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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2016 - 7 AS 580/16
Übernahme von Energieschulden Kopfteilprinzip Gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen Leistung für Energieschulden als einmalige Leistung für Unterkunft
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind; dieser Grundsatz ist entsprechend auf Energieschulden anzuwenden.
2. Zwar sind laufende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen; Hintergrund für dieses "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
3. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist jedoch keine Kopfteilung vorzunehmen.
4. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist.
5. So liegt es auch bei der Übernahme von Energieschulden.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 42a Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 18.03.2016 S 31 AS 1029/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) ein Darlehen ich v 5512,81 EUR zu bewilligen. Die Auszahlung hat unmittelbar an die Rhein Energie AG zu erfolgen. Der Antrag der Antragsteller zu 2) bis 4) wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: