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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - 19 AS 873/13
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende 18 bis 25-jährige Hilfebedürftige
Es ist zulässig, dass ein erwachsener Haushaltsangehöriger die volle Regelleistung erhält und das volljährige, jedoch wegen Nichtvollendung des 25. Lebensjahres noch der Bedarfsgemeinschaft zugerechnete Kind 80% dieser Regelleistung bekommt. Ein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu einer Bedarfsgemeinschaft zweier Erwachsener, die je 90% der vollen Regelleistung erhalten, liegt nicht vor. Auch wird der schülerspezifische Bedarf durch die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 nicht ignoriert, da dieser Personengruppe Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II zustehen.
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGB II § 28
Vorinstanzen: SG Duisburg 01.03.2013 S 26 AS 2750/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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