Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen eines
Prozesskostenhilfeverfahrens
Kostenvergleich im konkreten Fall
Keine Mehrkosten
1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im zuständigen
Sozialgericht ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
2. Dies gilt nicht, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen
Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind.
3. Eine Beschränkung der Beiordnung aus Kostenminimierungsgründen geht in diesem Fall fehl.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die beschränkte Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen
eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die nach §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein nicht in dem Bezirk niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Hieraus folgt, dass ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im
zuständigen Sozialgericht ansässigen Rechtsanwalts erfolgen kann. Die diesbezügliche Einschränkung entfällt aber, wenn ein
Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten
sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2010 - L 7 AS 1941/10 B, RdNr. 3 bei juris; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 4 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12
B, RdNr. 5 bei juris; Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 7 bei juris). Es besteht dann kein Anlass dazu, aus Kostenminimierungsgründen eine Beschränkung der Beiordnung vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beschränkung hier aufzuheben, weil Mehrkosten hier nicht zu erwarten sind.
Mehrkosten durch die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehen, wenn die bei ihm anfallenden Reisekosten
und Abwesenheitsgelder höher sind als die diesbezüglichen Kosten eines im Bezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts.
Dies ist der Fall, wenn die Fahrstrecke, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte von seinem Kanzleisitz zum Sozialgericht
zurücklegen muss, weiter ist als die Fahrstrecke, die ein Prozessbevollmächtigter zurücklegen müsste, der seine Kanzlei in
dem entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 5 bei juris mwN; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 5 bei juris). Dies ist hier nicht der Fall. Nach
den Ermittlungen des Senats beträgt die Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem
Sozialgericht Düsseldorf über die kürzeste Straßenverbindung (A 52) knapp 50 Kilometer (www.wieweit.net). Die kürzeste Fahrstrecke
von der im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf liegenden Stadt C (Kreis W) nach Düsseldorf liegt bei 51 Kilometern,
die Entfernung Luftlinie bei 42,69 Kilometern, von C1 nach Düsseldorf bei 42,04 Kilometern (www.luftlinie.org.). Für einen
in C niedergelassenen Rechtsanwalt fallen damit Reisekosten an, die nicht unter den Kosten liegen, die für die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin anfallen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese bereits im
Widerspruchsverfahren vertreten hat. Die dort entstandene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, maximal mit 175,- Euro auf die
Verfahrensgebühr angerechnet (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VV RVG). Die für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin anfallenden Anwaltskosten liegen daher wegen der damit verbundenen Absenkung
der Verfahrensgebühr wegen der Vortätigkeit im Widerspruchsverfahren sogar unter den Kosten, die für einen erstmalig im Klageverfahren
auftretenden Bevollmächtigten anfallen, der seinen Kanzleisitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf hat. Auch dieser
Gesichtspunkt ist im Rahmen des Kostenvergleichs zu berücksichtigen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 6 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12 B, RdNr. 7 bei juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG iVm §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.