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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - 2 AS 488/17
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessensentscheidung Öffentlich-rechtlicher Vertrag Angemessenheit
1. Unterzeichnet ein Leistungsberechtigter einen ihm unterbreiteten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht, besteht jedenfalls deshalb Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes; dies muss insbesondere im Fall einer grundsätzlichen Weigerung gelten, weil sich dann weitere Verhandlungen über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung erübrigen.
2. Die ersetzenden Regelungen sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie dies für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gilt.
3. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes müssen daher den Anforderungen genügen, die sich aus § 15 Abs. 2 SGB II ergeben.
4. Zu beachten ist außerdem, dass der Eingliederungsverwaltungsakt als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X unterliegt; danach muss die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen".
5. Dies erfordert, dass die Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsempfängers nur zulässig ist, wenn ihr eine angemessene vertragliche Leistung der Behörde, also der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II gegenübersteht.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
,
SGB X § 55 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 26.01.2017 S 2 AS 950/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.01.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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