Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags
und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Zulässigkeit der Zahlung von Unterkunfts- und Heizbedarfen an den Vermieter
Kein Anerkennung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von MNS-Gesichtsmasken im Rahmen der Corona-Pandemie
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch der weitergehende Antrag ist abzulehnen.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Direktzahlung von Unterkunftskosten an seinen
Vermieter N. und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von 6655,05 EUR auf ein Pfändungsschutzkonto
wegen verschiedener bis März 2020 beanspruchter Leistungen (u.a. Erstausstattungen, Mietzahlungen, Mobilitätskosten, verschiedene
besondere Bedarfe). Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 hat er zudem beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn mit MNS-Gesichtsmasken
auszustatten bzw. die entsprechenden Anschaffungskosten zu übernehmen.
Der Antragsteller hat hinsichtlich der Direktüberweisung der Miete an den Vermieter einen Anordnungsanspruch iSd §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller berechtigt ist, die volle Mietzahlung wegen der von
ihm geltend gemachten Mängel und Rechtsverletzungen des Vermieters zu verweigern. Ist der Antragsteller zur Mietminderung
nicht berechtigt, ist die Antragsgegnerin gem. § 22 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 und 4 SGB II ermächtigt, die Unterkunfts- und Heizbedarfe an den Vermieter zu zahlen. Ist der Antragsteller zur Mietminderung berechtigt,
entstehen ihm insoweit keine Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass insoweit auch kein entsprechender Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin besteht. Zweck der Leistungen nach
dem SGB II ist die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums u.a. durch Sicherung einer angemessenen Wohnung, die hier gewährleistet
ist. Zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Vermieter sind nicht über das Jobcenter auszutragen, sondern im Wege des zivilrechtlichen
(ggf. einstweiligen) Rechtsschutzes. Der Umstand, dass die Miete nur an einen der Vermieter gezahlt wird, ist unerheblich.
Zwar ist auch die Mutter des Antragstellers Vermieterin der Wohnung des Antragstellers, jedoch kann die Miete gem. § 3 des
Mietvertrags mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Vermieters N. gezahlt werden.
Bezüglich der Auszahlung von 6655,05 EUR als Darlehen ist der Eilantrag ebenfalls erfolglos. Einige Positionen aus der Auflistung
im Schriftsatz vom 17.03.2020 können offensichtlich nicht beansprucht werden. Dies gilt namentlich für die Erstausstattung
im Februar 2019, da der zentrale Ermittlungsdienst bei einer Wohnungsbegehung am 06.03.2018, also nach Entlassung aus der
JVA, bei dem Antragsteller eine komplett eingerichtete Wohnung vorgefunden hat, für die Kosten für ein Fahrrad iHv 400 EUR,
da hierfür keine Anspruchsgrundlage im SGB II besteht und für Mietzahlungen von Oktober 2019 bis März 2020, da die Antragsgegnerin diese mit den Bescheiden vom 10.03.2020
bewilligt hat und der Antragsteller sich - wie ausgeführt - nicht mit Erfolg auf eine von ihm gewünschte Mietminderung berufen
kann. Im Übrigen ist Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, der Antragsteller kann zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden.
Soweit der Antragsteller am 22.04.2020 in zulässiger Antragserweiterung (§
99 SGG) im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung von 349 EUR für die Anschaffung von MNS-Schutzmasken bzw. die Gestellung
dieser Masken durch die Antragsgegnerin selbst begehrt, lässt der Senat offen, ob der Antragsteller sich insoweit bereits
erfolglos an die Antragsgegnerin gewendet hat und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag besteht.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei Leistungsberechtigten wird gem. § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf
abweicht. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020
gültigen Fassung ist lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten
Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen gelten in den anderen Bundesländern (vgl. Informationen bei www.bundesregierung.de).
Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können, ist aus dem Regelbedarf
möglich. Ein unabweisbarer Bedarf ist nicht gegeben.
Aus den dargelegten Gründen hat das Sozialgericht zu Recht auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Änderungsbescheid
vom 10.03.2020 ist bereits vor dem Eilantrag vom 17.03.2020 ergangen, sodass die Rechtsverfolgung von Anfang an keine Aussicht
auf Erfolg hatte (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren steht nicht zu, da die Rechtsverfolgung auch insoweit keine Aussicht auf
Erfolg hatte. Gleiches gilt für die Antragserweiterung.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).