Gründe
Mit Bescheid vom 28.11.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem seit dem 14.05.2009 inhaftierten Antragsteller
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für 34 Wochen in der therapeutischen Gemeinschaft Q.
Ab dem 15.03.2012 wurde der Antragsteller zur stationären Langzeittherapie für Drogenabhängige in der Fachklinik Q aufgenommen.
Nachdem der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller am 26.04.2012 beim Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des
Antragsgegners zur Erbringung solcher Leistungen.
Mit Beschluss vom 23.05.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller
hat gegen den am 24.05.2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.
Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, auf die Bezug
genommen wird (§
144 Abs.
2 S. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -).
Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung weist der Senat noch einmal zusammenfassend darauf hin, dass der Antragsteller
nicht aus den dort behandelten Gründen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, sondern nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II deshalb, weil er in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, §
177 SGG.