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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2017 - 21 AS 1441/17
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Drohende Obdachlosigkeit Wertende Betrachtung
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig: In Verfahren des Eilrechtsschutzes ist insoweit zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen.
2. Relevante Nachteile können hierbei nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen.
3. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten.
4. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 29.06.2017 S 3 AS 1572/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für das Beschwerdeverfahren einander nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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