Gründe
I.
Die Kläger zu 2) und 3) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
Klageverfahren, das gegen eine endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine hierauf beruhende
Erstattung gerichtet ist.
Der Kläger zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens, Herr E D, bezieht gemeinsam mit der Klägerin zu 2) und ihrem gemeinsamen
Sohn, dem Kläger zu 3), vom Beklagten Leistungen. Mit Bescheid vom 28.08.2019 setzte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig
bewilligte Leistungen für die Zeit von September 2018 bis Mai 2019 endgültig fest. Er berücksichtigte bei der Berechnung der
Leistungen Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) und Elterngeld, das er monatlich in Höhe des jeweiligen Zuflusses ansetzte.
Auf dieser Grundlage bewilligte er den Klägern zu 1) und 2) für diesen Zeitraum monatlich schwankende Leistungen zwischen
74,41 € und 293,90 € und dem Kläger zu 3) zwischen 52,89 € und 226,74 €. Mit an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gerichteten
Erstattungsbescheid ebenfalls vom 28.08.2019 forderte er vom Kläger zu 1) 945,89 €, vom Kläger zu 3) 647,75 € und mit an die
Klägerin zu 2) gerichteten Erstattungsbescheid vom selben Tag von der Klägerin zu 2) ebenfalls 945,89 € zurück. Am 13.09.2019
erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.08.2019. Mit an alle Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom
22.04.2020, der sich auf die endgültige Festsetzung und die Erstattungsbescheide bezog, wies der Beklagte den Widerspruch
zurück.
Am 05.05.2020 ist beim Sozialgericht Köln ein Schriftsatz eingegangen, dessen Briefkopf nur den Namen des Klägers zu 1) aufweist.
Hierin heißt es "Gegen den Widerspruchsbescheid vom Jobcenter, der am 22.04.2020 abgelehnt wurde, möchte ich Klage beim Sozialgericht
erheben. Da ich hierzu anwaltliche Beratung/ Unterstützung benötige und einen Beratungshilfeschein beantragt habe, möchte
ich mit diesem Schreiben die Frist wahren und Klage gegen den Bescheid des Jobcenters stellen. Sobald ich den Beratungsschein
(wurde schriftlich beantragt) erhalten habe und in anwaltlicher Beratung bin, erhalten Sie weitere Informationen." Mit Schriftsatz
vom 09.06.2020 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger sich zunächst für den Kläger zu 1) bestellt, die Vollmacht
der Klägerin zu 2) werde nachgereicht. Er hat beantragt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Widerspruchsbescheid
vom 22.04.2020 war dem Schriftsatz beigefügt. Inhaltlich rügen die Kläger eine fehlerhafte Einkommensanrechnung, insbesondere
die fehlende Bildung eines Durchschnittseinkommens. Mit Beschluss vom 05.10.2020 hat das Sozialgericht dem Kläger zu 1) Prozesskostenhilfe
bewilligt.
Mit Beschluss vom 28.10.2020 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 2) und 3) abgelehnt.
Die Klage der Kläger zu 2) und 3) sei unzulässig, weil sie erst am 09.06.2020 und damit außerhalb der Klagefrist des §
87 Abs.
1 Satz 1
SGG erhoben worden sei. Der Schriftsatz vom 05.05.2020 sei noch nicht als Klage der Kläger zu 2) und 3) auszulegen gewesen. In
diesem sei nur der Kläger zu 1) namentlich genannt gewesen, zudem sei er durchgehend in der "Ich-Form" abgefasst worden. Es
sei auch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Klage von Eltern sich immer auch auf ihre Kinder beziehe. Eine Aufforderung
zu Ergänzungen iSd §
92 Abs.
2 Satz 1
SGG sei nicht geboten gewesen, weil es im Schriftsatz vom 05.05.2020 überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Klage der Kläger
zu 2) und 3) gegeben habe.
Am 05.11.2020 haben die Kläger zu 2) und 3) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Bei der Auslegung des
Schriftsatzes vom 05.05.2020 sei zu berücksichtigen, dass die Kläger unvertreten gewesen seien. Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft einklage, sei grundsätzlich von einer Klageerhebung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
auszugehen.
Der Beklagte hat im November 2020 die Leistungen der Kläger von September 2018 bis Mai 2019 unter Bildung eines Durchschnittseinkommens
neu berechnet. Hieraus ergibt sich für die Klägerin zu 2) von September 2018 bis Dezember 2018 ein monatlich gleichbleibender
Anspruch iHv 113,18 €, für den Kläger zu 3) iHv 75,94 €. Von Januar 2019 bis Mai 2019 errechnet sich hiernach für die Klägerin
zu 2) ein monatlich gleichbleibender Anspruch iHv 121,25 €, für den Kläger zu 3) iHv 81,24 €.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Von einer Statthaftigkeit der Beschwerde nach §
172 Abs.
3 Nr.
2b SGG ist auszugehen. Die Erstattungssumme gegen die Kläger zu 2) und 3) beträgt insgesamt 1.593,64 €. Zwar greifen die Kläger
nicht die gesamte Leistungsfestsetzung und Erstattung an, jedoch ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz davon auszugehen,
dass die Kläger, die ihr Begehren nicht begrenzt haben, eine Leistungsdifferenz von mehr als 750 € begehren.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kläger zu 2) und 3) haben einen Anspruch
auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO).
Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung
einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern
und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht
im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt
werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).
Die erstinstanzliche Klage ist auch für die Kläger zu 2) und 3) zulässig, insbesondere haben sie die Klage bereits am 05.05.2020
und damit innerhalb der Monatsfrist des §
87 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 SGG erhoben. Bei sachgerechter Auslegung ist bereits der ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 gerichtete
Schriftsatz vom 05.05.2020 als Klage der am Widerspruchsverfahren beteiligten Kläger zu 2) und 3) zu werten, denn im Zweifel
ist davon auszugehen, dass mit einer Klage begehrt wird, was von dem Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verweigert
wurde und dass die Klage denselben Gegenstand hat wie der Widerspruchsbescheid. Hiervon ist nur abzuweichen, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ein Kläger einen Teil des zunächst geltend gemachten Anspruchs im Klageverfahren nicht weiter verfolgen
will oder dass Beteiligte des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligen wollen.
Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger zu 2) und 3) während des erstinstanzlichen Klageverfahrens unmissverständlich
verdeutlicht, dass die Klage auch für sie geführt werden soll. In dem hier vorliegenden Fall eines lediglich unzureichenden
Wortlauts der Klageschrift, der dann als unbeachtliche Falschbezeichnung anzusehen ist, - ist von einer Identität von Widerspruchs-
und Klagebegehren in sachlicher und personeller Hinsicht auszugehen (hierzu ausführlich Senatsurteile vom 09.10.2019 - L 7 AS 642/18 und vom 21.06.2018 - L 7 AS 834/16; Senatsbeschluss vom 16.03.2020 - L 7 AS 37/20 B ER). Dass die Beteiligung der Kläger zu 2) und 3) am Widerspruchsverfahren für das Sozialgericht erst nach Ablauf der Klagefrist
erkennbar geworden ist, ist für die Auslegung der Klageschrift vom 05.05.2020 unerheblich.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Übrigen ergibt sich bereits daraus, dass die Neuberechnung des Beklagten unter
Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens iSd § 41 a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der hier geltenden Fassung in mehreren Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums zu einem höheren Leistungsanspruch
der Kläger zu 2) und 3) führt.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).