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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - 19 AS 485/14
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, hier Kosten der Unterkunft und Heizung Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten Zulässigkeit der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit im Falle der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen Zuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung
1. Die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen führt nicht zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit. Hinzukommen muss, dass der Hilfebedürftige wegen der Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist.
2. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur bei konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden können. Im Falle von Kompetenzstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit nach § 44a SGB II, in denen nicht in Frage steht, ob der Antragsteller einen Anspruch hat, sondern nur gegenüber wem, ist es jedoch ausreichend, dass der Antragsteller lediglich glaubhaft macht, dass er ohne die Leistungen seine Miete nicht vollständig entrichten könne.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 1 und S. 7
,
SGB XII § 45 S. 3 Nr. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 44a Abs. 1a
,
SGB VI § 109a Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 45 S. 3 Nr. 2-3
,
SGB II § 20
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 44a Abs. 3
,
SGB X § 102
,
SGB XII § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 13.03.2014 S 19 AS 198/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2014 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 30.06.2014 neben der Regelleistung auch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 394,- EUR zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: