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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2014 - 2 AS 1460/14
Feststellung des vollständigen Wegfalls des Alg II durch Sanktionsbescheid Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid und Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen Erforderlichkeit der Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung im Rahmen der Sanktionsentscheidung Prüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Vorliegen einer aktuellen Notlage)
Eine aktuelle Notlage, die es unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, wenn der Leistungsempfänger während des Sanktionszeitraums zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die von der Behörde angeforderten Angaben verweigert. Bei dieser Sachlage mangelt es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen, weil der Leistungsempfänger diese auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen kann, indem er bei der Behörde vorspricht und die notwendigen Angaben zur Weiterbewilligung von Leistungen macht.
Normenkette:
SGB II § 31b Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 25.06.2014 S 22 AS 1592/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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