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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - 2 AS 974/18
Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens Kostenvergleich im konkreten Fall Keine Mehrkosten
1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im zuständigen Sozialgericht ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
2. Dies gilt nicht, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind.
3. Eine Beschränkung der Beiordnung aus Kostenminimierungsgründen geht in diesem Fall fehl.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 26.04.2018 S 18 AS 3549/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwältin F erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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