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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2015 - 19 AS 1475/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Anrechnung von aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahltem Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen nach SGB II Prüfung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
1. Die Frage, ob das aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahlte Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen nach SGB II angerechnet werden darf, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt und mithin nicht klärungsbedürftig i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG.
2. Das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag ist grundsätzlich unerheblich.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Duisburg 18.06.2014 S 26 AS 872/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2014 - S 26 AS 872/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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