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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2012 - 8 R 197/12
Personaldienstleistungsunternehmen equal pay Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP)
1. Bei Arbeitnehmerüberlassung sind vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, das vergleichbaren Arbeitnehmern in den Betrieben der jeweiligen Entleiher gezahlt wurde.
2. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltanspruches auf der Basis der Tarifvergütungen nach dem mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge scheidet aus, da die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen aus den Jahren 2002 und 2005 nach der Rechtsprechung des BAG aus 2010 und 2012 jeweils nie tariffähig war.
3. Die statt dessen erfolgte Bestimmung nach den sonstigen Durchschnittsentgelten als Grundlage der Beitragserhebung ist jedenfalls im Eilrechtsverfahren nach §§ 86a, 86b SGG nicht abzuändern.
Normenkette:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28d S. 1-2
,
AÜG § 10 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a
Vorinstanzen: SG Köln 15.02.2012 S 7 R 1921/11 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.2.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.11.2011 wird abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten ab dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 5/6, die Antragsgegnerin 1/6. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.562,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: