Übernahme von Energieschulden
Kopfteilprinzip
Gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen
Leistung für Energieschulden als einmalige Leistung für Unterkunft
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Energieschulden iHv 5512,81 EUR im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) bildet mit ihren 2004, 2006 und 2011 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis
4), eine Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner seit ca. zwölf Jahren Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Familie wohnt in einer durch die RheinEnergie mit Fernwärme belieferten Wohnung, das Warmwasser wird ebenfalls mit Fernwärme
beheizt. Mit Bescheid vom 09.12.2013 wies der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darauf hin, dass bei Anrechnung eines
von der Antragstellerin zu 1) erzielten Nebenverdienstes die Zahlungen für Miete, Strom und Heizkosten nicht mehr direkt durch
den Antragsgegner an die Anbieter erfolgen, sondern selbständig durch die Antragstellerin zu 1) vorgenommen werden muss. Die
Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden vollständig an die Antragsteller ausgezahlt. Nach ihren eigenen Angaben führte die
Antragstellerin zu 1) die Leistungen des Antragsgegners für die Fernwärmeversorgung nicht an die RheinEnergie ab, weil sie
glaubte, diese Zahlungen erfolgten unmittelbar durch den Antragsgegner und die an sie ausgezahlten Leistungen seien allein
für sie und ihre Kinder bestimmt (eidesstattliche Versicherung vom 23.02.2016). Die Stromversorgung erfolgt seit Mai 2014
durch die Fa. Y S, die Abschläge iHv 92 EUR monatlich werden von den Antragstellern gezahlt.
Bereits im Dezember 2014 mahnte die RheinEnergie bei der Antragstellerin zu 1) und ihrem ehemaligen Lebensgefährten M S (der
nach Angaben der Antragstellerin zu 1) seit sechs Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt), Zahlungsrückstände (damals iHv
2630,31 EUR) an. Mit Klage vom 07.07.2015 forderte die RheinEnergie von der Antragstellerin zu 1) rückständige Kosten für
Fernwärme iHv 2590,08 EUR und rückständige Stromkosten aus einer Schlussrechnung vom 23.05.2014 iHv 637,28 EUR (insgesamt
3227,36 EUR). Mit Urteil vom 25.08.2015 (222 C 264/15) verurteilte das Amtsgericht Köln die Antragstellerin zu 1) und M S gesamtschuldnerisch, an die RheinEnergie 3247,36 EUR
zuzüglich Zinsen zu zahlen und eine Zählersperrung zu dulden. Am 10.02.2016 kündigte ein Gerichtsvollzieher an, die Zählersperrung
am 25.02.2016 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte die RheinEnergie mit, die Forderung betrage mittlerweile 5512,81
EUR. Einer Ratenzahlungsvereinbarung werde nicht zugestimmt.
Am Vormittag des 23.02.2016 sprach die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner vor und bat um darlehensweise Schuldenübernahme.
Diese wurde vom Antragsgegner umgehend mündlich abgelehnt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller konnte bei der RheinEnergie
einen Aufschub der Zählersperrung bis 14.03.2016 erreichen. Am 15.03.2016 ist die Sperrung erfolgt.
Am 11.03.2016 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Energiekostenrückstände in Höhe von 5512,81
EUR darlehensweise zu übernehmen. Die Antragstellerin zu 1) hat eidesstattlich versichert, sie sei im Glauben gewesen, die
Kosten für Heizung und Strom würden "direkt vom Jobcenter bezahlt". Der hohe Zahlungsrückstand sei ihr erst im Jahre 2015
bewusst geworden. Sie habe das Geld ausgegeben und könne es sich von niemand leihen. Auf Nachfrage hat die Antragstellerin
zu 1) erklärt, sie könne nicht mehr sagen, wann sie von dem Klageverfahren der RheinEnergie erfahren habe, Rechtsmittel habe
sie nicht eingelegt. Ein Wechsel des Anbieters von Heizenergie sei nicht möglich gewesen.
Der Antragsgegner hat am 17.03.2016 vorgetragen, hinsichtlich der Heizkosten könne die Prüfung einer Darlehensgewährung noch
nicht abgeschlossen werden. Nach Mitteilung der Leistungsabteilung sie die Einsichtnahme in die Kontoauszüge der letzten vier
Wochen erforderlich. Es fehle ein substantiierter Vortrag, weshalb ein Wechsel des Energielieferanten nicht möglich gewesen
sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Antragsteller die Schulden habe auflaufen lassen.
Mit Beschluss vom 18.03.2016 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ein Darlehen iHv 5512,81
EUR vorläufig zu gewähren und die Zahlung unmittelbar an die RheinEnergie zu leisten. Da minderjährige Kinder im Haushalt
lebten, sei im Rahmen der Folgenabwägung eine Versorgung mit Wärme sicherzustellen. Die Übernahme des Anteils für Stromkosten
sei gerechtfertigt, weil gerichtsbekannt sei, dass die RheinEnergie nur bei vollständiger Begleichung von Rückständen bereit
sei, die Energieversorgung wieder herzustellen.
Gegen den am 21.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.03.2016 Beschwerde eingelegt.
Nach Mitteilung der Antragsteller vom 24.05.2016 hat RheinEnergie die Versorgung der Antragsteller mit Fernwärme im Anschluss
an den angefochtenen Beschluss im Vertrauen darauf, dass dieser Bestand hat, wieder hergestellt. Der Mitarbeiter der RheinEnergie
M H hat dies auf telefonische Nachfrage des Senats am 24.05.2016 bestätigt. II.
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner
insoweit im tenorierten Umfang verpflichtet (hierzu 1). Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) ist die Beschwerde begründet
(hierzu 2).
1) Einstweilige Anordnungen sind nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen
Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen
Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch
das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom
12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn 24 f). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange
der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
86 b Rn 29 a).
Für das Eilverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. In der Regel ist eine Verwaltungsentscheidung abzuwarten, bevor Ansprüche
gegen einen Leistungsträger zulässig gerichtlich geltend gemacht werden können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
86 b Rn 7 f m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend nicht. Die Antragsteller haben den Antrag auf Übernahme der Rückstände vor Einleitung
des Eilverfahrens beim Antragsgegner gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag mündlich abgelehnt. Die hierfür gegebene Begründung,
er benötige aktuelle Kontoauszüge, ist allein im Hinblick darauf, dass die Antragsteller derzeit im Leistungsbezug stehen
(Bescheid vom 14.01.2016 - Leistungsbewilligung vom 01.02.2016 bis November 2016) nicht nachvollziehbar.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anordnungsanspruch auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Nach den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen Abs. 5 des § 22 SGB II a.F. sind Schulden, die übernommen werden können, auch Energieschulden (vgl. BT-Drs 16/688, 14; hierzu auch Luik, in: Eicher,
SGB II, § 22 Rn. 244). Die Fernwärmekosten (4875,53 EUR) gehören unmittelbar zu den Kosten für Heizung. Zu Recht hat das Sozialgericht
auch die rückständigen Kosten für die Stromversorgung (637,28 EUR) in die Übernahmepflicht einbezogen, weil glaubhaft ist,
dass ohne deren Begleichung die Wiederaufnahme der Versorgung mit Fernwärme nicht gewährleistet ist. Die Sperrung der Versorgung
mit Fernwärme ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung in einer Weise beeinträchtigt, dass Maßnahmen zur Sicherung
der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert sind. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies jedenfalls in der Situation
der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit drei kleinen Kindern einer Wohnungslosigkeit i S d § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II.
Schonvermögen, das die Antragsteller gem. § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätten, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Auch anderweitige Hilfe
ist nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für ein evtl.
Einstehen des nach dem Urteil des Amtsgerichts gesamtschuldnerisch mithaftenden ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin
zu 1).
Die Übernahme der Schulden ist gerechtfertigt iSd § 22 Abs. 8 SGB II. Allerdings ist der Antragstellerin zu 1) der Vorwurf zu machen, dass die Entstehung der Verbindlichkeiten von ihr grob fahrlässig
verschuldet worden ist. Der Antragsgegner hat sie unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Heizkosten von ihr direkt
an den Anbieter überwiesen werden müssen. In den Bewilligungsbescheiden sind die ihr überwiesenen Heizkosten genau ausgewiesen
worden. Wenn die Antragstellerin zu 1) gemeint hat, diese Zahlungen seien für sie und ihre Kinder zum Verbrauch bestimmt,
beruht dieses Fehlverständnis mindestens auf grober Fahrlässigkeit. Dieser Umstand kann zwar grundsätzlich einer Rechtfertigung
einer Schuldenübernahme iSd § 22 Abs. 8 SGB II entgegenstehen, im vorliegenden Fall ist dies indes abweichend zu würdigen: Betroffen von einer Sperrung der Versorgung mit
Fernwärme sind zum überwiegenden Teil die Antragsteller zu 2) bis 4), denen der die Antragstellerin zu 1) treffende Schuldvorwurf
nicht zu machen ist. Zudem sind Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen, allein ein solches steht einer Schuldenübernahme
daher nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Eine mögliche Sanktion für das Verhalten der Antragstellerin zu1) bietet § 34 SGB II (Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten). Diese Sanktionsmöglichkeit hindert aber eine Bejahung eines Anordnungsanspruchs
derzeit nicht.
Die Antragstellerin zu 1) hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einem Anordnungsgrund steht nicht entgegen, dass
die RheinEnergie nach dem angefochtenen Beschluss die Versorgung mit Fernwärme wieder hergestellt hat, ohne dass die Zahlung
bereits erfolgt ist. Denn die Antragstellerin zu1) hat glaubhaft gemacht, dass die Wiederaufnahme der Versorgung allein im
Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation
nicht von einem Beschwerdeverfahren, in dem aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§
175 SGG) bereits Zahlungen erfolgt sind. Auch dann entfällt der Anordnungsgrund im Beschwerdeverfahren nicht nachträglich.
Ein Anordnungsgrund ist nicht zu verneinen, weil die Antragstellerin zu 1) zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht genutzt
hätte (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/124 B ER). Eine Ratenzahlungsvereinbarung hat RheinEnergie ausgeschlossen und anderweitige Anbieter von Fernwärme im Raum Köln
sind nicht ersichtlich.
2) Die Antragsteller zu 2) bis 4) haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift können Darlehen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vergeben werden. Nach der Rechtsprechung
des BSG (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R) ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen,
die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind. Dieser Grundsatz ist entsprechend auf die hier streitigen Energieschulden anzuwenden.
Zwar sind laufende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig
pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 und vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R). Hintergrund für dieses "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame
Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der
unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses
Wohnen nicht zulässt. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist jedoch keine Kopfteilung
vorzunehmen. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung
eine andere Aufteilung angezeigt ist. So liegt es auch bei der Übernahme von Energieschulden. Würde das Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, so folgte hieraus letztlich eine faktische Mithaftung der
nicht am Energieversorgungsvertrag beteiligten Kinder der Antragstellerin zu 1) (§ 42a Abs. 1 S 3 SGB II), unabhängig davon, ob eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zahlungsmoral der Antragstellerin zu 1) bestand. Daher erscheint
es allein sachgerecht, nur die durch den Energielieferungsvertrag zivilrechtlich verpflichtete Antragstellerin zu 1) als Darlehensnehmer
anzusehen (so auch Bittner, in: JurisPK, SGB II, § 42a Rn 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch sein nicht substantiiert begründetes ablehnendes Verhalten den Rechtsstreit
der Antragstellerin zu 1) insgesamt veranlasst hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).