeitstag mit der Möglichkeit zum
Haltungswechsel ohne erhöhte nervliche Belastung leisten. Der Orthopäde Dr. S. hat im August 2017 mitgeteilt, eine Aussage
sei ihm nicht möglich, weil der Kläger zuletzt am 03.12.2015 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Der Hausarzt des Klägers Dr.
S. hat im August 2017 angegeben, die Depressionen bestünden (anamnestisch) bereits seit 2006. Seither träten etwa ein bis
zwei Episoden im Jahr mittleren Ausmaßes auf. Seit 2006 klage er außerdem über bewegungsabhängige Schmerzen an der Wirbelsäule
und den großen Gelenken. Seit der Knieoperation im Jahr 2012 klage er immer wieder über Schmerzen im rechten Kniegelenk vor
allem nach Belastung. Die körperlichen und psychischen Beschwerden hätten seit 2006 stetig zugekommen und die Leistungsfähigkeit
des Klägers abgenommen. Da ihm aktuelle fachärztliche Befunde nicht vorlägen, sei ihm eine gutachterliche Stellungnahme zur
Berufsfähigkeit des Klägers nicht möglich. Dr. S. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat im September 2017 mitgeteilt,
dass sich der Kläger lediglich einmalig zur Begutachtung in seiner Praxis befunden habe.
Mit Urteil vom 28.02.2018 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.05.2016 auf Dauer zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente seien erfüllt. Der Kläger könne seinen erlernten Beruf eines
Malers und Lackierers nicht mehr ausüben. Es handele sich um die Tätigkeit eines Facharbeiters, weshalb die Benennung einer
sozial und medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten könne
er indes nicht verwiesen werden. Die Tätigkeiten als Fachberater für Farben, Lacke und Kunststoffe sowie als Fachberater im
Baumarkt schieden schon deshalb aus, weil der Kläger sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb
der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) maximal anzusetzenden Einarbeitungszeit von drei Monaten aneignen könne. Unzweifelhaft verfüge er aufgrund seiner langjährigen
Berufstätigkeit als Maler und Lackierer über gewisse Kenntnisse hinsichtlich Lacken und Farben. Er sei allerdings rein handwerklich
als Malergeselle in einem mittelgroßen Betrieb mit bis zu 20 Kollegen tätig gewesen. Im Bereich der Kundenberatung und -betreuung
und Angebotserstellung sei er nicht tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Eindrucks des Klägers in der mündlichen
Verhandlung müsse festgestellt werden, dass ihm die für die genannten Verweisungstätigkeiten als Fachberater auch erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich Verkauf und Kundenberatung vollständig fehlten. Entweder eine kaufmännisch-verkäuferische
Ausbildung oder zumindest Vorkenntnisse oder Erfahrungen seien aber erforderlich, um diese Tätigkeiten nach einer maximal
dreimonatigen Einarbeitungszeit vollwertig ausführen zu können. Der Kläger benötige, sofern er von seinen persönlichen Talenten
her überhaupt in der Lage sei, eine deutlich längere Einarbeitungszeit. Die Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator
unterlägen angesichts der zunehmenden Digitalisierung einem schnellen Wandel. Die in der Vergangenheit gewonnenen und auch
in die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Erkenntnisse könnten mittelfristig nicht
mehr uneingeschränkt verwendet werden; jedenfalls müssten sie überprüft werden. Aber auch, wenn davon ausgegangen würde, dass
diese Verweisungsberufe noch existierten, so könne der Kläger nicht darauf verwiesen werden. Denn auch diese Tätigkeiten setzten
zumindest gewisse Vorkenntnisse und Fähigkeiten im administrativen Bereich voraus, die beim Kläger nicht vorhanden seien.
Ausschlaggebend sei aber die gesundheitliche Situation des Klägers. Aufgrund der orthopädischen Beeinträchtigungen kämen manuelle
körperlich schwerere Tätigkeiten etwa die Bearbeitung und der Transport von Paketen oder größeren Mengen von Papierakten nur
begrenzt in Frage. Die aufgrund der Digitalisierung in den Vordergrund rückenden Anforderungen an die Konzentration und Präzision
der Arbeit könne der Kläger angesichts seiner psychischen Beeinträchtigungen und der für ihn angesichts seines bisherigen
Berufslebens doch erheblichen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit nicht nach einer Zeit von drei Monaten im Umfang von
sechs Stunden täglich unter realistischen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bewältigen.
Gegen das ihr am 09.03.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt
und zur Begründung vorgetragen, es komme nicht auf eine künftige Entwicklung von Verweisungstätigkeiten an, sondern auf die
derzeitige Situation. Danach könne derzeit bei den Registraturen noch nicht von einer maßgeblichen Umstrukturierung ausgegangen
werden. Auch in den Poststellen sei die Digitalisierung noch nicht in relevantem Ausmaß vorhanden. Die Ermittlungen des LSG
Baden-Württemberg im Verfahren L 13 R 6087/09 zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters hätten nach wie vor Gültigkeit. Nach den Feststellungen
des LSG Baden-Württemberg könnten die Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erworben werden, auch wenn eine verwaltungsnahe
bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert worden sei. Von einem Facharbeiter könne erwartet werden, dass er die Grundkenntnisse
zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums erwerben kann. Der Kläger könne mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen
zumutbar auf diese Tätigkeiten verwiesen werden. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten
sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reduzierung der Konzentrationsfähigkeit und des Tinnitus des Klägers seien
nicht so ausgeprägt, dass sich daraus eine quantitative Leistungsminderung ergeben könne. Soweit das SG den Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung berücksichtige, erschließe sich dies der Beklagten nicht. Es sei nirgends
festgehalten, dass rentenrelevante Beeinträchtigungen festgestellt worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die erkennende
Kammer hierfür eine entsprechende Fachkompetenz besessen habe. Jedenfalls sei der Urteilstenor nicht zutreffend, weil das
Datum des Leistungsfalls nicht aufgeführt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.02.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten
sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. §
151 Abs.
1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2017
nur insoweit, als mit diesem der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
abgelehnt wurde. Der Kläger hat seine Klage auf diesen abtrennbaren Teil des Bescheids beschränkt, wie sich aus dem Protokoll
der mündlichen Verhandlung beim SG ergibt.
Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2017
ist - soweit er zur Überprüfung stand - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.
Der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beurteilt sich nach §
240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Hiernach haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig
sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die soziale Zumutbarkeit
einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung des BSG hat insoweit das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität,
diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung
oder Prestige, geordnet. Danach sind bei den Angestelltenberufen zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe I); Berufe mit
einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe II); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe III); Berufe,
die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe IV), zu
ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit
Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine
zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe V); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium
oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe VI). Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen
Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29.06.2004 - B 4 RA 5/04 R -, in juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der
auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten
gewesen ist. In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen
(Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter
gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs
kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben
könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein
Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn
nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger
spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren
benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris).
Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt.
a) Als bisheriger Beruf ist dabei der eines Malers und Lackierers zu Grunde zu legen. Der Kläger war zwar zuletzt als Hausmeister
versicherungspflichtig beschäftigt. Gleichwohl ist auf seinen erlernten Beruf als höherwertige Tätigkeit abzustellen, weil
er diese langjährig ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt aufgegeben hat.
b) Die Tätigkeit als Maler und Lackierer kann der Kläger nicht mehr ausüben. Das zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel
und ergibt sich insbesondere aufgrund der eingeschränkten Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks und der Schultergelenke.
c) Aufgrund seiner Tätigkeit als Maler und Lackierer ist der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Die Voraussetzungen einer
höheren Einstufung als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter liegen nicht
vor. Entsprechendes wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Nach seinen eigenen Angaben im Termin
zur mündlichen Verhandlung beim SG war er vielmehr als Malergeselle in einem mittleren Betrieb mit rund 20 Mitarbeitern beschäftigt. Im Bereich der Kundenberatung
und -betreuung und Angebotserstellung war er nicht tätig. Die Meisterprüfung hatte er nicht abgelegt. Er ist somit auf Tätigkeiten
der nächst niedrigeren Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar.
d) Der Kläger kann sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.
Bei Tätigkeiten eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich - wie das BSG bereits mit Urteil vom 27.11.1991 (5 RJ 91/89, in juris) entschieden hat - um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit.
Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine
die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigten der Kommunen auch derzeit.
Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage a zum TV-L) in Kraft getreten. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Registrator keine Änderung
eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwieriger Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der
Länder, so dass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Registrator - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13.
Senats im genannten Verfahren L 13 R 6087/09 bestätigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, in juris).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 17.10.2019 - L 10 R 2778/17 -, nicht veröffentlicht; Urteil vom 19.07.2017 - L 7 R 4389/16 -, nicht veröffentlicht; Urteil vom 14.12.2018 - L 8 R 3223/17 -, nicht veröffentlicht; Urteil vom 23.10.2018 - L 9 R 2092/16 -, nicht veröffentlicht; Urteile vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 - und - L 13 R 4924/09 -, in juris). Nach Teil 1 "allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG
3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung im Sinne
der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei der Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991 - 5 RJ 34/90 -, in juris) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Dem gegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr.
1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern;
insoweit handelt es sich um früher im BAT VIII Nr. 1 B aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG III bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung
der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand,
dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten
Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten"
und dort Nr. 1 "allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter im Sinne des oben
dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigeren tariflichen
Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987 - l4a RJ 91/86 -, in juris), hier also jene der EG 3. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beschäftigten
des Bundes nach der zum 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), denn auch dort unterfallen "Beschäftigte
im Büro , Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw.
eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" der EG 3 (Teil
I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund).
Arbeitsplätze für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden (Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg
vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, in juris, auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des Öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen
Krankenkassen, der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und unter Hinweis auf die tarifliche Erfassung des
Registrators unter Teil 3 Nr. 16 der Entgeltordnung der Länder; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 -
L 10 R 2778/17 -, nicht veröffentlicht).
e) Mit dem vom Senat festgestellten Leistungsvermögen ist dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators medizinisch zumutbar.
Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke
nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie das Führen von
Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden
Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten
oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe
BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von
dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an
ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von Karteien, buchhalterische
Übertragungsarbeiten und Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - L 10 R 2778/17 -, nicht veröffentlicht; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015 - L 13 R 250/14 -, in juris, m.w.N.).
Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im Öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeiten
zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet
werden. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen,
Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. In Einzelfällen kann das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, Arbeiten
auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der
jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge,
Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 17.10.2019 - L 10 R 2778/17 -, nicht veröffentlicht; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015 - L 13 R 250/14 -, in juris).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil.
Der Kläger leidet unter Lumboischialgien bei mittelgradigen degenerativen Veränderungen L4 bis S 1, Z.n. Schlittenprothesenimplantation
am rechten Kniegelenk, endgradigen Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke bei degenerativem Rotatorenmanschettenschaden
beidseits, Tinnitus, Schwerhörigkeit (bislang ohne Hörgeräteversorgung), wiederkehrender depressiver Störung mit einem Wechsel
zwischen leichten und mittelschweren depressiven Episoden ein bis zwei Mal im Jahr, Bluthochdruck, geringgradig ausgeprägter
Schuppenflechte, Übergewicht, vermehrter Gastritisneigung, Hämorrhoidalleiden und gelegentlich auftretenden Spannungskopfschmerzen.
Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises
verwertet, und den Aussagen der behandelnden Ärzte des Klägers im Verfahren beim SG.
Aufgrund dieser Erkrankungen kann der Kläger keine Tätigkeiten mit vermehrten Wirbelsäulenzwangshaltungen, mit häufigem Bücken,
mit häufigem Armvorhalten, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel, kniende Tätigkeiten,
Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck, mit Nacht- und Wechselschicht, an Lärmarbeitsplätzen, mit besonderer Beanspruchung des
Hörvermögens und Tätigkeiten unter Einfluss von Hautreizstoffen ausüben. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen
kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies ergibt
sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Nervenarztes S. und des
Orthopäden Dr. S ...
Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger die Tätigkeit des Registrators mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben.
Sie trägt sämtlichen qualitativen Einschränkungen des Klägers Rechnung. Als Tätigkeit leichter Art wird sie im Wechselrhythmus
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt. Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten im Knien, häufiges Heben
und Tragen von Lasten über 15 kg werden nicht abverlangt. Soweit in Einzelfällen Überkopfarbeiten anfallen, lässt auch dies
die Tätigkeit nicht als unzumutbar erscheinen, denn die Gutachter haben nur Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten und
Tätigkeiten mit häufigem Armvorhalten ausgeschlossen. Damit schließt der Umstand, dass in Registraturen ggf. Akten auch in
Regale oder Schränke in Reihen eingeordnet oder aus ihnen entnommen werden müssen, die sich über Kopfhöhe befinden, eine solche
Tätigkeit für den Kläger nicht aus.
Auch die Leistungseinschränkungen infolge der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers stehen der Tätigkeit als Registrator
zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Relevante Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit, die Leistungseinschränkungen
für leichte Tätigkeiten zur Folge hätten, wurden von den Gutachtern gerade nicht festgestellt. Auch der behandelnde Nervenarzt
Dr. K. hält die Beeinträchtigungen auf nervenfachärztlichem Gebiet für nicht so schwerwiegend, dass diese einer leichten Tätigkeit
im Umfang von zumindest sechs Stunden entgegenstünden. Der Nervenarzt S. stellte zudem eine ausreichende Umstellungs- und
Anpassungsfähigkeit beim Kläger fest.
Die oben beschriebene Tätigkeit eines Registrators erfordert auch keine besonderen Anforderungen an die Konzentration. Ob
sich dies im Hinblick auf die Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen zukünftig ändern wird, kann hier dahingestellt bleiben.
Für die hier maßgebliche Situation zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Registrators
insgesamt seit den Erhebungen des 13. Senats (Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, in juris) in Bezug auf die körperlichen und psychischen Anforderungen grundlegend geändert hat. Abgesehen davon erfordert
sowohl die Registratur von Papierakten als auch die Registratur in der digitalen Verwaltung ein gewisses Maß an Sorgfalt und
Konzentration, wie es letztlich jedem Erwerbstätigen abverlangt wird.
Der Senat bezweifelt auch nicht, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Registratur innerhalb einer Einarbeitungszeit
von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Der Umstand, dass sich der Kläger als Handwerker nicht mit Computern
auskennt und auch nicht über kaufmännischen Kenntnisse verfügt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Tätigkeit als Registrator
seine geistigen Fähigkeiten übersteigt und er nicht in der Lage ist, sich die benötigten (EDV-)Kenntnisse innerhalb einer
dreimonatigen Anlernzeit anzueignen. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz
des PC im Falle der Verwendung elektronischer Archivsysteme innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - L 10 R 2778/17 -, nicht veröffentlicht; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015 - L 13 R 250/14 -, juris). Den vom 13. Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise
eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse,
um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache
PC-Kenntnisse, zu erwerben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, in juris).
Schließlich liegen auch keine sonstigen schweren Leistungseinschränkungen vor, die der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator
entgegenstünden. Insbesondere ist die Wegefähigkeit des Klägers erhalten. Trotz der (operativ behandelten) Kniegelenkserkrankung
kann der Kläger noch vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20
Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Dies ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen von Dr. S ... Diese Leistungseinschätzung ist auch nachvollziehbar,
nachdem der Kläger gegenüber Nervenarzt S. angegeben hatte, dass er mit seinem Hund Spaziergänge von 2 km Länge unternimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.