Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,- EUR mtl. für die Zeit vom 01.08.2010
bis 31.01.2011.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger bewohnt im Haus seiner Eltern ein Zimmer und benutzt das Bad und die Küche mit. Er zahlt
pauschal an seine Eltern 150,- EUR monatlich. Nach Angaben des Zeugen H (H), des Vaters des Klägers, gegenüber der Rechtsvorgängnerin
des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) und dem Finanzamt I handelt es sich um eine Pauschalmiete inklusive Wasser,
Strom, Heizung, Essensgeld, Telefonkosten. Gegenüber dem Finanzamt I schätzte der Zeuge H im August 2007 den in dem Betrag
von 150,- EUR monatlich enthaltenen Anteil an Miete ohne Betriebs- und Heizkosten auf 5,- bis 10,- EUR.
Durch Bescheid vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit ab dem 10.03.2005 ab. In dem sich daran anschließenden Verfahren vor
dem Sozialgericht Detmold, S 18 AS 106/05, schlossen die Beteiligten am 13.10.2006 einen Vergleich, der wie folgt lautete:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.08.2005 dem Kläger aufgrund seines Leistungsantrages vom 10.03.2005 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts
nach dem SGB II bewilligen. Im Hinblick auf die zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung geht die Beklagte dabei
von einem monatlichen Betrag in Höhe von 120,- EUR aus.
2. Der Kläger erklärt sich hiermit einverstanden.
3. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Bescheiden vom 11.01.2007, 26.02.2007, 31.08.2007, 17.01.2008 und 27.02.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den
Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von 120,- EUR monatlich.
Durch Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 hob der Beklagte die Bewilligung von
Leistungen für die Zeit vom 10.03.2005 bis zum 30.04.2008 teilweise unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.654,- EUR zurück. Er vertrat die Auffassung, dass sich der monatliche
Betrag von 150,- EUR aus Strom- und Telefonkosten in Höhe von 30,- EUR, Verpflegungskosten in Höhe von 60,- EUR sowie Unterkunfts-
und Heizkosten in Höhe von 60,- EUR zusammensetze. Deshalb sei ein Betrag von 60,- EUR als monatliche Unterkunfts- und Heizkosten
zu berücksichtigen. In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold, S 8 AS 165/08, hob der Beklagte in dem Erörterungstermin am 28.04.2009 den Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.05.2008 auf. Der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Des Weiteren heißt es in dem Terminsprotokoll vom 28.04.2009:
"Sodann schließen die Beteiligten über den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgenden weiteren Vergleich:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 im Übrigen bei der Leistungsgewährung
bleibt."
Seit dem 01.05.2008 gewährt der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung
von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,- EUR mtl.
Am 25.07.2010 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.08.2010. Mit Bescheid vom 26.07.2010 bewilligte
der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von 419,- EUR (359,- EUR Regelleistung
+ 60,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen nach § 22 SGB II legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die
Ansetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,- EUR seien falsch. Am 16.10.2006 sei beim Sozialgericht Detmold
ein Vergleich über 120,- EUR geschlossen worden. Er bitte um Ausführung des Vergleichs vom 16.10.2006. Durch Widerspruchsbescheid
vom 25.08.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 27.09.2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 120,- EUR für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 begehrt.
Er hat vorgetragen, dass er sich mit dem Beklagten vergleichsweise auf einen Betrag von 120,- EUR als Kosten für Unterkunft
und Heizung geeinigt habe. Er habe im Oktober 1995 mit seinen Eltern eine Pauschalmiete von 300,- DM vereinbart. In dieser
Pauschalmiete seien Beträge von Strom, Wasser, Heizung und ein Teil der Lebensmittel enthalten. Er kaufe teilweise Lebensmittel
selbst, teilweise nehme er sie von seinen Eltern. Er wisse nicht, was an Miete und an anderen Positionen in dem Betrag von
150,- EUR enthalten sei. Sein Vater habe die Höhe des Betrages festgesetzt. Er wisse nicht, welchen Betrag seine Eltern monatlich
für die Lebensmittel, die sie für ihn einkauften, aufwenden müssten. Es handele sich um Lebensmittel und Getränke. Der von
ihm aufgewendete Betrag für Lebensmittel schwanke monatlich. Seine Eltern hätten eine Flatrate, die 30,- EUR im Monat kostet.
Er benutze diesen Anschluss mit. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 16.10.2006 hätten seine Eltern noch keine Flatrate
gehabt. Aber in der Pauschalmiete seien auch Beträge für das Telefonieren enthalten. Es handele sich vielleicht um 5,- EUR
im Monat. In der Pauschalmiete von 150,- EUR sei auch ein Anteil für Wäschewaschen enthalten, da seine Mutter die Wäsche für
ihn mitwasche. Welcher Anteil hierauf entfalle, könne er nicht sagen.
Durch Urteil vom 20.12.2011 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Aus dem Vergleich im Verfahren S 18 AS 106/05 lasse sich kein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,- EUR mtl. für den
streitigen Zeitraum ableiten. Der Vergleich umfasse nur eine Regelung bezüglich der von dem Beklagten für die Zeit vom 10.03.2005
bis zur Beendigung des Rechtsstreites am 13.10.2006 zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II. Die Beteiligten hätten eine
über diesen Zeitraum hinaus gehende, auch nachfolgende Zeiträume betreffende Regelung in dem Vergleich nicht getroffen. Damit
sei der streitgegenständliche Zeitraum von dem gerichtlichen Vergleich nicht erfasst, sodass der Beklagte für den Zeitraum
vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen und die Höhe der zu gewährenden Leistungen habe prüfen
müssen, unabhängig davon, welche Leistungen in der Vergangenheit gewährt worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
sei nicht erwiesen, dass dem Kläger tatsächlich über die vom Beklagten gewährten Leistungen von 60,- EUR mtl. hinaus Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 120,- EUR mtl. entstanden seien. Dem Inhalt der Verwaltungsakte sowie der
beigezogenen Gerichtsakten lasse sich vielmehr entnehmen, dass die zwischen dem Kläger und seinen Eltern vereinbarte Pauschalmiete
von 150,- EUR nicht lediglich den Mietzins, Mietnebenkosten und Heizkosten enthalte, sondern hierin auch andere, in der Regelleistung
bereits enthaltenen Beträge berücksichtigt seien, ohne dass genauer spezifiziert werden könne, wie sich der Betrag aus Kosten
der Unterkunft und Heizung und solche in der Regelleistung bereits enthaltenen Beträge verteile. Da die Eltern des Klägers
im Termin zur Beweisaufnahme von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §
118 Abs.
1 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
383 Abs.
1 Nr.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) Gebrauch gemacht hätten, seien weitere Sachaufklärungsmöglichkeiten für die Kammer nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden
Erklärungen des Vaters sei nicht zu entnehmen, dass monatlich mehr als die vom Beklagten angesetzten 60,- EUR als Kosten der
Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähige Beträge entfielen. Auch könne der Kläger nicht beziffern, welcher Anteil der
Pauschalmiete von 150,- EUR auf die in der Regelleistung bereits enthaltenen Kosten entfalle.
Gegen das ihm am 07.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.01.2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 bedarf nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt die Übernahme von
weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 360,00 EUR. Nach §
144 Abs.
2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit
zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen,
SGG, 3.Aufl., §
144 Rn 17). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg
6/97 - zum gleichlautenden §
160 SGG). Daran fehlt es hier, weil durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt ist, ob und unter
welchen Voraussetzungen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Der Beklagte
ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dabei
gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II die laufenden
wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich
entstehen und von ihm getragen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R = juris Rn 13 m.w.N.). Heizkosten i. S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind die Kosten, die für das Beheizen der Unterkunft aufzubringen
sind. Kosten für Bedarfe, die durch Regelleistung nach § 20 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 gedeckt werden sind, können nicht
bei den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, da dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung
führen würde (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R = Rn 16 m.w.N). Die Regeleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 i.d.F. bis zum 31.12.2010
(in der Fassung des Gesetzes vom 20.07. 2006, BGBl I, 1706, gültig ab dem 01.08.2006) insbesondere Ernährung, Kleidung, Hausrat,
Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Soweit nach den Feststellungen des Sozialgerichts im vorliegenden Fall die konkrete Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten
für Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum nicht festgestellt werden konnte, ist höchstrichterlich geklärt, dass im
einem solchen Fall - Nichtfeststellbarkeit der konkreten Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung - die Kosten nach §
202 SGG i.V.m. §
287 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) realitätsnah zu schätzen sind (BSG Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 27 und vom 07.07.2011- B 14 AS 51/10 R = juris Rn 16).
Ebenso ist geklärt, dass ein Prozessvergleich eine Doppelnatur hat. Er ist einerseits eine Prozesshandlung, welche die Beendigung
des Rechtsstreits bewirkt. Andererseits ist er ein materiell-rechtlicher Vertrag, der auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag
nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) auszulegen ist (vgl. BSG Urteil vom 26.04.1964 - 2 RU 228/59). Nach §
133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des
Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs ist somit der wirkliche Wille der Vertragspartner zu erforschen
und zu berücksichtigen, welcher sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben
kann. Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die den anderen
Prozessbeteiligten erkennbar sind (vgl. BSG Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R). Mithin kommt der Streitsache eine über das Individualinteresse des Klägers an der Klärung des Sachverhalts hinausgehende
Bedeutung nicht zu, da diese keine Besonderheiten aufweist.
Ebenso ist der Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2
SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz
in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landesozialgericht, des Bundessozialgericht, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt
haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit
einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden
§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden
abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 rechtskräftig, §
145 Abs.
4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.